Police Report Access vs. Publication Ban for Privacy Protection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant sought access to a police report concerning them and related threat management files, which was initially denied but granted upon appeal, subject to a prohibition, under threat of penalty, against publishing the report or its contents, including the names of involved persons, online or to third parties intending to publish. The court reasoned that while the applicant was entitled to access the records, the existing circumstances, particularly the applicant's presumed internet presence, justified the imposed publication ban to protect the privacy of others mentioned in the documents, finding mere anonymization insufficient, although partial publication of the report's conclusion was permitted.
Legislator-Regeste
AmtlichInformationszugang | Informationszugang: Akteneinsicht und -herausgabe mit der Auflage des Verbots zur Publikation im Internet oder via Drittpersonen. Die Beschwerdeführerin ersuchte bei der Kantonspolizei um Akteneinsicht in einen über sie erstellten Bericht und in die Akten betreffend Bedrohungsmanagement, was jedoch abgelehnt wurde. Die Akteneinsicht wurde der Beschwerdeführerin erst auf ihren Rekurs hin gewährt. Der über sie erstellte Bericht wurde ihr zu ihren Handen überlassen, jedoch mit der Auflage, es sei ihr unter Strafandrohung verboten, den Bericht oder Auszüge daraus im Internet oder anderswo zu publizieren oder die Namen der darin genannten Personen öffentlich bekannt oder Dritten zugänglich zu machen, welche ihn in diesem Sinne verbreiten wollen. Im Rekursverfahren ersuchte sie zudem um Einsicht in sämtliche über sie vorhandene Akten, worauf nicht eingetreten wurde. Es besteht aufgrund der Umstände kein Anlass, daran zu zweifeln, dass sämtliche Akten des Bedrohungsmanagements vorliegen. Aufgrund der vermuteten Internetpräsenz der Beschwerdeführerin und der konkreten Umstände rechtfertigt sich grundsätzlich auch das auferlegte Publikationsverbot. Nur eine Anonymisierung der Namen und Funktionen der beteiligten Personen würde nicht genügen, da Rückschlüsse vorgenommen werden könnten. Es ist der Beschwerdeführerin jedoch zu erlauben, die Beurteilungsbewertung im Fazit des Berichts teilweise zu publizieren (E. 5.7). Teilweise Gutheissung, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist; im Übrigen Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court applied this article in its final order concerning the conditional granting of file inspection with a prohibition on publication.
The court implicitly based its decision regarding the appeal on this article concerning the right to information.
The court considered this provision in relation to the disclosure of the file.
The court considered this provision in its overall assessment of the right to information.
The court considered this provision in its overall assessment of the right to information.
The court considered this provision in its overall assessment of the right to information.
The court considered this provision in its overall assessment of the right to information.
The court considered this provision in its overall assessment of the right to information.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00121
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00121 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.11.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.11.2016 teilweise gutgeheissen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Informationszugang · Informationszugang: Akteneinsicht und -herausgabe mit der Auflage des Verbots zur Publikation im Internet oder via Drittpersonen. Die Beschwerdeführerin ersuchte bei der Kantonspolizei um Akteneinsicht in einen über sie erstellten Bericht und in die Akten betreffend Bedrohungsmanagement, was jedoch abgelehnt wurde.
Die Akteneinsicht wurde der Beschwerdeführerin erst auf ihren Rekurs hin gewährt. Der über sie erstellte Bericht wurde ihr zu ihren Handen überlassen, jedoch mit der Auflage, es sei ihr unter Strafandrohung verboten, den Bericht oder Auszüge daraus im Internet oder anderswo zu publizieren oder die Namen der darin genannten Personen öffentlich bekannt oder Dritten zugänglich zu machen, welche ihn in diesem Sinne verbreiten wollen. Im Rekursverfahren ersuchte sie zudem um Einsicht in sämtliche über sie vorhandene Akten, worauf nicht eingetreten wurde.
Es besteht aufgrund der Umstände kein Anlass, daran zu zweifeln, dass sämtliche Akten des Bedrohungsmanagements vorliegen. Aufgrund der vermuteten Internetpräsenz der Beschwerdeführerin und der konkreten Umstände rechtfertigt sich grundsätzlich auch das auferlegte Publikationsverbot. Nur eine Anonymisierung der Namen und Funktionen der beteiligten Personen würde nicht genügen, da Rückschlüsse vorgenommen werden könnten. Es ist der Beschwerdeführerin jedoch zu erlauben, die Beurteilungsbewertung im Fazit des Berichts teilweise zu publizieren (E. 5.7).
Teilweise Gutheissung, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist; im Übrigen Abweisung. · --- · Stichworte: · AKTEN AKTENEINSICHT AUFLAGE BEDROHUNG DATEN GEWALTSCHUTZ IDG INFORMATION INFORMATIONSZUGANG KANTONSPOLIZEI PUBLIKATION STREITGEGENSTAND ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT VERBOT · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. 1 IDG Art. 3 IDG Art. 20 IDG Art. 20 Abs. 2 IDG Art. 23 Abs. 1 IDG Art. 23 Abs. 2 IDG Art. 34 IDV § 12 Abs. 1 POLIS-V · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3