Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2015.00155 • VG ZH VB.2015.00155 KI-generiert

Drug Trafficking Conviction Justifies Residency Permit Revocation

Geschäftsnummer VB.2015.00155
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the revocation of a long-term resident's permit due to a 36-month prison sentence for extensive drug trafficking, money laundering, and other offenses. Despite the individual's long residency and family ties, the court reasoned that the severity and duration of the drug-related crimes, particularly their organized and commercial nature, outweighed the individual's integration into Switzerland. The court found the revocation proportionate, noting that mitigating factors were already considered during sentencing.

Legislator-Regeste

Amtlich

Niederlassungsbewilligung (Widerruf) | Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe. [Der aus Kroatien stammende Beschwerdeführer reiste bereits als Kleinkind in die Schweiz ein und heiratete 2012 eine aus Bosnien stammende Schweizerin, mit welcher er zwei Söhne (geboren 2009 und 2013) hat. Aufgrund der Verurteilung zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer damit verbundenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen umfangreicher Drogengeschäfte mit Marihuana, (schwerer) Geldwäscherei und weiteren Delikten widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung.] Keine Anwendung freizügigkeitsrechtlicher Regelungen auf kroatische Staatsbürger (E. 2). Die vom Beschwerdeführer erwirkte überjährige Strafe rechtfertigt als längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich den Widerruf der Niederlassungsbewilligung, selbst wenn sich der Betroffene bereits mehr als 15 Jahre ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat (E. 3). Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung erscheint angesichts der hohen Strafe und der über einen längeren Zeitraum begangenen, umfangreichen Drogendelikte verhältnismässig. Der Strafrichter trug schuldmindernden Umständen und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur mit weichen Drogen handelte, bereits bei der Strafzumessung Rechnung. Die begangenen Drogendelikte sind sodann durch die Gewerbs- und Bandenmässigkeit besonders qualifiziert und entsprechen einer Anlasstat, welche nach Art. 121 BV sowie dem dazugehörigen Umsetzungsvorschlag des Parlaments grundsätzlich zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen soll. Aufgrund der erwirkten hohen Freiheitsstrafe, den weiteren Verurteilungen wegen minderschweren Delikten und den wiederholten ausländerrechtlichen Verwarnungen – und trotz der (beinahe lebens)langen Aufenthaltsdauer sowie der persönlichen und familiären Beziehungen des Beschwerdeführers – setzt sich das öffentliche Fernhalteinteresse durch(E. 4). Abweisung der Beschwerde. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Strafzumessung wegen Drogenhandels Aufenthaltsbewilligung zusammenhängende Straftaten Verletzung von Bewilligungsauflagen Geldwäscherei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 121 BV
Die begangenen Drogendelikte sind sodann durch die Gewerbs- und Bandenmässigkeit besonders qualifiziert und entsprechen einer Anlasstat, welche nach Art. 121 BV sowie dem dazugehörigen Umsetzungsvorschlag des Parlaments grundsätzlich zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen soll.
Art. 6a Abs. II lit. a AsylG
· Art. 6a Abs. II lit. a AsylG Art.
Art. 2 AuG
This provision is cited as the basis for the refusal of the appeal, implying it governs the conditions for a residence permit.
Art. 34 Abs. I AuG
This provision is implicitly used as the legal basis for the revocation of the residence permit.
Art. 42 AuG
Art. 51 Abs. I lit. b AuG
42 AuG Art. 51 Abs. I lit. b AuG Art.
Art. 62 lit. b AuG
This provision is cited as the legal basis for the revocation of the residence permit.
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
b AuG Art. 63 Abs. I lit. a AuG Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 2 AuG

This provision is cited as the basis for the refusal of the appeal, implying it governs the conditions for a residence permit.

Art. 34 Abs. I AuG

This provision is implicitly used as the legal basis for the revocation of the residence permit.

Art. 62 lit. b AuG

This provision is cited as the legal basis for the revocation of the residence permit.

Art. 63 Abs. I lit. b AuG

This provision is cited as the legal basis for the revocation of the residence permit.

Art. 63 Abs. ii AuG

This provision is cited as the legal basis for the revocation of the residence permit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00155

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00155 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.05.2015 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 01.02.2016 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung (Widerruf) · Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe. [Der aus Kroatien stammende Beschwerdeführer reiste bereits als Kleinkind in die Schweiz ein und heiratete 2012 eine aus Bosnien stammende Schweizerin, mit welcher er zwei Söhne (geboren 2009 und 2013) hat.

Aufgrund der Verurteilung zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer damit verbundenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen umfangreicher Drogengeschäfte mit Marihuana, (schwerer) Geldwäscherei und weiteren Delikten widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung.] Keine Anwendung freizügigkeitsrechtlicher Regelungen auf kroatische Staatsbürger (E. 2). Die vom Beschwerdeführer erwirkte überjährige Strafe rechtfertigt als längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich den Widerruf der Niederlassungsbewilligung, selbst wenn sich der Betroffene bereits mehr als 15 Jahre ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat (E. 3).

Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung erscheint angesichts der hohen Strafe und der über einen längeren Zeitraum begangenen, umfangreichen Drogendelikte verhältnismässig. Der Strafrichter trug schuldmindernden Umständen und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur mit weichen Drogen handelte, bereits bei der Strafzumessung Rechnung. Die begangenen Drogendelikte sind sodann durch die Gewerbs- und Bandenmässigkeit besonders qualifiziert und entsprechen einer Anlasstat, welche nach Art. 121 BV sowie dem dazugehörigen Umsetzungsvorschlag des Parlaments grundsätzlich zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen soll.

Aufgrund der erwirkten hohen Freiheitsstrafe, den weiteren Verurteilungen wegen minderschweren Delikten und den wiederholten ausländerrechtlichen Verwarnungen – und trotz der (beinahe lebens)langen Aufenthaltsdauer sowie der persönlichen und familiären Beziehungen des Beschwerdeführers – setzt sich das öffentliche Fernhalteinteresse durch(E. 4). Abweisung der Beschwerde. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer. · --- · Stichworte: · AUSSCHAFFUNGSINITIATIVE CANNABIS DREIJAHRESGRENZE DROGENDELIKT DROGENHANDEL FAMILIENLEBEN GEWERBSMÄSSIGKEIT LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE LEGALPROGNOSE MARIHUANA PRIVATLEBEN RENEJA-PRAXIS SCHWERER FALL SECONDO STRAFMILDERUNG STRAFMINDERUNG WEICHE DROGEN ZWEITE GENERATION · Rechtsnormen:

· Art. 6a Abs. II lit. a AsylG Art. 2 AuG Art. 34 Abs. I AuG Art. 42 AuG Art. 51 Abs. I lit. b AuG Art. 62 lit. b AuG Art. 63 Abs. I lit. a AuG Art. 63 Abs. I lit. b AuG Art. 63 Abs. ii AuG Art. 83 Abs. V AuG Art. 96 Abs. I AuG Art. 96 Abs. II AuG § 19 Ziff. 2 BetmG § 19 Abs. II lit. b BetmG § 19 Abs. II lit. c BetmG § 20 Abs. II BetmG Art. 13 Abs. I BV Art. 36 BV Art. 121 BV Art. 8 EMRK Art. 66a Abs. I lit. o StGB Art. 66a Abs. II StGB § 25 VRG § 55 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3