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VB.2015.00151 • VG ZH VB.2015.00151 KI-generiert

Municipality's Preservation Order Found Overly Broad

Geschäftsnummer VB.2015.00151
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A municipality designated a residential building, both externally and internally, for preservation. The Building Appeals Court, after an inspection, found this designation to be overly broad and remanded the case for reassessment. The municipality appealed this decision. The Administrative Court affirmed the Building Appeals Court's determination that the preservation order was too extensive and required a new assessment of its precise scope, thus dismissing the municipality's appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Unterschutzstellung eines Wohnhauses | Unterschutzstellung; Wohnhaus; Schutzumfang; Fassade; Lift. Die Gemeinde stellte das streitbetroffene Wohnhaus aussen und innen weitgehend unter Schutz. Das Baurekursgericht führte einen Augenschein durch und erachtete die Unterschutzstellung als zu weitreichend, weshalb es die Angelegenheit zur Neubeurteilung zurückwies. Hiergegen gelangte die Gemeinde mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 1). Verzicht auf einen Augenschein durch das Verwaltungsgericht (E. 2). Voraussetzungen einer Unterschutzstellung (E. 3). Schutzwürdigkeit der streitbetroffenen Liegenschaft unter besonderer Berücksichtigung der zu verneinenden Mitwirkungs- bzw. Kooperationspflichten beim ersuchten Umbau. Insgesamt erweist sich die Auffassung des Baurekursgerichts, wonach eine zu weitreichende Unterschutzstellung verfügt wurde und daher der genaue Umfang der Unterschutzstellung neu festgesetzt werden müsse, als zutreffend (E. 4). Abweisung.

Schlagwörter

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Baukontrolle kommunale Baubewilligung Legitimation der Gemeinde Abbruchbefehl öffentliches Gebäude Baubeschränkungsdienstbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

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§ 203 Abs. I lit. c PBG

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§ 211 Abs. II PBG

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00151

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00151 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.02.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Unterschutzstellung eines Wohnhauses · Unterschutzstellung; Wohnhaus; Schutzumfang; Fassade; Lift. Die Gemeinde stellte das streitbetroffene Wohnhaus aussen und innen weitgehend unter Schutz. Das Baurekursgericht führte einen Augenschein durch und erachtete die Unterschutzstellung als zu weitreichend, weshalb es die Angelegenheit zur Neubeurteilung zurückwies.

Hiergegen gelangte die Gemeinde mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 1). Verzicht auf einen Augenschein durch das Verwaltungsgericht (E. 2). Voraussetzungen einer Unterschutzstellung (E. 3). Schutzwürdigkeit der streitbetroffenen Liegenschaft unter besonderer Berücksichtigung der zu verneinenden Mitwirkungs- bzw. Kooperationspflichten beim ersuchten Umbau. Insgesamt erweist sich die Auffassung des Baurekursgerichts, wonach eine zu weitreichende Unterschutzstellung verfügt wurde und daher der genaue Umfang der Unterschutzstellung neu festgesetzt werden müsse, als zutreffend (E. 4).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AUGENSCHEIN DENKMALPFLEGE FASSADE LIFT NEUBEURTEILUNG RÜCKWEISUNG SCHUTZUMFANG UNTERSCHUTZSTELLUNG · Rechtsnormen: · Art. 93 BGG § 203 Abs. I lit. c PBG § 211 Abs. II PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3