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VB.2015.00169 • VG ZH VB.2015.00169 KI-generiert

Tuition Reimbursement Denial for Private School

Geschäftsnummer VB.2015.00169
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A legal challenge was brought regarding the denial of public funding for private school tuition, where the petitioner argued that attendance at the current public school was either impossible or unreasonable. The court reasoned that the right to funding for an alternative school arises only if the move to another municipality is necessary due to impossibility or unreasonableness of the current school situation, with disputes over the municipality settled by the Education Directorate, thereby precluding the application of administrative court practice regarding the state covering private school costs due to inaction by the school community. Since the required school change was deemed not essential in this instance, the claim for cost coverage for the private school attendance was ultimately dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kostenübernahme der Privatschule | Ist der Schulbesuch am bisherigen Schulort nicht möglich oder nicht zumutbar, besteht einzig ein Anspruch auf Umteilung in eine andere Gemeinde. Bei Uneinigkeit zwischen Eltern und der Schulpflege entscheidet die Bildungsdirektion über den Schulort (E. 2.3). Die Unzumutbarkeit des Schulbesuchs in der bisherigen Klasse verschafft damit keinen Anspruch auf Besuch einer Privatschule (E. 2.4). Da die Bildungsdirektion bei Uneinigkeit über den Schulort entscheidet, bleibt kein Raum für die Anwendung der verwaltungsgerichtlichen Praxis betreffend sonderpädagogische Massnahmen, wonach die Schulgemeinde bei Untätigkeit die Kosten einer Privatschule zu übernehmen hat (2.5). Vorliegend war der Schulwechsel nicht unerlässlich (E. 2.6). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Privatschule Kostenersatz Recht auf Bildung bestrittene Forderung Abgabestreitigkeit Schulgeldbeitrag
KI-generiert

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00169

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00169 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.07.2015 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Kostenübernahme der Privatschule · Ist der Schulbesuch am bisherigen Schulort nicht möglich oder nicht zumutbar, besteht einzig ein Anspruch auf Umteilung in eine andere Gemeinde. Bei Uneinigkeit zwischen Eltern und der Schulpflege entscheidet die Bildungsdirektion über den Schulort (E. 2.3).

Die Unzumutbarkeit des Schulbesuchs in der bisherigen Klasse verschafft damit keinen Anspruch auf Besuch einer Privatschule (E. 2.4). Da die Bildungsdirektion bei Uneinigkeit über den Schulort entscheidet, bleibt kein Raum für die Anwendung der verwaltungsgerichtlichen Praxis betreffend sonderpädagogische Massnahmen, wonach die Schulgemeinde bei Untätigkeit die Kosten einer Privatschule zu übernehmen hat (2.5). Vorliegend war der Schulwechsel nicht unerlässlich (E. 2.6). Abweisung. · --- · Stichworte: · KOSTENÜBERNAHME PRIVATSCHULE SCHULORT · Rechtsnormen:

· § 11 Abs. 1 VSG § 12 VSG § 26 Abs. 3 VSG Art. 10 Abs. 1 VerkehrssicherheitsV Art. 10 Abs. a VerkehrssicherheitsV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2