Residency Permit for Studies - Remand for Verification of Accommodation and Finances
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered a case regarding a residency permit for studies. While the applicant may not have initially met the requirements for a Master's program at the time of application, the court found that, at the present time, she fulfills the criteria for a residency permit for education, specifically not posing a risk of non-return after completion. However, the court remanded the case because lower authorities had not yet verified if she currently has adequate accommodation and sufficient financial means as required by law.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Aus- und Weiterbildung Gemäss revidiertem Art. 27 AuG wird keine Verpflichtungserklärung für die Wiederausreise nach Abschluss der Ausbildung mehr vorausgesetzt (E. 2.2). Vorliegend erfüllte die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für einen Aufenthalt zwecks Masterstudiums im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung wohl nicht. Offengelassen werden kann die Frage, welche Optionen dem Migrationsamt offengestanden hätten, um der Beschwerdeführerin angesichts der speziellen Studienkonstellation den Verbleib in der Schweiz bis zur definitiven Zu- bzw. Absage zum Studium zu ermöglichen. Ebenfalls kann offenbleiben, ob es der Beschwerdeführerin bei dieser speziellen Studienkonstellation umgekehrt zuzumuten gewesen wäre, die Schweiz bis zur definitiven Aufnahme in den Masterstudiengang bzw. bis zum Beginn des Masterstudiengangs zu verlassen (E.3.2). Im jetzigen Zeitpunkt erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 1 lit. a und lit. d AuG, wobei ihr insbesondere nicht vorgeworfen werden kann, sie biete kein Gewähr für die Wiederausreise (E. 3.2.1 und 3.2.2). Indessen wurde durch die Vorinstanzen noch nicht abgeklärt, ob auch aktuell eine bedarfsgerechte Unterkunft sowie genügend finanzielle Mittel im Sinn von Art. 27 Abs. 1 lit. b und c AuG zur Verfügung stehen (E. 3.2.3). Teilweise Gutheissung.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court found that the applicant currently meets the requirements of these provisions for a residence permit.
The court noted that it has not yet been clarified whether the applicant currently has adequate accommodation and sufficient financial means as required by these provisions.
Cited as a relevant legal norm in the context of the case.
Cited as a relevant legal norm, potentially related to appeal procedures.
Cited as a relevant cantonal administrative procedure law norm.
Cited as a relevant cantonal administrative procedure law norm.
Cited as a relevant cantonal administrative procedure law norm.
Cited as a relevant cantonal administrative procedure law norm.
Cited as a relevant legal norm, likely related to ordinances on foreigners.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00138
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00138 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.06.2015 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Aus- und Weiterbildung Gemäss revidiertem Art. 27 AuG wird keine Verpflichtungserklärung für die Wiederausreise nach Abschluss der Ausbildung mehr vorausgesetzt (E. 2.2). Vorliegend erfüllte die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für einen Aufenthalt zwecks Masterstudiums im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung wohl nicht.
Offengelassen werden kann die Frage, welche Optionen dem Migrationsamt offengestanden hätten, um der Beschwerdeführerin angesichts der speziellen Studienkonstellation den Verbleib in der Schweiz bis zur definitiven Zu- bzw. Absage zum Studium zu ermöglichen. Ebenfalls kann offenbleiben, ob es der Beschwerdeführerin bei dieser speziellen Studienkonstellation umgekehrt zuzumuten gewesen wäre, die Schweiz bis zur definitiven Aufnahme in den Masterstudiengang bzw. bis zum Beginn des Masterstudiengangs zu verlassen (E.3.2). Im jetzigen Zeitpunkt erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 1 lit. a und lit. d AuG, wobei ihr insbesondere nicht vorgeworfen werden kann, sie biete kein Gewähr für die Wiederausreise (E. 3.2.1 und 3.2.2).
Indessen wurde durch die Vorinstanzen noch nicht abgeklärt, ob auch aktuell eine bedarfsgerechte Unterkunft sowie genügend finanzielle Mittel im Sinn von Art. 27 Abs. 1 lit. b und c AuG zur Verfügung stehen (E. 3.2.3). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSBILDUNG BESTÄTIGUNG STUDIUM VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG WEITERBILDUNG WIEDERAUSREISE · Rechtsnormen: · Art. 21 AuG Art. 27 AuG Art. 93 BGG § 13 VRG § 17 VRG § 20 VRG § 50 VRG Art. 23 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2