Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2015.00129 • VG ZH VB.2015.00129 KI-generiert

Municipality ordered to refund home care fees due to delayed notification.

Geschäftsnummer VB.2015.00129
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A municipality increased its home care fees based on a new fee schedule, leading to a dispute over the charges. The court determined that the pension decision was a contestable and participatory ruling, and the objection was timely due to a lack of appeal instructions and the specific circumstances. Because the delayed notification of the fee increase significantly restricted the resident's ability to explore alternative living arrangements, the court justified requiring the municipality to refund the care fees paid for the months of January through April 2013.

Legislator-Regeste

Amtlich

Heimtaxen | Heimtaxen: Erhöhung des Pensionspreises aufgrund einer neuen Taxordnung. [Die Vorinstanz wies den Gemeinderat an, einen neuen Einspracheentscheid zu fällen, und verpflichtete ihn, der Beschwerdegegnerin bereits bezahlte Betreuungstaxen zurückzuerstatten. Aufsichtsrechtlich wies er den Gemeinderat an, die ab dem 1. Januar 2013 tatsächlich angefallenen Kosten für die Hotellerie im Alterszentrum neu zu berechnen, die Grundtaxen im Sinn der Erwägungen und rückwirkend per 1. Januar 2013 höchstens kostendeckend neu festzusetzen, die neue Taxordnung entsprechend anzupassen und zu viel bezogene Grundtaxen an die Pensionäre zurückzuerstatten.] Soweit die Vorinstanz aufsichtsrechtlich entschied, verfügte sie selber erstinstanzlich, weshalb dieser Teil des Entscheids nur mittels Rekurs an den Regierungsrat angefochten werden kann; eine Kompetenzattraktion durch das Verwaltungsgericht ist nicht möglich (E. 1.2). Eintreten auf die Beschwerde auch mit Bezug auf die Rückweisung (E. 1.3). Legitimation der beschwerdeführenden Gemeinde (E. 1.4). Bei wiederkehrenden Heimtaxen ist vom Regelstreitwert einer einzigen Jahresleistung auszugehen (E. 1.5). Streitgegenstand (E. 2). Bei der Pensionsverfügung handelt es sich um eine anfechtbare mitwirkungsbedürftige Verfügung (E. 3.1). Angesichts der fehlenden Rechtsmittelbelehrung und der konkreten Umstände wurde die Einsprache gegen die Pensionsverfügung rechtzeitig erhoben (E. 3.2). Durch die verspätete Information betreffend die Erhöhung der Taxen wurde die Freiheit der Beschwerdegegnerin, sich nach einer anderen Wohnmöglichkeit umzusehen und allenfalls auf das Pensionsverhältnis zu verzichten, die ihr bei rechtzeitiger Information im November 2012 zugestanden hätte, erheblich eingeschränkt. Unter diesen Umständen erscheint es daher gerechtfertigt, die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der für die Monate Januar bis April 2013 bezahlten Betreuungstaxen zu verpflichten (E. 4.3). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Auferlegung von Verfahrenskosten Eröffnung des Entscheids Ruhegehaltsansprüche häusliche Pflege Abgabestreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. I BGG

Cited in the context of inadmissibility and competence attraction.

Art. 5 Abs. III BV

Cited in relation to the principle of good faith.

Art. 9 BV

Cited in relation to the right to property.

Art. 29 Abs. I BV

Cited regarding the right to be heard.

§ 10 Abs. I VRG

Cited regarding the right to appeal.

§ 19a Abs. II VRG

Cited regarding the binding effect of decisions.

§ 19b Abs. II lit. a Ziff. 3 VRG

Cited regarding the binding effect of decisions.

§ 21 Abs. II VRG

Cited regarding the obligation to refund overpaid amounts.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00129

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00129 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.11.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Heimtaxen · Heimtaxen: Erhöhung des Pensionspreises aufgrund einer neuen Taxordnung. [Die Vorinstanz wies den Gemeinderat an, einen neuen Einspracheentscheid zu fällen, und verpflichtete ihn, der Beschwerdegegnerin bereits bezahlte Betreuungstaxen zurückzuerstatten. Aufsichtsrechtlich wies er den Gemeinderat an, die ab dem 1.

Januar 2013 tatsächlich angefallenen Kosten für die Hotellerie im Alterszentrum neu zu berechnen, die Grundtaxen im Sinn der Erwägungen und rückwirkend per 1. Januar 2013 höchstens kostendeckend neu festzusetzen, die neue Taxordnung entsprechend anzupassen und zu viel bezogene Grundtaxen an die Pensionäre zurückzuerstatten.] Soweit die Vorinstanz aufsichtsrechtlich entschied, verfügte sie selber erstinstanzlich, weshalb dieser Teil des Entscheids nur mittels Rekurs an den Regierungsrat angefochten werden kann; eine Kompetenzattraktion durch das Verwaltungsgericht ist nicht möglich (E. 1.2).

Eintreten auf die Beschwerde auch mit Bezug auf die Rückweisung (E. 1.3). Legitimation der beschwerdeführenden Gemeinde (E. 1.4). Bei wiederkehrenden Heimtaxen ist vom Regelstreitwert einer einzigen Jahresleistung auszugehen (E. 1.5). Streitgegenstand (E. 2). Bei der Pensionsverfügung handelt es sich um eine anfechtbare mitwirkungsbedürftige Verfügung (E. 3.1). Angesichts der fehlenden Rechtsmittelbelehrung und der konkreten Umstände wurde die Einsprache gegen die Pensionsverfügung rechtzeitig erhoben (E. 3.2). Durch die verspätete Information betreffend die Erhöhung der Taxen wurde die Freiheit der Beschwerdegegnerin, sich nach einer anderen Wohnmöglichkeit umzusehen und allenfalls auf das Pensionsverhältnis zu verzichten, die ihr bei rechtzeitiger Information im November 2012 zugestanden hätte, erheblich eingeschränkt.

Unter diesen Umständen erscheint es daher gerechtfertigt, die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der für die Monate Januar bis April 2013 bezahlten Betreuungstaxen zu verpflichten (E. 4.3). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT ANFECHTBARKEIT AUFSICHTSRECHT BETREUUNGSBEDÜRFTIGKEIT EINSPRACHE GEBÜHREN HEIMTAXEN KOMPETENZATTRAKTION MITWIRKUNGSBEDÜRFTIGE VERFÜGUNG NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL NICHTIGKEIT PENSIONSVERFÜGUNG RECHTSMITTELBELEHRUNG RÜCKERSTATTUNG RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SPRUNGBESCHWERDE STREITGEGENSTAND STREITWERT STREITWERTBERECHNUNG TAXORDNUNG TREU UND GLAUBEN VERSPÄTUNG · Rechtsnormen:

· Art. 93 Abs. I BGG Art. 5 Abs. III BV Art. 9 BV Art. 29 Abs. I BV § 10 Abs. I VRG § 19a Abs. II VRG § 19b Abs. II lit. a Ziff. 3 VRG § 21 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2