Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2015.00195 • VG ZH VB.2015.00195 KI-generiert

Bid Document Access Denial Upheld Despite Appeal; Bid Correction and Apprentice Assessment Confirmed

Geschäftsnummer VB.2015.00195
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the rejection of a request for access to a competitor's bid documents, primarily due to the protection of trade secrets regarding pricing information, finding that merely filing an appeal did not override this protection as no exceptional interest was demonstrated in the appeal proceedings. Furthermore, the court confirmed the legality of correcting an obvious calculation error in the appellant's bid (using 0.9% instead of the stated 1.3% for general construction deductions) and the propriety of assessing the criterion related to apprentices based on the workforce of the specific branch office that submitted the bid, rather than the entire corporate group.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Submission. Akteneinsicht. Preiskriterium. Lernende. Mit Blick auf das Geschäftsgeheimnis wird in die Konkurrenzofferte, welche die Beschwerdeführerin einsehen möchte, praxisgemäss keine Akteneinsicht gewährt. Diese Regelung kann nicht durch das blosse Einlegen eines Rechtsmittels umgangen werden. Vorliegend sind keine besonderen überwiegenden Interessen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ersichtlich, welche eine solche Akteneinsicht ausnahmsweise erforderlich machen würden (E. 3.) Die Beschwerdeführerin hat auf der ersten Seite ihres Angebots unter der Rubrik "Allgemeine Bauabzüge" den Prozentsatz von 1,3 % berücksichtigt. Richtig wäre allerdings ein Abzug von nur 0,9 % gewesen. Die Korrektur durch die Beschwerdegegnerin war somit zulässig, da offensichtliche Rechnungs- und Schreibfehler zu berichtigen sind (E. 5). Ebenso war es zulässig, für die Bewertung des Zuschlagskriteriums der Lernenden auf die Gesamtzahl der Mitarbeitenden der Zweigniederlassung und nicht der ganzen Firmengruppe abzustellen. Die Beschwerdeführerin hat ihr Angebot durch die Zweigniederlassung eingereicht. Ausserdem hätte sich die Bewertung nur marginal verändert, wären die Zahlen der ganzen Firmengruppe berücksichtigt worden (E. 6). Abweisung.

Schlagwörter

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Zugang zu Dokumenten Geschäftsgeheimnisse konnexe Verfahren Offertbewertung Konzern Ausschluss eines Anbieters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 2 Abs. 2 IVöB
This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, indicating it was the legal basis for the decision's outcome regarding the subject matter (implied by context: submission law).
§ 28 Abs. 2 SubmV
This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, indicating it was the legal basis for the decision's outcome regarding the subject matter (implied by context: submission law).
§ 33 SubmV
This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, indicating it was the legal basis for the decision's outcome regarding the subject matter (implied by context: submission law).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 2 Abs. 2 IVöB

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, indicating it was the legal basis for the decision's outcome regarding the subject matter (implied by context: submission law).

§ 28 Abs. 2 SubmV

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, indicating it was the legal basis for the decision's outcome regarding the subject matter (implied by context: submission law).

§ 33 SubmV

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, indicating it was the legal basis for the decision's outcome regarding the subject matter (implied by context: submission law).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00195

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00195 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.07.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Submission. Akteneinsicht. Preiskriterium. Lernende. Mit Blick auf das Geschäftsgeheimnis wird in die Konkurrenzofferte, welche die Beschwerdeführerin einsehen möchte, praxisgemäss keine Akteneinsicht gewährt. Diese Regelung kann nicht durch das blosse Einlegen eines Rechtsmittels umgangen werden.

Vorliegend sind keine besonderen überwiegenden Interessen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ersichtlich, welche eine solche Akteneinsicht ausnahmsweise erforderlich machen würden (E. 3.) Die Beschwerdeführerin hat auf der ersten Seite ihres Angebots unter der Rubrik "Allgemeine Bauabzüge" den Prozentsatz von 1,3 % berücksichtigt. Richtig wäre allerdings ein Abzug von nur 0,9 % gewesen. Die Korrektur durch die Beschwerdegegnerin war somit zulässig, da offensichtliche Rechnungs- und Schreibfehler zu berichtigen sind (E. 5). Ebenso war es zulässig, für die Bewertung des Zuschlagskriteriums der Lernenden auf die Gesamtzahl der Mitarbeitenden der Zweigniederlassung und nicht der ganzen Firmengruppe abzustellen.

Die Beschwerdeführerin hat ihr Angebot durch die Zweigniederlassung eingereicht. Ausserdem hätte sich die Bewertung nur marginal verändert, wären die Zahlen der ganzen Firmengruppe berücksichtigt worden (E. 6). Abweisung. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT LERNENDE PREISKRITERIUM SUBMISSIONSRECHT · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. 2 IVöB § 28 Abs. 2 SubmV § 33 SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4