Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2015.00116 • VG ZH VB.2015.00116 KI-generiert

Daycare Nest Swing Noise Restriction Appeal

Geschäftsnummer VB.2015.00116
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerned an appeal against the approval of a nest swing in the garden of a daycare center located in a residential area, requiring a noise protection assessment despite the facility's zone conformity. The court reasoned that while facility use is generally zone-compliant, noise emissions must not exceed planning values and must be limited as technically, operationally, and economically feasible, pursuant to relevant noise protection statutes. Given the localized setting, the court determined that unrestricted daily use of the noisy swing during operating hours could not be considered a minor disturbance, but it did permit use limited to two hours in the morning and three hours in the afternoon as tolerable.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Zulässigkeit einer Nestschaukel im Garten einer Kindertagesstätte in einem Wohnquartier. Auch dann, wenn ein Betrieb als grundsätzlich zonenkonform zu beurteilen ist, muss eine Prüfung unter lärmschutzrechtlichen Aspekten erfolgen. Dabei ist davon auszugehen, dass gemäss Art. 25 A USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV ortsfeste Anlagen nur errichtet werden dürfen, wenn die durch die Anlagen erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; zudem müssen die Lärmimmissionen unabhängig von der Einhaltung der Planungswerte so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (E. 4.3). Angesichts der besonders kleinräumigen örtlichen Verhältnisse und im Lichte einer objektivierten Betrachtung kann vorliegend eine tägliche, zeitlich unbeschränkte Benützung einer lärmintensiven Schaukel während der Öffnungszeiten der Kindertagesstätte nicht mehr als geringfügig störend beurteilt werden. Hinzunehmen ist hingegen eine Benützung der Schaukel innerhalb eines zeitlichen Rahmens, wobei hier unter Berücksichtigung der Umstände eine Benützung von zwei Stunden vormittags und drei Stunden nachmittags als tolerierbar erscheint (E. 5.5). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Lärmzone Wohnnutzung Plangenehmigung Tagespflege Zonenbeschränkungen Anhörung des Kindes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 25 Abs. I USG

Cited in the case summary as the basis for limiting noise emissions from stationary installations.

Art. 7 Abs. I lit. b LSV

Cited in the case summary as the basis for limiting noise emissions from stationary installations so that planning values are not exceeded.

Art. 40 Abs. III LSV

Cited as a relevant legal norm, although its specific application in the dispositive is inferred from the context of overall noise regulation.

Art. 11 Abs. II USG

Cited as a relevant legal norm, although its specific application in the dispositive is inferred from the context.

§ 238 Abs. I PBG

Cited as a relevant legal norm, although its specific application in the dispositive is inferred from the context.

Art. 7 Abs. I lit. a LSV

Cited as a relevant legal norm, although its specific application in the dispositive is inferred from the context.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00116

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00116 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.01.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Zulässigkeit einer Nestschaukel im Garten einer Kindertagesstätte in einem Wohnquartier. Auch dann, wenn ein Betrieb als grundsätzlich zonenkonform zu beurteilen ist, muss eine Prüfung unter lärmschutzrechtlichen Aspekten erfolgen. Dabei ist davon auszugehen, dass gemäss Art. 25 A USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV ortsfeste Anlagen nur errichtet werden dürfen, wenn die durch die Anlagen erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; zudem müssen die Lärmimmissionen unabhängig von der Einhaltung der Planungswerte so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (E. 4.3).

Angesichts der besonders kleinräumigen örtlichen Verhältnisse und im Lichte einer objektivierten Betrachtung kann vorliegend eine tägliche, zeitlich unbeschränkte Benützung einer lärmintensiven Schaukel während der Öffnungszeiten der Kindertagesstätte nicht mehr als geringfügig störend beurteilt werden. Hinzunehmen ist hingegen eine Benützung der Schaukel innerhalb eines zeitlichen Rahmens, wobei hier unter Berücksichtigung der Umstände eine Benützung von zwei Stunden vormittags und drei Stunden nachmittags als tolerierbar erscheint (E. 5.5).

Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · BENÜTZUNGSZEITEN KINDERGESCHREI KINDERTAGESSTÄTTE LÄRMSCHUTZ NESTSCHAUKEL ZONENKONFORMITÄT · Rechtsnormen: · Art. 7 Abs. I lit. a LSV Art. 7 Abs. I lit. b LSV Art. 40 Abs. III LSV § 238 Abs. I PBG Art. 11 Abs. II USG Art. 25 Abs. I USG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3