Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2015.00156 • VG ZH VB.2015.00156 KI-generiert

Public Procurement Appeal: Justification of Award Decision and Partial Compensation

Geschäftsnummer VB.2015.00156
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
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Legislator-Zusammenfassung

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This case concerns an appeal related to public procurement. The court ruled that the respondent, obligated to justify the award decision, is not entitled to compensation for that part of their effort. However, for the work undertaken to address the specific arguments made by the appellant, the respondent is entitled to partial compensation for their proportional expenses. The appeal was ultimately withdrawn by the appellant.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin sind teilweise erfüllt: Diese ist zwar zur Begründung des Vergabeentscheids verpflichtet, womit ihr insoweit keine Entschädigung zuzusprechen ist. Soweit sie sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen hatte, ist ihr indessen der entsprechende Aufwand anteilsmässig zu ersetzen (E. 2). Abschreibung infolge Rückzuges.

Schlagwörter

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Vergabe öffentlicher Aufträge Teilentscheid Öffentliche Arbeiten Ausschluss vom Vergabeverfahren Auskündung von Abschlussbedingungen Offertbewertung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 17 Abs. II VRG

This provision is cited in the context of awarding a party's compensation, specifically addressing the extent to which the defendant's efforts in responding to the plaintiff's arguments should be compensated.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00156

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00156 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.05.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin sind teilweise erfüllt: Diese ist zwar zur Begründung des Vergabeentscheids verpflichtet, womit ihr insoweit keine Entschädigung zuzusprechen ist. Soweit sie sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen hatte, ist ihr indessen der entsprechende Aufwand anteilsmässig zu ersetzen (E. 2). Abschreibung infolge Rückzuges. · --- · Stichworte: · BESCHWERDERÜCKZUG PARTEIENTSCHÄDIGUNG SUBMISSION · Rechtsnormen: · § 17 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4