Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2015.00193 • VG ZH VB.2015.00193 KI-generiert

Public Procurement Challenge Regarding Price Evaluation and Reference Criteria

Geschäftsnummer VB.2015.00193
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning a public procurement award where the appellant challenged the evaluation based on price, references, and personnel. The court found that although the appellant was permitted to supplement its offer regarding an additional cost for a specific component, its failure to reference the cost increase in one of two follow-up communications allowed the awarding authority to reasonably assume the price was bindingly offered in the first instance. Furthermore, the court granted the authority considerable discretion in assessing which offer was economically most advantageous, particularly regarding reference projects with lower construction volumes, justifying fewer points for the appellant in the reference criterion; similarly, a deduction of points under the infrastructure/personnel criterion was deemed permissible because the appellant failed to submit a required personnel deployment list, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Preiskriterium. Referenzen. Personaleinsatzliste. Indem die Vergabestelle der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Ergänzung der Offerte eingeräumt hatte, war diese zur nachträglichen Berechnung des Mehrpreises für die Verwendung eines verlangten Z-Winkels grundsätzlich berechtigt. Allerdings nahm die Beschwerdeführerin nur in einer der beiden Offertergänzungen Bezug auf das genannte Z-Profil. Deshalb durfte die Vergabebhörde nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin den Mehrpreis für den verlangten Z-Winkel im ersten Mail verbindlich offeriert hatte (E. 4.3). Der Vergabebhörde steht ein erheblicher Beurteilungsspielraum dahingehend zu, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Bewertung von Referenzen. Angesichts der deutlich tieferen Bausummen bei den grössten drei Referenzobjekten aufseiten der Beschwerdeführerin war es vertretbar, ihr im Kriterium Referenzen weniger Punkte zu vergeben als der Mitbeteiligten (E. 5.2). Da die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung in den Ausschreibungsunterlagen keine Personaleinsatzliste beilegte, erscheint ein Punktabzug unter dem Kriterium Infrastruktur/Personal ebenfalls als zulässig (E. 5.3). Abweisung.

Schlagwörter

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öffentliches Beschaffungswesen Einstandspreis Offertbewertung Zuschlagskriterien Baukosten Staatsorgane

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB

This provision likely served as the main ground for rejecting the appeal regarding the evaluation of the offer based on price criteria.

§ 33 SubmV

This provision was cited, suggesting it was applied in the decision regarding the award criteria or evaluation process.

§ 20 Abs. 1 VRG

This provision was cited, suggesting it was applied in the decision regarding the procedural aspects or grounds for evaluation.

§ 50 Abs. 1 VRG

This provision was cited, suggesting it was applied in the decision regarding the outcome or procedure.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00193

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00193 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.06.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Preiskriterium. Referenzen. Personaleinsatzliste. Indem die Vergabestelle der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Ergänzung der Offerte eingeräumt hatte, war diese zur nachträglichen Berechnung des Mehrpreises für die Verwendung eines verlangten Z-Winkels grundsätzlich berechtigt.

Allerdings nahm die Beschwerdeführerin nur in einer der beiden Offertergänzungen Bezug auf das genannte Z-Profil. Deshalb durfte die Vergabebhörde nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin den Mehrpreis für den verlangten Z-Winkel im ersten Mail verbindlich offeriert hatte (E. 4.3). Der Vergabebhörde steht ein erheblicher Beurteilungsspielraum dahingehend zu, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Bewertung von Referenzen. Angesichts der deutlich tieferen Bausummen bei den grössten drei Referenzobjekten aufseiten der Beschwerdeführerin war es vertretbar, ihr im Kriterium Referenzen weniger Punkte zu vergeben als der Mitbeteiligten (E. 5.2).

Da die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung in den Ausschreibungsunterlagen keine Personaleinsatzliste beilegte, erscheint ein Punktabzug unter dem Kriterium Infrastruktur/Personal ebenfalls als zulässig (E. 5.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · PERSONAL PREISKRITERIUM REFERENZ SUBMISSIONSRECHT · Rechtsnormen: · Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB § 33 SubmV § 20 Abs. 1 VRG § 50 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4