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VB.2015.00196 • VG ZH VB.2015.00196 KI-generiert

Social Assistance: Moving Costs and Cleaning Services Dispute

Geschäftsnummer VB.2015.00196
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a decision partially granting social assistance for moving costs. While the authority acknowledged the need for an electrician to install internet, they required a cost estimate, which the applicant did not provide, instead submitting an invoice. The court found no error in the lower instance attributing half the electrician costs to the applicant, considering his computer ownership and knowledge of internet use, thus classifying it as a situationally dependent benefit. However, the court denied reimbursement for external cleaning services, as the need for them stemmed from the applicant's inadequate initial cleaning and his failure to inform the authority of his intention to hire a cleaning company.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Übernahme von Umzugskosten (Elektriker- und Nachreinigungskosten) Umzugskosten sind situationsbedingte Leistungen (E. 2.2). Der Beschwerdeführer bezog aufgrund der Auflage, eine den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung zu suchen, eine neue Wohnung, welche über keinen TV-/Internetanschluss verfügte. Da die Sozialbehörde für die Kosten des Elektrikers einen Kostenvoranschlag verlangte, der Beschwerdeführer jedoch sogleich die Rechnung einreichte, rechtfertigt es sich gemäss dem Entscheid der Vorinstanz, die hälftigen Kosten des Internetanschlusses dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Sozialbehörde anerkannte die Übernahme der Hälfte der Kosten. Die Vorinstanz erlag keinem qualifizierten Ermessensfehler, als sie dem Beschwerdeführer die hälftigen Kosten zusprach, da dieser über einen Computer verfügt und die Installation zu nutzen weiss, womit die Installation des Internetanschlusses eine situationsbedingte Leistung darstellt, welche die Sozialbehörde dem Beschwerdeführer zuerkannte (E. 4.2). Die Kosten für die externe Nachreinigung sind nicht von der Sozialbehörde zu übernehmen, da sie auf eine ungenügende Erstreinigung des Beschwerdeführers zurückzuführen sind und dieser überdies nicht vorgängig über den Beizug eines Reinigungsinstituts informierte (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde. Gewährung UP.

Schlagwörter

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Unterstützungskosten Kostenersatz freier Dienstleistungsverkehr Umzugskosten Leistung einer Sicherheit Rechtshilfe in Zivilsachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 14 SHG

Cited as the legal basis for the decision regarding the allocation of costs for the internet installation.

§ 15 Abs. 1 SHG

Cited as the legal basis for the decision regarding the allocation of costs for the internet installation.

§ 27 SHG

Cited as the legal basis for the decision regarding the allocation of costs for the internet installation.

§ 17 SHV

Cited as the legal basis for the decision regarding the allocation of costs for the internet installation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00196

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00196 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.07.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Übernahme von Umzugskosten (Elektriker- und Nachreinigungskosten) Umzugskosten sind situationsbedingte Leistungen (E. 2.2). Der Beschwerdeführer bezog aufgrund der Auflage, eine den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung zu suchen, eine neue Wohnung, welche über keinen TV-/Internetanschluss verfügte.

Da die Sozialbehörde für die Kosten des Elektrikers einen Kostenvoranschlag verlangte, der Beschwerdeführer jedoch sogleich die Rechnung einreichte, rechtfertigt es sich gemäss dem Entscheid der Vorinstanz, die hälftigen Kosten des Internetanschlusses dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Sozialbehörde anerkannte die Übernahme der Hälfte der Kosten. Die Vorinstanz erlag keinem qualifizierten Ermessensfehler, als sie dem Beschwerdeführer die hälftigen Kosten zusprach, da dieser über einen Computer verfügt und die Installation zu nutzen weiss, womit die Installation des Internetanschlusses eine situationsbedingte Leistung darstellt, welche die Sozialbehörde dem Beschwerdeführer zuerkannte (E. 4.2).

Die Kosten für die externe Nachreinigung sind nicht von der Sozialbehörde zu übernehmen, da sie auf eine ungenügende Erstreinigung des Beschwerdeführers zurückzuführen sind und dieser überdies nicht vorgängig über den Beizug eines Reinigungsinstituts informierte (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde. Gewährung UP. · --- · Stichworte: · ELEKTRIKERKOSTEN INSTALLATIONSBEWILLIGUNG INTERNET KOSTENVORANSCHLAG MIETZINSRICHTLINIEN NACHREINIGUNG SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN SOZIALHILFE UMZUG UMZUGSKOSTEN WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNUNG WOHNUNGSABGABE WOHNUNGSWECHSEL · Rechtsnormen:

· § 14 SHG § 15 Abs. 1 SHG § 27 SHG § 17 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3