Construction Permit Condition Upheld: Lack of Sufficient Interest
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA construction permit was issued with a condition that the building could not be connected to the power and sewage network, either at the time of construction or later without a separate permit. The court upheld the lower court's decision to dismiss the appeal, finding that the appellant lacked sufficient interest to appeal because the condition related to the specific identity of the permitted building, not a general prohibition on future connections. The court reasoned that while the building was approved without these connections, this did not preclude the possibility of obtaining a future permit for them, and therefore the appellant's interest in challenging the current permit's condition was not protectable.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung und Ausnahmebewilligung | Baubewilligung und Ausnahmebewilligung: fehlende Rekurslegitimation. [Das Baurekursgericht ist auf den Rekurs mit der Begründung, es fehle der Beschwerdeführerin an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung der strittigen Dispositiv-Ziffer, wonach der nachträgliche Anschluss der Baute an das Strom- und Kanalisationsnetz nicht gestattet sei, nicht eingetreten.] Rekurs- und Beschwerdelegitimation (E. 1.2; E. 2). Aus den Baugesuchsunterlagen gehen zwar keine Anschlüsse an das Strom- und Kanalisationsnetz hervor. Nachdem die Anschlüsse im Rahmen der Ausarbeitung des Baugesuchs thematisiert worden sind und sich die Beschwerdeführerin (zu Unrecht) auf den Standpunkt stellt, die Anschlüsse seien gar nicht bewilligungspflichtig, war die Beschwerdegegnerin befugt, festzuhalten, dass dem Baugesuch nur stattgegeben werden könne, sofern die Baute über keine Strom- und Kanalisationsanschlüsse verfügt, und dass solche auch nicht nachträglich - ohne über eine entsprechende Bewilligung zu verfügen - erstellt werden dürfen. In ihrem Gesamtzusammenhang ist die Dispositiv-Ziffer dahingehend auszulegen, dass sich die erteilte Baubewilligung zur Wahrung von deren Identität einzig auf eine Baute ohne Strom- und Kanalisationsanschluss bezieht (E. 4.1). Bei einem späteren Baugesuch könnte die beanstandete Dispositiv-Ziffer der Beschwerdeführerin nicht entgegengehalten werden (E.4.2). Die Rekurslegitimation wurde mangels eines schutzwürdigen Interessens zu Recht verneint (E. 4.3). In Bezug auf die Gerichtsgebühr kann der Vorinstanz keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden (E. 5). Abweisung im Sinn der Erwägungen.
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KI-generiertCited as the basis for the appeal being dismissed because the appellant lacked a legally protected interest in overturning the contested part of the order concerning the non-permissible connection to the power and sewage network.
Cited in relation to the legal basis for the decision on the building permit and the interpretation of the dispositive order.
Cited in relation to the legal basis for the decision on the building permit and the interpretation of the dispositive order.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00130
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00130 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.11.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 05.07.2016 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung und Ausnahmebewilligung · Baubewilligung und Ausnahmebewilligung: fehlende Rekurslegitimation. [Das Baurekursgericht ist auf den Rekurs mit der Begründung, es fehle der Beschwerdeführerin an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung der strittigen Dispositiv-Ziffer, wonach der nachträgliche Anschluss der Baute an das Strom- und Kanalisationsnetz nicht gestattet sei, nicht eingetreten.] Rekurs- und Beschwerdelegitimation (E. 1.2;
E. 2). Aus den Baugesuchsunterlagen gehen zwar keine Anschlüsse an das Strom- und Kanalisationsnetz hervor. Nachdem die Anschlüsse im Rahmen der Ausarbeitung des Baugesuchs thematisiert worden sind und sich die Beschwerdeführerin (zu Unrecht) auf den Standpunkt stellt, die Anschlüsse seien gar nicht bewilligungspflichtig, war die Beschwerdegegnerin befugt, festzuhalten, dass dem Baugesuch nur stattgegeben werden könne, sofern die Baute über keine Strom- und Kanalisationsanschlüsse verfügt, und dass solche auch nicht nachträglich - ohne über eine entsprechende Bewilligung zu verfügen - erstellt werden dürfen.
In ihrem Gesamtzusammenhang ist die Dispositiv-Ziffer dahingehend auszulegen, dass sich die erteilte Baubewilligung zur Wahrung von deren Identität einzig auf eine Baute ohne Strom- und Kanalisationsanschluss bezieht (E. 4.1).
Bei einem späteren Baugesuch könnte die beanstandete Dispositiv-Ziffer der Beschwerdeführerin nicht entgegengehalten werden (E.4.2). Die Rekurslegitimation wurde mangels eines schutzwürdigen Interessens zu Recht verneint (E. 4.3).
In Bezug auf die Gerichtsgebühr kann der Vorinstanz keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden (E. 5).
Abweisung im Sinn der Erwägungen. · --- · Stichworte: · AUSRÜSTUNG BAUBEWILLIGUNG BAUBEWILLIGUNGSPFLICHT BESTANDESGARANTIE DISPOSITIV ERMESSEN ERSCHLIESSUNG ERSCHLIESSUNGSANLAGE IDENTITÄT NACHTEIL REKURSLEGITIMATION SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE · Rechtsnormen: · § 4 BeamtenV Art. 1 lit. g BVV § 4 Abs. II GebV VGr § 309 Abs. I lit. d PBG § 338 Abs. I PBG § 338a PBG Art. 22 Abs. I RPG Art. 24c Abs. II RPG Art. 42 RPV § 21 VRG § 49 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3