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VB.2015.00152 • VG ZH VB.2015.00152 KI-generiert

Definitive Confiscation of Aggressive Dog Upheld

Geschäftsnummer VB.2015.00152
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court upheld the definitive confiscation of a dog and dismissed the appeals, maintaining a partial ban on the owner keeping the animal, because the factual situation had not changed since a prior ruling, establishing that the dog reacted aggressively and could bite in certain situations, and the owner had not sufficiently proven she possessed the necessary expertise to control the animal judged aggressive by multiple experts. The court reasoned that releasing the dog under specific conditions was inadequate to prevent environmental danger, and transferring custody to another interested party or a named third party was also inappropriate due to insufficient proof of their ability to control the situationally aggressive animal, thus rendering the definitive confiscation lawful.

Legislator-Regeste

Amtlich

Hundehaltung | Überprüfung des in Wiedererwägung gezogenen teilweisen Hundehalteverbots sowie der definitiven Beschlagnahme. Der Sachverhalt ist genügend geklärt, weshalb sich die in der Beschwerde vom 5. März 2015 verlangten weiteren Beweiserhebungen als nicht nötig erweisen (E. 2.2). Rechtsgrundlagen betreffend Hundehaltung sowie Massnahmen zur Sicherheit von Mensch und Tier (E. 3). Es ist nach wie vor davon auszugehen, dass der vorliegend infrage stehende Hund in bestimmten Situationen – insbesondere wenn ihm etwas nicht passt – aggressiv reagiert, und er auch zubeissen kann (E. 4.3.4). Dass die Beschwerdeführerin 1 über genügende kynologische Kenntnisse verfügt, um den von mehreren Fachpersonen als aggressiv beurteilten Hund ausreichend kontrollieren und führen zu können, ist nicht genügend belegt (E. 4.5). Die Sachlage hat sich seit Erlass der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 5. November 2012 nicht geändert (E. 4.6). Da folglich nach wie vor von einer mangelhaften Kontrollierbarkeit des Hundes und einer mangelnden Kontrollfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 auszugehen ist, erweist sich die in den Eventualbegehren beantragte Rückgabe unter Auflage als ungeeignet, um eine Gefährdung der Umwelt durch das besagte Tier zu verhindern (E. 4.7). Die Herausgabe des Hundes an die Beschwerdeführerin 2 ist nicht geeignet, um das nach wie vor gegenüber der Beschwerdeführerin 1 geltende teilweise Hundehalteverbot durchzusetzen. Der Hund wäre überdies aus Gründen der Sicherheit für die Umwelt nicht an die Beschwerdeführerin 2 oder eine von der Beschwerdeführerin 1 genannte Drittperson herauszugeben, zumal nicht rechtsgenügend belegt ist, dass diese Personen das situativ als aggressiv einzustufende Tier genügend unter Kontrolle hätten (E. 5.3). Die definitive Beschlagnahme des Hundes erweist sich damit als rechtmässig (E. 5.4). Abweisung der Beschwerden.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Ausweisung aus einer Wohnung Amtliche Kontrollen, Veterinärkontrollen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechtmässigkeit der Haft verbotene Eigenmacht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 23 Abs. I TSchG
This provision concerning the duty to protect animals from unjustified suffering was implicitly considered in the context of the measures taken.
Art. 24 Abs. I TSchG
This provision concerning the duty to take necessary measures to prevent danger to people or other animals was implicitly considered when upholding the definitive seizure.
§ 18 Abs. I lit. j HuG
This provision concerning prohibitions on keeping certain dogs was implicitly used as the basis for maintaining the partial ban on keeping the dog.
§ 18 Abs. I lit. l HuG
This provision concerning the definitive seizure of animals was implicitly used as the basis for upholding the definitive seizure.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 18 Abs. I lit. j HuG

This provision concerning prohibitions on keeping certain dogs was implicitly used as the basis for maintaining the partial ban on keeping the dog.

§ 18 Abs. I lit. l HuG

This provision concerning the definitive seizure of animals was implicitly used as the basis for upholding the definitive seizure.

Art. 23 Abs. I TSchG

This provision concerning the duty to protect animals from unjustified suffering was implicitly considered in the context of the measures taken.

Art. 24 Abs. I TSchG

This provision concerning the duty to take necessary measures to prevent danger to people or other animals was implicitly considered when upholding the definitive seizure.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00152

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00152 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.10.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.09.2016 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Hundehaltung · Überprüfung des in Wiedererwägung gezogenen teilweisen Hundehalteverbots sowie der definitiven Beschlagnahme.

Der Sachverhalt ist genügend geklärt, weshalb sich die in der Beschwerde vom 5. März 2015 verlangten weiteren Beweiserhebungen als nicht nötig erweisen (E. 2.2). Rechtsgrundlagen betreffend Hundehaltung sowie Massnahmen zur Sicherheit von Mensch und Tier (E. 3). Es ist nach wie vor davon auszugehen, dass der vorliegend infrage stehende Hund in bestimmten Situationen – insbesondere wenn ihm etwas nicht passt – aggressiv reagiert, und er auch zubeissen kann (E. 4.3.4). Dass die Beschwerdeführerin 1 über genügende kynologische Kenntnisse verfügt, um den von mehreren Fachpersonen als aggressiv beurteilten Hund ausreichend kontrollieren und führen zu können, ist nicht genügend belegt (E. 4.5).

Die Sachlage hat sich seit Erlass der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 5. November 2012 nicht geändert (E. 4.6). Da folglich nach wie vor von einer mangelhaften Kontrollierbarkeit des Hundes und einer mangelnden Kontrollfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 auszugehen ist, erweist sich die in den Eventualbegehren beantragte Rückgabe unter Auflage als ungeeignet, um eine Gefährdung der Umwelt durch das besagte Tier zu verhindern (E. 4.7). Die Herausgabe des Hundes an die Beschwerdeführerin 2 ist nicht geeignet, um das nach wie vor gegenüber der Beschwerdeführerin 1 geltende teilweise Hundehalteverbot durchzusetzen.

Der Hund wäre überdies aus Gründen der Sicherheit für die Umwelt nicht an die Beschwerdeführerin 2 oder eine von der Beschwerdeführerin 1 genannte Drittperson herauszugeben, zumal nicht rechtsgenügend belegt ist, dass diese Personen das situativ als aggressiv einzustufende Tier genügend unter Kontrolle hätten (E. 5.3). Die definitive Beschlagnahme des Hundes erweist sich damit als rechtmässig (E. 5.4). Abweisung der Beschwerden. · --- · Stichworte: · ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG AUFLAGE BESCHLAGNAHME DEFINITIVE BESCHLAGNAHMUNG EIGENTUMSGARANTIE HUND HUNDEHALTUNG HUNDEHALTUNGSVERBOT TIERHALTUNG TIERSCHUTZ VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WIEDERERWÄGUNG · Rechtsnormen:

· § 18 Abs. I lit. j HuG § 18 Abs. I lit. l HuG Art. 23 Abs. I TSchG Art. 24 Abs. I TSchG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3