Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2015.00158 • VG ZH VB.2015.00158 KI-generiert

Appeal Against Bid Ranking in Bicycle Rental Contract Dismissed

Geschäftsnummer VB.2015.00158
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court declined to hear an appeal against a municipal decision that merely ranked the received bids for a bicycle rental service contract and mandated notification of this ranking, reasoning that this notification, while signaling intent, did not constitute a final award decision, thus lacking a proper object of appeal; furthermore, the court questioned whether the private demand and consumption of bicycle rental services qualified the matter as a public procurement issue concerning a state function, even if environmental or health interests were involved.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Nichteintreten. Anfechtungsobjekt. Öffentliche Beschaffungsrecht. Dienstleistungsauftrag. Fahrradverleih. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Stadt Zürich, worin festgestellt wird, welche Rangfolge die Auswertung der Angebote ergeben hat und gleichzeitig verfügt, dass den Anbietenden diese Rangfolge mittels beschwerdefähiger Mitteilung zu eröffnen sei. Eine solche Mitteiliung beinhaltet zwar eine entsprechende Absichtserklärung, stellt jedoch noch keinen Zuschlagsentscheid dar. Auf die Beschwerde ist mangels eines Anfechtungsobjekts nicht einzutreten (E. 2). Nicht gefolgt werden kann des Weiteren der Klassifizierung des fraglichen Dienstleistungsauftrags und dessen Unterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht. Selbst wenn man im Falle eines Fahrradverleihs von einem öffentlichen Interesse im Bereich Umwelt oder allenfalls auch im Bereich Gesundheit ausgeht, erscheint es dennoch fraglich, ob die direkt von den Privaten nachgefragte und "konsumierte" Dienstleistung als Erfüllung einer staatlichen Aufgabe zu werten ist (E. 3). Nichteintreten.

Schlagwörter

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kommunale Zuschlagserteilung verwaltungsrechtlicher Vertrag öffentliches Beschaffungswesen Eröffnung des Entscheids öffentliche Verhandlung Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 Abs. 1 BGBM

The court did not enter a judgment because the appeal lacked an object of appeal, which relates to the scope of the law.

Art. 5 BGBM

The court did not enter a judgment because the appeal lacked an object of appeal, which relates to the scope of the law.

Art. 6 Abs. 2 IVöB

The court did not enter a judgment because the appeal lacked an object of appeal, which relates to the scope of the law.

Art. 15 Abs. 1 IVöB

The court did not enter a judgment because the appeal lacked an object of appeal, which relates to the scope of the law.

§ 19 Abs. 2 lit. c VRG

The appeal was not admitted/ruled upon as the decision was not subject to appeal under this procedural rule.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00158

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00158 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.10.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.07.2016 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Nichteintreten. Anfechtungsobjekt. Öffentliche Beschaffungsrecht. Dienstleistungsauftrag. Fahrradverleih. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Stadt Zürich, worin festgestellt wird, welche Rangfolge die Auswertung der Angebote ergeben hat und gleichzeitig verfügt, dass den Anbietenden diese Rangfolge mittels beschwerdefähiger Mitteilung zu eröffnen sei.

Eine solche Mitteiliung beinhaltet zwar eine entsprechende Absichtserklärung, stellt jedoch noch keinen Zuschlagsentscheid dar. Auf die Beschwerde ist mangels eines Anfechtungsobjekts nicht einzutreten (E. 2). Nicht gefolgt werden kann des Weiteren der Klassifizierung des fraglichen Dienstleistungsauftrags und dessen Unterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht. Selbst wenn man im Falle eines Fahrradverleihs von einem öffentlichen Interesse im Bereich Umwelt oder allenfalls auch im Bereich Gesundheit ausgeht, erscheint es dennoch fraglich, ob die direkt von den Privaten nachgefragte und "konsumierte" Dienstleistung als Erfüllung einer staatlichen Aufgabe zu werten ist (E. 3).

Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ANFECHTUNGSOBJEKT FAHRRADVERLEIH ÖFFENTLICHE BESCHAFFUNG SUBMISSIONSRECHT · Rechtsnormen: · Art. 5 BGBM Art. 9 Abs. 1 BGBM GPA Art. 6 Abs. 2 IVöB Art. 15 Abs. 1 IVöB § 19 Abs. 2 lit. c VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2