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VB.2015.00149 • VG ZH VB.2015.00149 KI-generiert

Fee Assessment Challenge Over Environmental Controls

Geschäftsnummer VB.2015.00149
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party challenged a fee assessment for construction site environmental controls, arguing a violation of the right to be heard because control reports were not provided before the fee decision, but the court found that an overriding public interest in the controls existed due to the undisputed discharge of alkaline water into the sewage system. The court further reasoned that while delegating some controls to private firms is permissible, the administrative body cannot charge costs resulting from the controller's arbitrary or improper conduct, and ultimately determined that the number of controls performed was disproportionate, requiring a reduction in the invoiced amount.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gebühren | Gebühren für Baustellenumwelt-Kontrollen Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Kontrollrapporte den Beschwerdeführenden nicht vor der Gebührenverfügung zugestellt wurden (E. 2). Da auf der Baustelle der Beschwerdeführenden unbestrittenermassen alkalisches Wasser in die Kanalisation geleitet wurde, lässt sich ein öffentliches Interesse an den Kontrollen der Baustelle bejahen (E. 4.4). Die Baubehörde kann einen Teil der Kontrollen auch an ein privates Ingenieurbüro delegieren (E. 5.4.2). Für eigenmächtiges und unsachgemässes Vorgehen des Baukontrolleurs können den Bauherren aber keine Kosten auferlegt werden (E. 5.4.3). Die Anzahl der Kontrollen, die insgesamt durchgeführt wurden, ist nicht verhältnismässig (E. 5.4.5 f.). Die Rechnung ist entsprechend zu kürzen. Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Wasserrechtszins Kostenfestsetzung Umweltkosten Baukosten Verwaltungsgebühr Anfechtung von Verwaltungsverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

This provision is cited in the context of the violation of the right to be heard, which was a basis for modifying the fee.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00149

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00149 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.07.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Gebühren · Gebühren für Baustellenumwelt-Kontrollen Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Kontrollrapporte den Beschwerdeführenden nicht vor der Gebührenverfügung zugestellt wurden (E. 2). Da auf der Baustelle der Beschwerdeführenden unbestrittenermassen alkalisches Wasser in die Kanalisation geleitet wurde, lässt sich ein öffentliches Interesse an den Kontrollen der Baustelle bejahen (E. 4.4).

Die Baubehörde kann einen Teil der Kontrollen auch an ein privates Ingenieurbüro delegieren (E. 5.4.2). Für eigenmächtiges und unsachgemässes Vorgehen des Baukontrolleurs können den Bauherren aber keine Kosten auferlegt werden (E. 5.4.3). Die Anzahl der Kontrollen, die insgesamt durchgeführt wurden, ist nicht verhältnismässig (E. 5.4.5 f.). Die Rechnung ist entsprechend zu kürzen. Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABWASSER BAUKONTROLLE BAUSTELLE GEBÜHREN GEBÜHRENAUFLAGE KANALISATION REINIGUNG UMWELTSCHUTZ VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. II BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3