Pay Discrimination Back Pay and Statute of Limitations Waiver Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFollowing a court ruling that established pay discrimination against certain craft and home economics teachers compared to primary school teachers, an agreement was reached to grant back pay for the period between August 1994 and August 1999, predicated on a previously declared waiver of the statute of limitations by the canton. The court reasoned that for claims to be barred by the statute of limitations, the public entity must raise the objection, granting the administrative authority discretion to waive it if refusing payment due to time passage would be inequitable, which was deemed the case here due to the factual justification for the waiver. However, the court partially annulled the agreement concerning the obligation to pay default interest since September 1999 to teachers who had not individually interrupted the statute of limitations, remitting that specific aspect for further examination regarding the municipality's required contribution.
Legislator-Regeste
AmtlichLohnnachzahlung an Hauswirtschafts- und Handarbeitslehrpersonen | Mit Urteil vom 6. Dezember 2001 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beschwerdegegner zur Leistung von Lohnnachzahlungen an 16 Handarbeits- und 10 Hauswirtschaftslehrerinnen, deren Gleichstellungsklagen es zuvor mit Entscheid vom 10. Juli 1996 – eine Lohndiskriminierung im Verhältnis zu den Primarlehrkräften konstatierend – teilweise gutgeheissen hatte. Entsprechend diesen Erkenntnissen schloss der Beschwerdegegner mit den 26 Klägerinnen, dem Zürcher Lehrerinnen- und Lehrerverband, dem Verband des Personals öffentlicher Dienst Zürich und dem Verein Sekundarlehrkräfte des Kantons Zürich am 15. Januar 2003 eine Vereinbarung, womit er – bezugnehmend auf einen von der Finanzdirektion bereits am 3. September 1999 erklärten Verjährungsverzicht – sämtlichen Handarbeits- oder Hauswirtschaftslehrpersonen, welche zwischen dem 16. August 1994 und dem 15. August 1999 beim Kanton angestellt gewesen waren, für diesen Zeitraum bzw. für den vom Verwaltungsgericht bezüglich der Individualklägerinnen festgestellten Zeitraum einen Lohnnachzahlungsanspruch gewährte. In der Folge forderte er die Beschwerdeführerin zur Begleichung des Gemeindeanteils an die vom Kanton ausgerichteten LohnNachzahlungen auf.] Damit der Eintritt der Verjährung von Forderungen Einzelner berücksichtigt wird, muss das Gemeinwesen die Verjährungseinrede erheben. Durch das Einredeerfordernis wird Raum für das Finden einer gerechten Lösung geschaffen. Es liegt insofern an der rechtsanwendenden Behörde, darüber zu entscheiden, ob gegenüber Einzelnen die Verjährung angerufen werden soll. Wäre es aufgrund der Umstände des Einzelfalls unangemessen, die Leistung wegen des Zeitablaufs zu verweigern, so hat sie davon abzusehen, sich auf die Verjährung zu berufen. Die Verwaltungsbehörde verfügt also über eine Entscheidungsbefugnis und somit über Ermessen in Bezug auf die Frage, ob sie die Einrede der Verjährung im Einzelfall erhebt (E. 3.2.2). Vorliegend erscheint die Abgabe eines Verjährungsverzichts bzw. dieEinräumung eines Nachzahlungsanspruchs selbst gegenüber denjenigen knapp 1'000 Handarbeits- oder Hauswirtschaftslehrpersonen, welche zwischen dem 15. August 1994 und dem 15. August 1999 beim Kanton angestellt waren und den Lauf der Verjährung bis September 1999 nicht individuell unterbrochen haben, als offensichtlich gerechtfertigt. Der Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede stützt sich mithin insgesamt auf sachliche Gründe, sodass der Beschwerdegegner das ihm zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat (E. 3.2.2). Er war zudem nicht nur für die Auszahlung gesetzlich geschuldeter Lohnnachzahlungen, sondern auch für die Abgabe des sachlich gerechtfertigten Verjährungsverzichts zuständig. Die Gemeinden müssen sich die innerhalb seines Kompetenzbereichs vorgenommenen Handlungen des Beschwerdegegners auch ohne vorgängige Einholung ihrer Zustimmung entgegenhalten lassen (E. 3.2.3). Die mit der Leistung der Lohnnachzahlungen verbundenen Ausgaben mussten im Übrigen auch nicht dem Kantonsrat zur Bewilligung vorgelegt werden (E. 3.3). Nicht mit dem in pflichtgemässem Ermessen gewährten Lohnnachzahlunganspruch einher geht jedoch die mit der Vereinbarung vom 15. Januar 2003 eingegangene Verpflichtung zur Leistung von Verzugszinsen von 5 % seit September 1999 (auch) an die knapp 1'000 Handarbeits- oder Hauswirtschaftslehrpersonen, welche zwischen dem 15. August 1994 und dem 15. August 1999 beim Kanton angestellt waren und den Lauf der Verjährung bis September 1999 nicht individuell unterbrochen haben, weshalb sich in diesem Punkt eine Rückweisung der Angelegenheit an die Bildungsdirektion rechtfertigt. Sie wird den Sachverhalt ergänzend zu untersuchen und in der Folge über die Höhe des von der Beschwerdeführerin zu zahlenden Gemeindebeitrags zu befinden haben (E. 4). Die Restforderung des Beschwerdegegners ist noch nicht verjährt (E. 5). Auf die von den Gemeinden geschuldeten Anteile gelangt mangels Regelung der Verjährung im öffentlichen Recht die fünfjährige Verj
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis section in the dispositive justifies remitting the matter to the Education Directorate to examine the facts regarding the payment of default interest.
While cited in the 'Rechtsnormen', it is not explicitly mentioned in the final orders provided, which only refer to 'E. 4' concerning the remittance.
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While cited in the 'Rechtsnormen', it is not explicitly mentioned in the final orders provided, which only refer to 'E. 4' concerning the remittance.
While cited in the 'Rechtsnormen', it is not explicitly mentioned in the final orders provided, which only refer to 'E. 4' concerning the remittance.
While cited in the 'Rechtsnormen', it is not explicitly mentioned in the final orders provided, which only refer to 'E. 4' concerning the remittance.
While cited in the 'Rechtsnormen', it is not explicitly mentioned in the final orders provided, which only refer to 'E. 4' concerning the remittance.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00132
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00132 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.09.2015 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.11.2015 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Lohnnachzahlung an Hauswirtschafts- und Handarbeitslehrpersonen · Mit Urteil vom 6. Dezember 2001 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beschwerdegegner zur Leistung von Lohnnachzahlungen an 16 Handarbeits- und 10 Hauswirtschaftslehrerinnen, deren Gleichstellungsklagen es zuvor mit Entscheid vom 10.
Juli 1996 – eine Lohndiskriminierung im Verhältnis zu den Primarlehrkräften konstatierend – teilweise gutgeheissen hatte. Entsprechend diesen Erkenntnissen schloss der Beschwerdegegner mit den 26 Klägerinnen, dem Zürcher Lehrerinnen- und Lehrerverband, dem Verband des Personals öffentlicher Dienst Zürich und dem Verein Sekundarlehrkräfte des Kantons Zürich am 15. Januar 2003 eine Vereinbarung, womit er – bezugnehmend auf einen von der Finanzdirektion bereits am 3. September 1999 erklärten Verjährungsverzicht – sämtlichen Handarbeits- oder Hauswirtschaftslehrpersonen, welche zwischen dem 16.
August 1994 und dem 15. August 1999 beim Kanton angestellt gewesen waren, für diesen Zeitraum bzw. für den vom Verwaltungsgericht bezüglich der Individualklägerinnen festgestellten Zeitraum einen Lohnnachzahlungsanspruch gewährte. In der Folge forderte er die Beschwerdeführerin zur Begleichung des Gemeindeanteils an die vom Kanton ausgerichteten LohnNachzahlungen auf.] Damit der Eintritt der Verjährung von Forderungen Einzelner berücksichtigt wird, muss das Gemeinwesen die Verjährungseinrede erheben. Durch das Einredeerfordernis wird Raum für das Finden einer gerechten Lösung geschaffen.
Es liegt insofern an der rechtsanwendenden Behörde, darüber zu entscheiden, ob gegenüber Einzelnen die Verjährung angerufen werden soll. Wäre es aufgrund der Umstände des Einzelfalls unangemessen, die Leistung wegen des Zeitablaufs zu verweigern, so hat sie davon abzusehen, sich auf die Verjährung zu berufen. Die Verwaltungsbehörde verfügt also über eine Entscheidungsbefugnis und somit über Ermessen in Bezug auf die Frage, ob sie die Einrede der Verjährung im Einzelfall erhebt (E. 3.2.2). Vorliegend erscheint die Abgabe eines Verjährungsverzichts bzw. dieEinräumung eines Nachzahlungsanspruchs selbst gegenüber denjenigen knapp 1'000 Handarbeits- oder Hauswirtschaftslehrpersonen, welche zwischen dem 15.
August 1994 und dem 15. August 1999 beim Kanton angestellt waren und den Lauf der Verjährung bis September 1999 nicht individuell unterbrochen haben, als offensichtlich gerechtfertigt. Der Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede stützt sich mithin insgesamt auf sachliche Gründe, sodass der Beschwerdegegner das ihm zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat (E. 3.2.2). Er war zudem nicht nur für die Auszahlung gesetzlich geschuldeter Lohnnachzahlungen, sondern auch für die Abgabe des sachlich gerechtfertigten Verjährungsverzichts zuständig.
Die Gemeinden müssen sich die innerhalb seines Kompetenzbereichs vorgenommenen Handlungen des Beschwerdegegners auch ohne vorgängige Einholung ihrer Zustimmung entgegenhalten lassen (E. 3.2.3). Die mit der Leistung der Lohnnachzahlungen verbundenen Ausgaben mussten im Übrigen auch nicht dem Kantonsrat zur Bewilligung vorgelegt werden (E. 3.3). Nicht mit dem in pflichtgemässem Ermessen gewährten Lohnnachzahlunganspruch einher geht jedoch die mit der Vereinbarung vom 15. Januar 2003 eingegangene Verpflichtung zur Leistung von Verzugszinsen von 5 % seit September 1999 (auch) an die knapp 1'000 Handarbeits- oder Hauswirtschaftslehrpersonen, welche zwischen dem 15.
August 1994 und dem 15. August 1999 beim Kanton angestellt waren und den Lauf der Verjährung bis September 1999 nicht individuell unterbrochen haben, weshalb sich in diesem Punkt eine Rückweisung der Angelegenheit an die Bildungsdirektion rechtfertigt. Sie wird den Sachverhalt ergänzend zu untersuchen und in der Folge über die Höhe des von der Beschwerdeführerin zu zahlenden Gemeindebeitrags zu befinden haben (E. 4). Die Restforderung des Beschwerdegegners ist noch nicht verjährt (E. 5). Auf die von den Gemeinden geschuldeten Anteile gelangt mangels Regelung der Verjährung im öffentlichen Recht die fünfjährige Verj · --- · Stichworte:
· EINREDEN VERJÄHRUNG VERJÄHRUNGSEINREDE VERJÄHRUNGSUNTERBRECHUNG VERJÄHRUNGSVERZICHT VERZUGSZINS · Rechtsnormen: · Art. 5 BV Art. 127 OR Art. 128 Ziff. 1 OR Art. 128 Ziff. 3 OR Art. 138 OR § 29a Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2