Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2015.00170 • VG ZH VB.2015.00170 KI-generiert

Appeal Dismissed: Legal Representation and Party Compensation Denied

Geschäftsnummer VB.2015.00170
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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This case concerns an appeal regarding a request for legal representation and party compensation. The court affirmed the lower authority's decision to deny free legal representation due to the evident lack of prospect for success, upholding the principle of applying the law ex officio, which allows higher authorities to substitute reasoning from lower authorities if the outcome remains the same. Since the appellant did not prevail, they were not awarded party compensation, and no exceptional circumstances justified awarding it under the polluter pays principle. The appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Anspruch auf Parteientschädigung im Rekursverfahren. Gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist es Aufgabe der entscheidenden Behörden, die auf ein Verwaltungsrechtsverhältnis anwendbaren Normen aufzufinden und anzuwenden. Gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, so kann die Rechtsmittelbehörde - im Rahmen des Streitgegenstands - eine Motivsubstitution vornehmen, d.h. sie kann die angefochtene Verfügung aus anderen als den von der Vorinstanz angeführten Gründen bestätigen. Indem die Vorinstanz den fehlenden Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung (im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin) in Anwendung der korrekten Rechtsgrundlage von § 16 Abs. 2 VRG bestätigte, nahm sie eine zulässige Motivsubstitution im soeben beschriebenen Sinn vor. Mangels Obsiegens bestand kein Anlass, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen. Es liegt auch keine Angelegenheit vor, welche die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung gestützt auf das Verursacherprinzip gerechtfertigt hätte (E. 4.3). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 6.2). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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gesetzliche Vertretung Beschwerdelegitimation ausserordentliche Umstände Verfahrenspartei Gegenanwalt Verursacherprinzip

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 16 Abs. II VRG

This provision was applied to confirm the lack of claim for free legal representation by the previous instance, constituting a permissible substitution of reasons.

§ 7 Abs. IV VRG

This provision was likely applied to justify the rejection of the application for free legal aid due to obvious lack of prospects.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00170

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00170 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.08.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Anspruch auf Parteientschädigung im Rekursverfahren. Gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist es Aufgabe der entscheidenden Behörden, die auf ein Verwaltungsrechtsverhältnis anwendbaren Normen aufzufinden und anzuwenden. Gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, so kann die Rechtsmittelbehörde - im Rahmen des Streitgegenstands - eine Motivsubstitution vornehmen, d.h. sie kann die angefochtene Verfügung aus anderen als den von der Vorinstanz angeführten Gründen bestätigen.

Indem die Vorinstanz den fehlenden Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung (im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin) in Anwendung der korrekten Rechtsgrundlage von § 16 Abs. 2 VRG bestätigte, nahm sie eine zulässige Motivsubstitution im soeben beschriebenen Sinn vor. Mangels Obsiegens bestand kein Anlass, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen. Es liegt auch keine Angelegenheit vor, welche die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung gestützt auf das Verursacherprinzip gerechtfertigt hätte (E. 4.3). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 6.2).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · PARTEIENTSCHÄDIGUNG RECHTSVERWEIGERUNGSBESCHWERDE REKURSVERFAHREN SUBSIDIÄRE KOSTENGUTSPRACHE ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen: · § 16a SHG § 19 SHV § 7 Abs. IV VRG § 16 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3