Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2015.00102 • VG ZH VB.2015.00102 KI-generiert

Immigration Revocation Upheld Despite Family Ties Following Serious Felony Conviction

Geschäftsnummer VB.2015.00102
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the revocation of a permanent residency permit for a second-generation foreigner from Macedonia who was convicted and sentenced to a 3.5-year prison term for multiple illegal street races, despite his long residence in the country, his subsequent marriage, and his wife's pregnancy. The court reasoned that the lengthy sentence established the ground for revocation under the relevant alien law provisions, and given the serious nature of the offending behavior and a poor legal prognosis, the high public interest in exclusion outweighed the private interests of the individual, particularly as the marriage and conception occurred after the conviction and initial deportation notice, meaning these familial developments did not warrant setting aside the revocation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Niederlassungsbewilligung (Widerruf) | Widerruf einer Niederlassungsbewilligung bei einem straffälligen Ausländer zweiter Generation. [Der aus Mazedonien stammende, aber in der Schweiz geboren und aufgewachsene Beschwerdeführer wurde wegen der Beteiligung an verschiedenen illegalen Autorennen auf öffentlichen Strafen mit einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren bestraft, nachdem er bereits zuvor wegen geringfügigeren Verstössen einen getrübten automobilistischen Leumund aufwies. Seine Ehefrau, welche er erst nach seiner rechtskräftigen Verurteilung, aber noch vor der Androhung des Bewilligungsentzugs heiratete, erwartet ein Kind.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Streitgegenstand: Da die Ehefrau des Beschwerdeführers erst im Lauf der Rekursverfahrens schwanger wurde, bilden Aufenthaltsansprüche zum Schutz des Familienlebens bezüglich einer nach der Niederkunft allenfalls entstehenden Vater-Kind-Beziehung bzw. im Rahmen eines (umgekehrten) Familiennachzugs nicht Streitgegenstand. Vielmehr hat zur Wahrung des Instanzenzugs hierüber zunächst das Migrationsamt zu befinden. Dieses wird gegebenenfalls auch über eine allfällige Verfahrenssistierung bis zur erwarteten Geburt des Kindes zu befinden haben, während eine Sistierung im vorliegenden Verfahren nicht angezeigt ist (E. 2). Vorliegen einer längerfristigen Freiheitsstrafe: Mit der Verurteilung zu einer 3 1/2-jährigen Freiheitsstrafe ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG gegeben, ohne dass ein Widerruf bereits per se aufgrund des mehr als 15-jährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz ausgeschlossen wäre (E. 3). Verhältnismässigkeit eines Widerrufs: Da der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise delinquiert hat und ihm ausländerrechtlich keine günstige Legalprognose gestellt werden kann, besteht ein hohes öffentliches Fernhalteinteresse. Die von ihm erwirkte 3 1/2-jährige Freiheitsstrafe liegt sowohl über der bundesgerichtlichen Reneja-Praxis als auch über der Dreijahresgrenze, beiwelchen sich zumindest bei ledigen und kinderlosen Ausländern selbst bei längerer Anwesenheit tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durchsetzt. Da der Beschwerdeführer seine Ehefrau erst nach seiner Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe heiratete und mit dieser erst nach seiner erstinstanzlichen Wegweisung ein Kind zeugte, ist praxisgemäss weder seiner Heirat noch der Schwangerschaft seiner Ehefrau entscheidwesentliche Bedeutung zuzumessen und die Dreijahresgrenze auf vorliegende Konstellation analog anzuwenden. Mangels weiterer besonderer Umstände setzt sich damit das öffentliche Fernhalteinteresse gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie durch (E. 4). Offen gelassen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist (E. 5). Liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung vor und erscheint diese auch verhältnismässig, ist weder eine blosse Verwarnung auszusprechen noch eine blosse Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (E. 6). Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 7). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Familienwegweisung Ausländerrecht schweres Verbrechen Sistierung des Einbürgerungsverfahrens Ausschlusskriterien

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 62 lit. b AuG
a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG gegeben, ohne dass ein Widerruf bereits per se aufgrund des mehr als 15-jährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz ausgeschlossen wäre (E.
Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG
Offen gelassen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist (E.
Art. 34 Abs. I AuG
Art. 42 AuG
Art. 51 Abs. I lit. b AuG
42 AuG Art. 51 Abs. I lit. b AuG Art.
Art. 63 AuG
Vorliegen einer längerfristigen Freiheitsstrafe: Mit der Verurteilung zu einer 3 1/2-jährigen Freiheitsstrafe ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs.
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
63 AuG Art. 63 Abs. I lit. a AuG Art.
Art. 63 Abs. I lit. b AuG
a AuG Art. 63 Abs. I lit. b AuG Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG

Cited as the ground for the revocation of the residence permit due to a long-term prison sentence.

Art. 96 Abs. I AuG

This article likely governs the appeal procedure or the final disposition of the case, as it is mentioned in the context of dismissing the appeal (E. 6/7).

§ 52 Abs. I VRG

Cited in relation to the regulation of costs and compensation consequences in the final order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00102

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00102 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.04.2015 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.12.2015 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung (Widerruf) · Widerruf einer Niederlassungsbewilligung bei einem straffälligen Ausländer zweiter Generation. [Der aus Mazedonien stammende, aber in der Schweiz geboren und aufgewachsene Beschwerdeführer wurde wegen der Beteiligung an verschiedenen illegalen Autorennen auf öffentlichen Strafen mit einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren bestraft, nachdem er bereits zuvor wegen geringfügigeren Verstössen einen getrübten automobilistischen Leumund aufwies.

Seine Ehefrau, welche er erst nach seiner rechtskräftigen Verurteilung, aber noch vor der Androhung des Bewilligungsentzugs heiratete, erwartet ein Kind.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Streitgegenstand: Da die Ehefrau des Beschwerdeführers erst im Lauf der Rekursverfahrens schwanger wurde, bilden Aufenthaltsansprüche zum Schutz des Familienlebens bezüglich einer nach der Niederkunft allenfalls entstehenden Vater-Kind-Beziehung bzw. im Rahmen eines (umgekehrten) Familiennachzugs nicht Streitgegenstand. Vielmehr hat zur Wahrung des Instanzenzugs hierüber zunächst das Migrationsamt zu befinden.

Dieses wird gegebenenfalls auch über eine allfällige Verfahrenssistierung bis zur erwarteten Geburt des Kindes zu befinden haben, während eine Sistierung im vorliegenden Verfahren nicht angezeigt ist (E. 2). Vorliegen einer längerfristigen Freiheitsstrafe: Mit der Verurteilung zu einer 3 1/2-jährigen Freiheitsstrafe ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG gegeben, ohne dass ein Widerruf bereits per se aufgrund des mehr als 15-jährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz ausgeschlossen wäre (E. 3).

Verhältnismässigkeit eines Widerrufs: Da der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise delinquiert hat und ihm ausländerrechtlich keine günstige Legalprognose gestellt werden kann, besteht ein hohes öffentliches Fernhalteinteresse. Die von ihm erwirkte 3 1/2-jährige Freiheitsstrafe liegt sowohl über der bundesgerichtlichen Reneja-Praxis als auch über der Dreijahresgrenze, beiwelchen sich zumindest bei ledigen und kinderlosen Ausländern selbst bei längerer Anwesenheit tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durchsetzt. Da der Beschwerdeführer seine Ehefrau erst nach seiner Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe heiratete und mit dieser erst nach seiner erstinstanzlichen Wegweisung ein Kind zeugte, ist praxisgemäss weder seiner Heirat noch der Schwangerschaft seiner Ehefrau entscheidwesentliche Bedeutung zuzumessen und die Dreijahresgrenze auf vorliegende Konstellation analog anzuwenden.

Mangels weiterer besonderer Umstände setzt sich damit das öffentliche Fernhalteinteresse gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie durch (E. 4). Offen gelassen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist (E. 5). Liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung vor und erscheint diese auch verhältnismässig, ist weder eine blosse Verwarnung auszusprechen noch eine blosse Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (E. 6).

Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 7). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · DREIJAHRESGRENZE FAMILIENLEBEN FERNHALTEINTERESSE HEIRAT LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE LEGALPROGNOSE MAZEDONIEN NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG PRIVATLEBEN RASER RENEJA-PRAXIS RÜCKFALLGEFAHR RÜCKFALLRISIKO SCHWANGERSCHAFT SISTIERUNG STREITGEGENSTAND UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG VERKEHRSPSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG VERWARNUNG WOHLVERHALTEN ZWEITE GENERATION · Rechtsnormen: · Art. 34 Abs. I AuG Art. 42 AuG Art. 51 Abs. I lit. b AuG Art. 62 lit. b AuG Art. 63 AuG Art. 63 Abs. I lit. a AuG Art. 63 Abs. I lit. b AuG Art. 63 Abs. ii AuG Art. 96 Abs. I AuG Art. 96 Abs. II AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 36 BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 8 Abs. II EMRK § 5 Abs. II VRG § 20a Abs. II VRG § 52 Abs. I VRG Art. 54 VZAE · Publikationen:

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