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VB.2015.00164 • VG ZH VB.2015.00164 KI-generiert

Social Assistance Recipient vs. Social Welfare Authority: Duty to Cooperate and Procedural Orders

Geschäftsnummer VB.2015.00164
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant, receiving economic assistance, booked several international flights but failed to provide information regarding the source of the funds used for these trips, leading the social welfare authority to require prior approval for any future absences from the canton. The court ruled that a procedural order compelling disclosure of financial circumstances, as per the relevant law, is not subject to appeal because it is merely an instruction to clarify the factual basis of the case; consequently, the applicant's refusal to provide comprehensive financial disclosure constituted a violation of their duty to cooperate, justifying the administrative review body's refusal to consider the appeal and affirming the legitimacy of the subsequent threats to reduce or terminate benefits.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Verletzung der Mitwirkungspflichten; Aufforderung zur Mitwirkung zur Klärung der finanziellen Verhältnisse ist keine anfechtbare Auflage. Nachdem der mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte Beschwerdeführer mehrere Flüge ins Ausland gebucht hatte, die Auskunft über die Herkunft der dafür aufgewendeten finanziellen Mittel jedoch schuldig geblieben war, forderte die Sozialbehörde ihn auf, künftige Abwesenheiten aus Zürich vorgängig mit der Sozialarbeiterin zu besprechen und bewilligen zu lassen. Eine verfahrensleitende Anordnung zur Klärung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse ist eine Anordnung zur Klärung des Sachverhalts im Sinn von § 18 SHG und damit mangels Beschwer nicht anfechtbar (E. 2.2). Da der Beschwerdeführer die umfassende Auskunft über seine finanzielle Situation verweigerte, verletzte er seine Mitwirkungspflicht. Die Einspracheinstanz trat folglich zu Recht nicht auf die Einsprache ein und die Vorinstanz bestätigte diesen Entscheid ebenfalls zu Recht. Die Androhungen der Kürzung der Leistungen und der Möglichkeit der Einstellung erfolgten ebenfalls zu Recht (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

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Sozialhilfebezüger Verfahrenspflicht Amtshilfe finanzielle Verhältnisse Wirtschaftsrecht Rechtshilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 18 SHG

The court confirmed that the procedural order requiring clarification of factual circumstances was based on this article, rendering the appeal against that specific order inadmissible.

§ 21 SHG

The court upheld the previous instances' decision regarding the rightfulness of threatening the reduction of benefits due to failure to cooperate.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00164

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00164 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.07.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Verletzung der Mitwirkungspflichten; Aufforderung zur Mitwirkung zur Klärung der finanziellen Verhältnisse ist keine anfechtbare Auflage. Nachdem der mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte Beschwerdeführer mehrere Flüge ins Ausland gebucht hatte, die Auskunft über die Herkunft der dafür aufgewendeten finanziellen Mittel jedoch schuldig geblieben war, forderte die Sozialbehörde ihn auf, künftige Abwesenheiten aus Zürich vorgängig mit der Sozialarbeiterin zu besprechen und bewilligen zu lassen.

Eine verfahrensleitende Anordnung zur Klärung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse ist eine Anordnung zur Klärung des Sachverhalts im Sinn von § 18 SHG und damit mangels Beschwer nicht anfechtbar (E. 2.2). Da der Beschwerdeführer die umfassende Auskunft über seine finanzielle Situation verweigerte, verletzte er seine Mitwirkungspflicht. Die Einspracheinstanz trat folglich zu Recht nicht auf die Einsprache ein und die Vorinstanz bestätigte diesen Entscheid ebenfalls zu Recht. Die Androhungen der Kürzung der Leistungen und der Möglichkeit der Einstellung erfolgten ebenfalls zu Recht (E. 3.3).

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · ANDROHUNG AUFLAGE AUSKUNFTSPFLICHT EINSTELLUNG FINANZIELLE VERHÄLTNISSE KÜRZUNG MITWIRKUNG MITWIRKUNGSPFLICHT MITWIRKUNGSPFLICHTVERLETZUNG SOZIALHILFE WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 18 Abs. 1 SHG § 18 Abs. 2 SHG § 18 Abs. 3 SHG § 21 SHG § 16 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4