Deportation Detention Upheld Due to Non-Cooperation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual was taken into detention for deportation because they refused to leave the country voluntarily, necessitating a special flight for their removal. The court affirmed that detention is permissible under the law if a removal order exists, removal is foreseeable, specific detention grounds are met, detention is proportionate, and removal is legally and factually possible. The court reasoned that the individual's uncooperative behavior made detention justified to ensure the enforcement of the removal order, especially as they had not sufficiently substantiated claims that would prevent their deportation under human rights conventions.
Legislator-Regeste
AmtlichHaftentlassung, Ausschaffungshaft (GI150027-L / U ) | Haftentlassung; Ausschaffungshaft; verweigerte unbegleitete Rückführung; Sonderflug. Gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (E. 3). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vorliegt (E. 3.1). Da sich der Beschwerdeführer weigerte, die Schweiz freiwillig und unbegleitet zu verlassen, ist die Durchführung eines Sonderflugs notwendig und erscheint die Inhaftnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips gerechtfertigt (E. 3.3). Hat der Beschwerdeführer bereits im Asylverfahren Gründe im Sinn von Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV geltend gemacht, welche einer Ausschaffung entgegenstehen könnten, ist dasselbe Vorbringen bei der Überprüfung der Voraussetzungen der Ausschaffunghaft nur im Falle einer ausreichend substantiierten Begründung erneut zu überprüfen (E. 3.5). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the conditions under which a person can be taken into custody for deportation.
Cited in relation to the proportionality of the detention.
Cited in relation to the possibility of release from detention.
Cited in relation to the possibility of release from detention.
Cited in relation to the justification of detention to ensure deportation.
Cited in relation to grounds that might preclude deportation.
Cited in relation to grounds that might preclude deportation.
Cited as a basis for detention.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00108
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00108 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.03.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Haftentlassung, Ausschaffungshaft (GI150027-L / U ) · Haftentlassung; Ausschaffungshaft; verweigerte unbegleitete Rückführung; Sonderflug. Gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (E. 3).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vorliegt (E. 3.1). Da sich der Beschwerdeführer weigerte, die Schweiz freiwillig und unbegleitet zu verlassen, ist die Durchführung eines Sonderflugs notwendig und erscheint die Inhaftnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips gerechtfertigt (E. 3.3). Hat der Beschwerdeführer bereits im Asylverfahren Gründe im Sinn von Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV geltend gemacht, welche einer Ausschaffung entgegenstehen könnten, ist dasselbe Vorbringen bei der Überprüfung der Voraussetzungen der Ausschaffunghaft nur im Falle einer ausreichend substantiierten Begründung erneut zu überprüfen (E. 3.5).
Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSCHAFFUNGSHAFT HAFTENTLASSUNG HAFTENTLASSUNGSGESUCH MENSCHENRECHTE RENITENTES VERHALTEN SONDERFLUG ÜBRIGE GARANTIEN DER EMRK UNBEGLEITETE RÜCKFÜHRUNG UNKOOPERATIVES VERHALTEN VERWEIGERUNG ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen: · Art. 76 Abs. I AuG Art. 76 Abs. IV AuG Art. 79 Abs. I AuG Art. 79 Abs. II AuG Art. 80 Abs. VI lit. a AuG Art. 25 Abs. III BV Art. 3 EMRK Art. 5 lit. f Ziff. I EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3