Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2015.00142 • VG ZH VB.2015.00142 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Statement of Reasons and Contradictory Conduct

Geschäftsnummer VB.2015.00142
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld a lower authority's decision not to proceed with a social assistance appeal because the appellant, represented by counsel, failed to provide a minimally sufficient statement of reasons for the appeal, justifying the lower authority's refusal to grant an extension to rectify the defect. Furthermore, the court reasoned that the appellant could not rely on a procedural delay regarding a separate request for access to files, as the lower authority's rejection of that access request was an immediately appealable interlocutory decision concerning jurisdiction, and the appellant's subsequent argument of procedural refusal contradicted the principle of good faith given the opportunity to appeal that initial decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Überprüfung eines vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids. Anforderungen an die Rekursbegründung einer anwaltlich vertretenen Partei. Beim Nichteintretensentscheid auf das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit handelt es sich um einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 92 Abs. 1 BGG, der gleich im Anschluss an seine Eröffnung mit Beschwerde hätte angefochten werden müssen (E. 2.3). Es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben im Sinn von Art. 5 Abs. 3 BV, wenn der Beschwerdeführer sich in Folge des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz hinsichtlich seines Akteneinsichtsgesuchs auf eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung seitens der Behörden beruft (E. 2.5). Es war zulässig, von der Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Rekursbegründung im Sinn von § 23 Abs. 2 VRG abzusehen. Die vom Beschwerdeführer erwähnte grosszügigere Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Nachfristregelung gemäss Art. 61 lit. b ATSG lässt sich nicht unbesehen auf Fälle übertragen, in denen andere bundes- oder kantonalrechtliche Bestimmungen anwendbar sind (E. 3.1). Die in § 12 Abs. 1 Satz 1 VRG genannten Ausnahmefälle sind vorliegend nicht gegeben (E. 3.2). Die rechtzeitig erfolgte Rekurseingabe vom 15. Dezember 2014 des rechtskundig vertretenen Beschwerdeführers entspricht den rechtlichen Anforderungen an eine wenigstens minimale Rekursbegründung in keiner Weise. Als Folge einer mangelhaften Rekursbegründung war es zulässig, dass die Vorinstanz auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht eintrat (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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anfechtbarer Zwischenentscheid Begründung Sozialhilfebehörde substantiierte Begründung hinreichende Zufahrt Verfahrensverzögerungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 92 Abs. 1 BGG
2 VRG und Art. 92 Abs. 1 BGG, der gleich im Anschluss an seine Eröffnung mit Beschwerde hätte angefochten werden müssen (E.
Art. 5 Abs. 3 BV
Es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben im Sinn von Art. 5 Abs. 3 BV, wenn der Beschwerdeführer sich in Folge des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz hinsichtlich seines Akteneinsichtsgesuchs auf eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung seitens der Behörden beruft (E.
Art. 61 lit. b ATSG
Die vom Beschwerdeführer erwähnte grosszügigere Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Nachfristregelung gemäss Art. 61 lit. b ATSG lässt sich nicht unbesehen auf Fälle übertragen, in denen andere bundes- oder kantonalrechtliche Bestimmungen anwendbar sind (E.
Art. 29 Abs. II BV
Although cited in the 'Rechtsnormen' section and central to the reasoning regarding the right to be heard (which relates to the flawed appeal submission), it is not explicitly cited in the operative part as the direct ground for the final order itself.
§ 23 Abs. II VRG
The court deemed it permissible to refrain from setting a grace period for improving the appeal submission, as cited in the reasoning for the final decision.
§ 12 Abs. I VRG
The court concluded that the exceptions listed in this provision were not met in this case, supporting the decision to uphold the non-entry into the merits.
§ 5 Abs. II VRG
This provision is implicitly linked to the assessment of the appeal's admissibility, which resulted in the final dismissal.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 23 Abs. II VRG

The court deemed it permissible to refrain from setting a grace period for improving the appeal submission, as cited in the reasoning for the final decision.

§ 12 Abs. I VRG

The court concluded that the exceptions listed in this provision were not met in this case, supporting the decision to uphold the non-entry into the merits.

§ 5 Abs. II VRG

This provision is implicitly linked to the assessment of the appeal's admissibility, which resulted in the final dismissal.

Art. 29 Abs. II BV

Although cited in the 'Rechtsnormen' section and central to the reasoning regarding the right to be heard (which relates to the flawed appeal submission), it is not explicitly cited in the operative part as the direct ground for the final order itself.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00142

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00142 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.05.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.11.2015 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Überprüfung eines vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids. Anforderungen an die Rekursbegründung einer anwaltlich vertretenen Partei. Beim Nichteintretensentscheid auf das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit handelt es sich um einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 92 Abs. 1 BGG, der gleich im Anschluss an seine Eröffnung mit Beschwerde hätte angefochten werden müssen (E. 2.3).

Es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben im Sinn von Art. 5 Abs. 3 BV, wenn der Beschwerdeführer sich in Folge des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz hinsichtlich seines Akteneinsichtsgesuchs auf eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung seitens der Behörden beruft (E. 2.5). Es war zulässig, von der Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Rekursbegründung im Sinn von § 23 Abs. 2 VRG abzusehen. Die vom Beschwerdeführer erwähnte grosszügigere Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Nachfristregelung gemäss Art. 61 lit. b ATSG lässt sich nicht unbesehen auf Fälle übertragen, in denen andere bundes- oder kantonalrechtliche Bestimmungen anwendbar sind (E. 3.1).

Die in § 12 Abs. 1 Satz 1 VRG genannten Ausnahmefälle sind vorliegend nicht gegeben (E. 3.2). Die rechtzeitig erfolgte Rekurseingabe vom 15. Dezember 2014 des rechtskundig vertretenen Beschwerdeführers entspricht den rechtlichen Anforderungen an eine wenigstens minimale Rekursbegründung in keiner Weise. Als Folge einer mangelhaften Rekursbegründung war es zulässig, dass die Vorinstanz auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht eintrat (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT NACHFRIST NICHTEINTRETENSENTSCHEID RECHTLICHES GEHÖR RECHTSVERWEIGERUNG RECHTSVERZÖGERUNG REKURSBEGRÜNDUNG · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. II BV § 5 Abs. II VRG § 12 Abs. I VRG § 23 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3