Employee Termination Compensation and Severance for Procedural and Substantive Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed the termination and immediate release of an employee following a publicly debated conflict regarding job performance, finding the termination issued by an unauthorized person and that the right to be heard was granted when a decision was already effectively made. The court reasoned that while a materially justifiable reason for termination under public employment law requires an objective basis, the employer's failure to uphold its duty of care concerning public criticism, coupled with a context where the employee's reactions were largely justifiable and the employer acted contrary to assurances given during a performance review, meant the alleged breach of loyalty did not justify termination. Consequently, the formal and/or substantive defects in the termination did not invalidate it but warranted compensation, fixed at five months' salary, and because the dissolution of the employment relationship was primarily due to faults attributable to the employer (including contributing to the conflict), the employee was also entitled to a severance payment.
Legislator-Regeste
AmtlichKündigung und sofortige Freistellung | [Kündigung nach medial ausgetragenem Konflikt über die Arbeitsleistung] Die Kündigung wurde von einer hierfür nicht kompetenten Person ausgesprochen (E. 3.1). Das rechtliche Gehör wurde zu einem Zeitpunkt gewährt, in dem keine genügende Offenheit in der Entscheidfindung mehr bestand (E. 3.2). Die Kündigung durch den Staat setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus (§ 18 Abs. 2 PG). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts erwächst der gekündigten Person aus § 18 Abs. 3 PG bei (formell und/oder materiell) fehlerhafter Kündigung kein Anspruch auf Wiederherstellung des Arbeitsverhältnisses; diese Mängel zeitigen grundsätzlich Entschädigungsfolgen (E. 4.1). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ist die Reaktion des Beschwerdeführers auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe weitgehend als zumindest vertretbar zu beurteilen (E. 4.6). Die Beschwerdegegnerin hätte dem Beschwerdeführer aktiv Unterstützung im Umgang mit der öffentlichen Kritik an seiner Arbeitstätigkeit gewähren oder zumindest anbieten müssen; sie verletzte ihre Fürsorgepflicht im Vorfeld der medialen Äusserungen des Beschwerführers in verschiedener Hinsicht (E. 4.7.2). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, namentlich der Fürsorgepflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin, liegt in der dem Beschwerdeführer vorwerfbaren Treuepflichtverletzung kein die Kündigung rechtfertigender Grund (E. 4.7.3 Abs. 1). Die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses wurde durch die Beschwerdegegnerin entscheidend mitverursacht und ist nicht in genügender Weise auf ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen (E. 4.7.3 Abs. 2). Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer anlässlich der zuletzt durchgeführten (ungenügenden) Mitarbeiterbeurteilung ausdrücklich zugesichert, eine Bewährungsfrist werde erst angesetzt, wenn die Überprüfung der nunmehr formulierten Ziele ergebe, dass Leistung und/oder Verhalten weiterhin ungenügend seien; die Berufung auf den Kündigungsgrund der mangelhaftenLeistung ist treuwidrig, zumal sich der Beschwerdeführer bemühte, den Anforderungen seines Vorgesetzten nachzukommen (E. 4.8). Die Mängel der Kündigung führen nicht zur Nichtigkeit (E. 5). Sie zeitigen Entschädigungsfolgen; unter Berücksichtigung aller Umstände ist eine Entschädigung von fünf Monatslöhnen angemessen (E. 6.2). Die Auflösung des Dienstverhältnisses ist unverschuldet im Sinn des § 26 Abs. 1 PG, wenn sie vornehmlich auf Gründe zurückzuführen ist, welche nicht vom Angestellten zu vertreten sind; dies ist namentlich der Fall, wenn die vorgesetzte Behörde oder andere Mitarbeitende zur Entstehung oder Verschärfung des zur Kündigung führenden Konflikts massgeblich beigetragen haben (E. 7.1). Dies trifft hier zu; der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Abfindung (E. 7.3). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
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KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in relation to the finding that a formally and/or materially flawed termination does not lead to the reinstatement of the employment relationship, but to compensation.
Cited because the termination is deemed without fault on the part of the employee, leading to a severance payment.
Although cited in the 'Rechtsnormen' section, this article regarding the right to be heard was mentioned in the reasoning leading up to the conclusion that the decision must be upheld or modified, but it does not appear to be explicitly used in the final orders as the main ground for the ruling itself.
Cited in the legal norms section, but its application is related to the requirement for an objective reason for termination, which was ultimately found lacking in the context of the final orders.
Cited in the legal norms section, likely related to the calculation or conditions of the severance payment.
Cited in the legal norms section.
Cited in the legal norms section.
Cited in the legal norms section.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00105
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00105 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.12.2015 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung und sofortige Freistellung · [Kündigung nach medial ausgetragenem Konflikt über die Arbeitsleistung] Die Kündigung wurde von einer hierfür nicht kompetenten Person ausgesprochen (E. 3.1). Das rechtliche Gehör wurde zu einem Zeitpunkt gewährt, in dem keine genügende Offenheit in der Entscheidfindung mehr bestand (E. 3.2).
Die Kündigung durch den Staat setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus (§ 18 Abs. 2 PG). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts erwächst der gekündigten Person aus § 18 Abs. 3 PG bei (formell und/oder materiell) fehlerhafter Kündigung kein Anspruch auf Wiederherstellung des Arbeitsverhältnisses; diese Mängel zeitigen grundsätzlich Entschädigungsfolgen (E. 4.1). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ist die Reaktion des Beschwerdeführers auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe weitgehend als zumindest vertretbar zu beurteilen (E. 4.6).
Die Beschwerdegegnerin hätte dem Beschwerdeführer aktiv Unterstützung im Umgang mit der öffentlichen Kritik an seiner Arbeitstätigkeit gewähren oder zumindest anbieten müssen; sie verletzte ihre Fürsorgepflicht im Vorfeld der medialen Äusserungen des Beschwerführers in verschiedener Hinsicht (E. 4.7.2). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, namentlich der Fürsorgepflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin, liegt in der dem Beschwerdeführer vorwerfbaren Treuepflichtverletzung kein die Kündigung rechtfertigender Grund (E. 4.7.3 Abs. 1).
Die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses wurde durch die Beschwerdegegnerin entscheidend mitverursacht und ist nicht in genügender Weise auf ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen (E. 4.7.3 Abs. 2). Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer anlässlich der zuletzt durchgeführten (ungenügenden) Mitarbeiterbeurteilung ausdrücklich zugesichert, eine Bewährungsfrist werde erst angesetzt, wenn die Überprüfung der nunmehr formulierten Ziele ergebe, dass Leistung und/oder Verhalten weiterhin ungenügend seien; die Berufung auf den Kündigungsgrund der mangelhaftenLeistung ist treuwidrig, zumal sich der Beschwerdeführer bemühte, den Anforderungen seines Vorgesetzten nachzukommen (E. 4.8).
Die Mängel der Kündigung führen nicht zur Nichtigkeit (E. 5). Sie zeitigen Entschädigungsfolgen; unter Berücksichtigung aller Umstände ist eine Entschädigung von fünf Monatslöhnen angemessen (E. 6.2). Die Auflösung des Dienstverhältnisses ist unverschuldet im Sinn des § 26 Abs. 1 PG, wenn sie vornehmlich auf Gründe zurückzuführen ist, welche nicht vom Angestellten zu vertreten sind; dies ist namentlich der Fall, wenn die vorgesetzte Behörde oder andere Mitarbeitende zur Entstehung oder Verschärfung des zur Kündigung führenden Konflikts massgeblich beigetragen haben (E. 7.1).
Dies trifft hier zu; der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Abfindung (E. 7.3). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABFINDUNGSANSPRUCH ABFINDUNGSHÖHE ENTSCHÄDIGUNGSHÖHE FÜRSORGEPFLICHT GEHÖR, RECHTLICHES GEHÖRSVERLETZUNG KÜNDIGUNG KÜNDIGUNGSGRUND SACHLICHER GRUND TREUEPFLICHTVERLETZUNG TREUWIDRIGKEIT UNZUSTÄNDIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 18 Abs. II PG § 18 Abs. III PG § 26 Abs. I PG § 26 Abs. V PG § 39 PG § 49 PG § 16g Abs. II VVPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3