Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2015.00184 • VG ZH VB.2015.00184 KI-generiert

Administrative Court Upholds Driving License Revocation Based on Off-Road Intoxication

Geschäftsnummer VB.2015.00184
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court upheld the precautionary revocation of a driving license following two instances of severe intoxication outside of traffic, ruling that a specific driving offense under the relevant traffic law is not a prerequisite for ordering a fitness-to-drive assessment based on the general clause. The court reasoned that while such an assessment can be ordered based on evidence of alcohol issues outside of traffic, there must still be some discernible connection between the intoxication and participation in motorized road traffic to justify the measure.

Legislator-Regeste

Amtlich

Vorsorglicher Entzug des Führerausweises | Vorsorglicher Führerausweisentzug infolge zweimaliger starker Alkoholisierung ausserhalb des Strassenverkehrs. Eine Trunkenfahrt bildet keine notwendige Voraussetzung für einen vorsorglichen Führerausweisentzug. Liegt kein Sondertatbestand im Sinn von lit. a–e von Art. 15d Abs. 1 SVG vor, kann die Fahreignungsabklärung auch gestützt auf die in dieser Bestimmung enthaltene Generalklausel angeordnet werden. Die Fahreignungsabklärung setzt mithin nicht voraus, dass eine Angetrunkenheit oder ein anderer, die Fahreignung beeinträchtigender Umstand im Zusammenhang mit der Teilnahme am Strassenverkehr festgestellt wurde. Daraus folgt, dass eine Fahreignungsabklärung auch gestützt auf Informationen erfolgen kann, die eine Alkoholauffälligkeit ausserhalb des Strassenverkehrs belegen. Gleichwohl darf nicht gänzlich auf einen Konnex zwischen der Alkoholisierung und der Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr verzichtet werden (E. 3.2). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Fahreignungsabklärung Strassenverkehrsrecht Entzug der Konzession wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Fahren ohne Berechtigung Beweiswürdigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00184

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00184 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.05.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Vorsorglicher Entzug des Führerausweises · Vorsorglicher Führerausweisentzug infolge zweimaliger starker Alkoholisierung ausserhalb des Strassenverkehrs. Eine Trunkenfahrt bildet keine notwendige Voraussetzung für einen vorsorglichen Führerausweisentzug.

Liegt kein Sondertatbestand im Sinn von lit. a–e von Art. 15d Abs. 1 SVG vor, kann die Fahreignungsabklärung auch gestützt auf die in dieser Bestimmung enthaltene Generalklausel angeordnet werden. Die Fahreignungsabklärung setzt mithin nicht voraus, dass eine Angetrunkenheit oder ein anderer, die Fahreignung beeinträchtigender Umstand im Zusammenhang mit der Teilnahme am Strassenverkehr festgestellt wurde. Daraus folgt, dass eine Fahreignungsabklärung auch gestützt auf Informationen erfolgen kann, die eine Alkoholauffälligkeit ausserhalb des Strassenverkehrs belegen.

Gleichwohl darf nicht gänzlich auf einen Konnex zwischen der Alkoholisierung und der Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr verzichtet werden (E. 3.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ALKOHOLABHÄNGIGKEIT VORSORGLICHER FÜHRERAUSWEISENTZUG · Rechtsnormen: · Art. 14 Abs. I SVG Art. 14 Abs. II lit. c SVG Art. 15d Abs. I SVG Art. 30 VZV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3