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VB.2015.00179 • VG ZH VB.2015.00179 KI-generiert

Residence Permit Appeal Based on Insufficient Evidence of Sham Marriage

Geschäftsnummer VB.2015.00179
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning the denial of a residence permit based on suspicion of a sham marriage, noting that the question of a sham marriage usually arises after a period of cohabitation, which the foreign fiancé had not yet had the opportunity to establish with their Swiss fiancée. The court reasoned that while prior marriages of the appellant were insufficiently investigated regarding sham marriage allegations, the existing evidence, including those past marriages, was insufficient on its own to conclude a present intent for a sham marriage at the time of the initial application, thus leading to the approval of the appeal and granting of the short-term residence permit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Einreise. Scheinehe. Kurzaufenthaltsbewilligung. Die Frage der Scheinehe stellt sich im Allgemeinen erst im Nachhinein, nachdem der betreffende Ausländer eine Zeitlang mit seiner hier anwesenden Ehepartnerin zusammen gelebt hat. Vorliegend hat der ausländische Verlobte noch gar keine Gelegenheit erhalten, die Absicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft durch längeres Zusammenleben mit seiner Schweizer Verlobten unter Beweis zu stellen. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Gesuchseinreichung auf eine Scheinehe geschlossen werden darf und die Erteilung einer fremdenpolizeilichen Nachzugsbewilligung von Anbeginn weg zu verweigern ist (E. 2.2). Die vergangenen Ehen des Beschwerdeführers wurden nicht gründlich abgeklärt und die Führung einer Scheinehe wurde damals nicht nachgewiesen bzw. im letzteren Fall nicht thematisiert. Diese vergangenen Ehen und die übrigen Indizien reichen nicht aus, um auf eine gegenwärtige Scheinehenabsicht zu schliessen (E. 3). Gutheissung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Feststellung einer Scheinehe Heiratsabsicht Eheschutzverfahren Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Familienwohnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 98 Abs. 4 ZGB

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and is related to the substantive matter decided (likely regarding the validity or nature of the relationship justifying the residence permit).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00179

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00179 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.09.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Einreise. Scheinehe. Kurzaufenthaltsbewilligung. Die Frage der Scheinehe stellt sich im Allgemeinen erst im Nachhinein, nachdem der betreffende Ausländer eine Zeitlang mit seiner hier anwesenden Ehepartnerin zusammen gelebt hat. Vorliegend hat der ausländische Verlobte noch gar keine Gelegenheit erhalten, die Absicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft durch längeres Zusammenleben mit seiner Schweizer Verlobten unter Beweis zu stellen.

Dies schliesst jedoch nicht aus, dass bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Gesuchseinreichung auf eine Scheinehe geschlossen werden darf und die Erteilung einer fremdenpolizeilichen Nachzugsbewilligung von Anbeginn weg zu verweigern ist (E. 2.2). Die vergangenen Ehen des Beschwerdeführers wurden nicht gründlich abgeklärt und die Führung einer Scheinehe wurde damals nicht nachgewiesen bzw. im letzteren Fall nicht thematisiert. Diese vergangenen Ehen und die übrigen Indizien reichen nicht aus, um auf eine gegenwärtige Scheinehenabsicht zu schliessen (E. 3).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG SCHEINEHE · Rechtsnormen: · Art. 98 Abs. 4 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4