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VB.2015.00113 • VG ZH VB.2015.00113 KI-generiert

Procurement Bid Exclusion for Missing Reference List Upheld

Geschäftsnummer VB.2015.00113
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed a procurement dispute where a bidder was disqualified for failing to include a required reference list with its submission. The court reasoned that while procurement authorities have discretion to allow late submission of missing documents, this must not lead to unequal treatment or favoritism among bidders, and the prohibition against excessive formalism can create a duty for the authority to notify a private party of obvious procedural errors. However, in this case, the absence of the reference list did not appear to be an obvious mistake, but rather suggested overall careless tendering, thus upholding the initial exclusion.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Überspitzter Formalismus. Vollständigkeit von Offerten. Fehlende Referenzliste. Es besteht ein gewisser Ermessensspielraum der Vergabestelle, ob sie ein unvollständiges Angebot von der Vergabe im Submissionsverfahren von vornherein ausschliessen oder aber die fehlenden Unterlagen nachträglich noch einholen will. Die Vergabebehörde muss jedoch vermeiden, dass mit der nachträglichen Behebung des Mangels eine Ungleichbehandlung oder Bevorzugung einzelner Anbieter entsteht (E. 2.3.2) Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus kann sich eine Pflicht der Behörde ergeben, den Privaten auf Verfahrensfehler hinzuweisen, die er begangen hat. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt und dies als solches erkennbar ist (E. 2.3.3). Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin dem Angebot keine Referenzliste beigelegt. Dass ein Versehen vorlag, ist nicht offensichtlich erkennbar. Vielmehr bestehen mehrere konkrete Anzeichen dafür, dass eine insgesamt nachlässige Offertstellung vorliegt (E. 2.3.4). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausschluss eines Anbieters Erneute Prüfung der Angebote fehlende Akten Ablauf der Vergabeverfahren Prüfung durch den öffentlichen Auftraggeber Verfahrensüberprüfung
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00113

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00113 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.04.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Überspitzter Formalismus. Vollständigkeit von Offerten. Fehlende Referenzliste. Es besteht ein gewisser Ermessensspielraum der Vergabestelle, ob sie ein unvollständiges Angebot von der Vergabe im Submissionsverfahren von vornherein ausschliessen oder aber die fehlenden Unterlagen nachträglich noch einholen will.

Die Vergabebehörde muss jedoch vermeiden, dass mit der nachträglichen Behebung des Mangels eine Ungleichbehandlung oder Bevorzugung einzelner Anbieter entsteht (E. 2.3.2) Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus kann sich eine Pflicht der Behörde ergeben, den Privaten auf Verfahrensfehler hinzuweisen, die er begangen hat. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt und dies als solches erkennbar ist (E. 2.3.3). Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin dem Angebot keine Referenzliste beigelegt. Dass ein Versehen vorlag, ist nicht offensichtlich erkennbar.

Vielmehr bestehen mehrere konkrete Anzeichen dafür, dass eine insgesamt nachlässige Offertstellung vorliegt (E. 2.3.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · FORMERFORDERNIS REFERENZ SUBMISSIONSRECHT ÜBERSPITZTER FORMALISMUS · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4