Family Reunification Exception for Missed Deadlines
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a case concerning family reunification where the deadlines for applying were missed. The court found that while the statutory deadlines were not met, an exception could be made due to important reasons. These reasons included the lack of viable alternative care for the children and their integration into Switzerland, suggesting that their well-being would be jeopardized by removal. Therefore, the court granted the request for family reunification.
Legislator-Regeste
AmtlichFamiliennachzug | Prozeduraler Aufenthalt. Familiennachzug. Kindeswohl. Bei der Prüfung der Voraussetzungen für einen prozeduralen Aufenthalt hat das Gericht eine Prognose der Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung und lebt mit ihren beiden Töchtern nun schon seit bald einem Jahr zusammen. Somit wäre bei einer Wegweisung der Töchter Art. 8 EMRK berührt (E. 3.). Im vorliegenden Fall wurden die Fristen für den Familiennachzug gemäss Art. 44 AuG nicht eingehalten. Der nachträgliche Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG kann nur bei wichtigen Gründen bewilligt werden (E. 3.3). Im vorliegenden Fall sind solche gegeben: Eine alternative Betreuungssituation für die Kinder liegt nach glaubhafter Darstellung der Beschwerdeführenden nicht vor. Auf der anderen Seite haben sich die Kinder in der Schweiz integriert. Das Kindeswohl erscheint durch eine Wegweisung gefährdet (E. 3.4). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court used this provision to determine that the deadlines for family reunification were not met.
The court applied this provision to grant subsequent family reunification due to important reasons.
The court considered this provision in relation to the potential impact of the daughters' expulsion.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00163
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00163 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.05.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug · Prozeduraler Aufenthalt. Familiennachzug. Kindeswohl. Bei der Prüfung der Voraussetzungen für einen prozeduralen Aufenthalt hat das Gericht eine Prognose der Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung und lebt mit ihren beiden Töchtern nun schon seit bald einem Jahr zusammen.
Somit wäre bei einer Wegweisung der Töchter Art. 8 EMRK berührt (E. 3.). Im vorliegenden Fall wurden die Fristen für den Familiennachzug gemäss Art. 44 AuG nicht eingehalten. Der nachträgliche Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG kann nur bei wichtigen Gründen bewilligt werden (E. 3.3). Im vorliegenden Fall sind solche gegeben: Eine alternative Betreuungssituation für die Kinder liegt nach glaubhafter Darstellung der Beschwerdeführenden nicht vor. Auf der anderen Seite haben sich die Kinder in der Schweiz integriert. Das Kindeswohl erscheint durch eine Wegweisung gefährdet (E. 3.4).
Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG FAMILIENNACHZUG KINDESWOHL PROZEDURALER AUFENTHALT · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3