Building Permit for Increased Seating Capacity and Noise Regulation Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered a case concerning a building permit to double seating capacity in an inner courtyard, which would increase noise pollution for neighbors. While acknowledging that noise regulations can be used as a guideline, the court emphasized that these are not absolute limits and individual circumstances must be assessed, considering factors like the type of establishment, operating hours, and sensitivity levels. The court found that the proposed increase would exceed recommended noise limits by 10-15 dB. However, it determined that the prior ruling's restriction on operating hours, from Sunday to Thursday until 8:00 PM, was disproportionate given the mixed-use nature of the surrounding area and the actual observed conditions, thus partially overturning the previous decision.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Verdoppelung der Sitzplätze im Innenhof einer ES-III-Zone: Lärmbelastung der Nachbarschaft. Nach der Rechtsprechung können die Vollzugshilfen des Cercle Bruit dem Gericht als Entscheidungshilfe dienen. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei den vom Cercle Bruit publizierten Zahlen um Richt- und nicht um Grenzwerte handelt und eine Einzelfallbeurteilung nicht ersetzen können. Massgebend ist der tatsächlich wahrgenommene Lärm. Die in der Vollzugshilfe genannten Faktoren (Art des Lokals, Betriebszeiten, Empfindlichkeitsstufe, usw.) verdeutlichen die langjährige Rechtsprechung, wonach nicht nur der Charakter des Lärms zu berücksichtigen ist, sondern auch dessen Häufigkeit, Zeitpunkt sowie weitere Faktoren wie Lärmempfindlichkeit und -vorbelastung (E. 3.4 und 3.5). Vorliegend ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der vom Cercle Bruit vorgesehene Grenzwert von 45 dB um mindestens 10 dB, höchstens jedoch 15 dB überschritten wird (E. 3.6). Bei der Festlegung von Öffnungszeiten von Restaurants wird stets ein angemessener Kompromiss zwischen dem Ruhebedürfnis der Nachbarn und den wirtschaftlichen Interessen des Betreibers angestrebt (E. 4.2). Wie die Augenscheine zeigten, ist die Situation der Blockrandüberbauung einerseits von einer Mischung verschiedener Wohn- und Gewerbeformen, andererseits von den sie umgebenden Strassen geprägt. Inwiefern diese Situation wie von der Vorinstanz ausgeführt für ein Gebiet der Empfindlichkeitsstufe III atypisch sein sollte, ist aufgrund des Augenscheins nicht ersichtlich. Die im angefochtenen Entscheid angeordnete Beschränkung der Öffnungszeiten der Gastwirtschaft von Sonntag bis Donnerstag bis 20.00 Uhr erweist sich aufgrund der vorliegenden Umstände als unverhältnismässig (E. 4.3 ff.). Gutheissung.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00127
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00127 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.12.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Verdoppelung der Sitzplätze im Innenhof einer ES-III-Zone: Lärmbelastung der Nachbarschaft. Nach der Rechtsprechung können die Vollzugshilfen des Cercle Bruit dem Gericht als Entscheidungshilfe dienen. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei den vom Cercle Bruit publizierten Zahlen um Richt- und nicht um Grenzwerte handelt und eine Einzelfallbeurteilung nicht ersetzen können.
Massgebend ist der tatsächlich wahrgenommene Lärm. Die in der Vollzugshilfe genannten Faktoren (Art des Lokals, Betriebszeiten, Empfindlichkeitsstufe, usw.) verdeutlichen die langjährige Rechtsprechung, wonach nicht nur der Charakter des Lärms zu berücksichtigen ist, sondern auch dessen Häufigkeit, Zeitpunkt sowie weitere Faktoren wie Lärmempfindlichkeit und -vorbelastung (E. 3.4 und 3.5). Vorliegend ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der vom Cercle Bruit vorgesehene Grenzwert von 45 dB um mindestens 10 dB, höchstens jedoch 15 dB überschritten wird (E. 3.6).
Bei der Festlegung von Öffnungszeiten von Restaurants wird stets ein angemessener Kompromiss zwischen dem Ruhebedürfnis der Nachbarn und den wirtschaftlichen Interessen des Betreibers angestrebt (E. 4.2). Wie die Augenscheine zeigten, ist die Situation der Blockrandüberbauung einerseits von einer Mischung verschiedener Wohn- und Gewerbeformen, andererseits von den sie umgebenden Strassen geprägt. Inwiefern diese Situation wie von der Vorinstanz ausgeführt für ein Gebiet der Empfindlichkeitsstufe III atypisch sein sollte, ist aufgrund des Augenscheins nicht ersichtlich.
Die im angefochtenen Entscheid angeordnete Beschränkung der Öffnungszeiten der Gastwirtschaft von Sonntag bis Donnerstag bis 20.00 Uhr erweist sich aufgrund der vorliegenden Umstände als unverhältnismässig (E. 4.3 ff.). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSSENWIRTSCHAFT BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN ERWEITERUNG GASTWIRTSCHAFT IMMISSIONEN IMMISSIONSGRENZWERTE LÄRMBELASTUNG ÖFFNUNGSZEITEN · Rechtsnormen: · Art. 1 Abs. II lit. a LSV Art. 7 Abs. I lit. b LSV Art. 40 Abs. III LSV Art. 43 Abs. I LSV Art. 11 Abs. II USG Art. 15 USG · Publikationen:
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