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VB.2015.00190 • VG ZH VB.2015.00190 KI-generiert

Teacher's Convention Compensation Claim Upheld

Geschäftsnummer VB.2015.00190
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A former vocational school teacher, dismissed in 2012, claimed compensation for the additional work performed between 2002 and 2012 as a member of the school's convention, which was beyond her standard duties as a teacher without special assignments ($\text{obA}$). The court ruled that her activities on the convention's board exceeded the mandatory participation stipulated in the regulations ($\S 4$ Para. 2 MBVO), thus entitling her to a flat-rate allowance ($\S 13$ Para. 2 MBVO) for the extra effort, and furthermore found that her belated claim for this allowance did not constitute a breach of good faith or an abuse of rights ($\text{Art. 2 ZGB}$). Consequently, the appeal was allowed, and the case was remanded to the lower court for a substantive decision on the amount of the owed allowance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Forderung aus dem Arbeitsverhältnis | [Die Beschwerdeführerin war bis 2012 als Berufsschullehrerin ohne besondere Aufgaben (obA) tätig. Nach ihrer Entlassung aus dem Staatsdienst forderte sie vom Beschwerdegegner unter anderem eine finanzielle Entschädigung für die von ihr während der Jahre 2002 bis 2012 zusätzlich zu ihrer Aufgaben als Berufsschullehrperson obA übernommene Tätigkeit als Mitglied des Konvents ihrer Berufsschule.] Die Tötigkeit der Beschwerdeführerin für den Konvent der Lehrpersonen ihrer Berufsschule geht über die vom Pflichtenheft einer Berufsschullehrperson erfasste Teilnahme "an den sie betreffenden Konventen" im Sinn von § 4 Abs. 2 MBVO hinaus; für den von ihr in Zusammenhang mit dieser Tätigkeit als Vorstandsmitglied des Konvents erwachsenen Zusatzaufwand kommt ihr ein Anspruch auf Ausrichtung einer pauschalen Zulage nach § 13 Abs. 2 MBVO zu (E. 3). Die nachträgliche Geltendmachung des Anspruchs ist sodann nicht als treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren (E. 4). Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum materiellen Entscheid über die Höhe der geschuldeten Zulage.

Schlagwörter

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Abtretung einer Forderung Verstoss gegen Treu und Glauben Sonderschulung Erziehungszulage staatliche Entschädigung Verzicht auf Lohnansprüche

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 13 Abs. 2 MBVO

The court granted the appeal and remanded the case for a decision on the amount of the allowance, implying the right to this allowance based on this provision.

§ 4 Abs. 2 MBVO

The court contrasted the activity claimed with the definition of required participation under this provision when ruling on the claim for an allowance.

Art. 2 ZGB

The court rejected the argument that the claim was barred by the principle of good faith (abuse of rights) under this article.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00190

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00190 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.09.2015 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Forderung aus dem Arbeitsverhältnis · [Die Beschwerdeführerin war bis 2012 als Berufsschullehrerin ohne besondere Aufgaben (obA) tätig. Nach ihrer Entlassung aus dem Staatsdienst forderte sie vom Beschwerdegegner unter anderem eine finanzielle Entschädigung für die von ihr während der Jahre 2002 bis 2012 zusätzlich zu ihrer Aufgaben als Berufsschullehrperson obA übernommene Tätigkeit als Mitglied des Konvents ihrer Berufsschule.] Die Tötigkeit der Beschwerdeführerin für den Konvent der Lehrpersonen ihrer Berufsschule geht über die vom Pflichtenheft einer Berufsschullehrperson erfasste Teilnahme "an den sie betreffenden Konventen" im Sinn von § 4 Abs. 2 MBVO hinaus; für den von ihr in Zusammenhang mit dieser Tätigkeit als Vorstandsmitglied des Konvents erwachsenen Zusatzaufwand kommt ihr ein Anspruch auf Ausrichtung einer pauschalen Zulage nach § 13 Abs. 2 MBVO zu (E. 3).

Die nachträgliche Geltendmachung des Anspruchs ist sodann nicht als treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren (E. 4). Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum materiellen Entscheid über die Höhe der geschuldeten Zulage. · --- · Stichworte: · RECHTSMISSBRAUCH ZULAGE · Rechtsnormen: · § 4 Abs. 2 MBVO § 13 Abs. 2 MBVO Art. 2 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4