Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2015.00099 • VG ZH VB.2015.00099 KI-generiert

Social Assistance Conditioned on Basic Employment Program Participation

Geschäftsnummer VB.2015.00099
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal concerning a directive for the appellant, unemployed for over five years and unsuccessful in job searches despite refusing prior assistance, to participate in a four-week basic employment program as a condition for receiving social assistance. The court determined that the appeal was admissible because overturning the directive would necessitate waiving the threatened reduction of the basic support amount, with the dispute value calculated based on the annual potential reduction. The court reasoned that conditioning material aid on participation in a reintegration program for a limited time is not contrary to fundamental rights, and the specific directive to attend the basic employment program was deemed permissible and generally reasonable given the appellant's protracted unemployment and prior refusal of assistance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Teilnahme an der vierwöchigen Basisbeschäftigung Auch wenn nur die Weisung zur Absolvierung der Basisbeschäftigung und nicht die damit angedrohte Kürzung des Grundbetrags im Streit liegt, müsste auf diese Kürzung im Fall einer Beschwerdegutheissung verzichtet werden, sodass die angefochtene Anordnung streitwertbehaftet ist. Der Streitwert bemisst sich nach dem Umfang der angedrohten Kürzung auf ein Jahr hochgerechnet (E. 1.1). Es ist nicht grundrechtswidrig, wenn die Ausrichtung materieller Hilfe mit der Auflage verbunden wird, während befristeter Zeit an einem Reintegrationsprogramm teilzunehmen (E. 3.2). Die Weisung an den Beschwerdeführer, an der Basisbeschäftigung teilzunehmen, ist zulässig und grundsätzlich zumutbar, da dieser seit mehr als fünf Jahren arbeitslos ist, seine Arbeitsbemühungen erfolglos blieben und er angebotene Hilfe der Sozialbehörde ablehnte (E. 4). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. Fristansetzung zur Absolvierung der Basisbeschäftigung.

Schlagwörter

KI-generiert
Beschäftigungsbeihilfen Beschäftigungsbedingungen einzelne Grundrechte Grundbetrag Arbeitslosigkeit Teilnahme am sozialen Leben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 21 SHG

This provision is implicitly involved as the court ruled on the legality of the instruction regarding participation in the basic employment program, which falls under the scope of social assistance regulation.

Art. 10 Abs. 2 BV

While mentioned, it is not cited in the dispositive orders, therefore it is excluded based on the rules.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00099

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215063&W10_KEY=13317090&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00099 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.03.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Teilnahme an der vierwöchigen Basisbeschäftigung Auch wenn nur die Weisung zur Absolvierung der Basisbeschäftigung und nicht die damit angedrohte Kürzung des Grundbetrags im Streit liegt, müsste auf diese Kürzung im Fall einer Beschwerdegutheissung verzichtet werden, sodass die angefochtene Anordnung streitwertbehaftet ist.

Der Streitwert bemisst sich nach dem Umfang der angedrohten Kürzung auf ein Jahr hochgerechnet (E. 1.1). Es ist nicht grundrechtswidrig, wenn die Ausrichtung materieller Hilfe mit der Auflage verbunden wird, während befristeter Zeit an einem Reintegrationsprogramm teilzunehmen (E. 3.2). Die Weisung an den Beschwerdeführer, an der Basisbeschäftigung teilzunehmen, ist zulässig und grundsätzlich zumutbar, da dieser seit mehr als fünf Jahren arbeitslos ist, seine Arbeitsbemühungen erfolglos blieben und er angebotene Hilfe der Sozialbehörde ablehnte (E. 4).

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. Fristansetzung zur Absolvierung der Basisbeschäftigung. · --- · Stichworte: · ARBEITSLOSIGKEIT ARBEITSMARKT AUFLAGE BASISBESCHÄFTIGUNG BESCHÄFTIGUNGSPROGRAMM BEWERBUNG FÜRSORGE INTEGRATION INTEGRATIONSBEMÜHUNGEN INTEGRATIONSFÄHIGKEIT KÜRZUNGSANDROHUNG SELBSTHILFE SOZIALHILFE STELLENSUCHE STREITWERT VERHALTENSANORDNUNG WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUMUTBARKEIT ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 16 Abs. 2 AVIG Art. 10 Abs. 2 BV § 3 SHG § 21 SHG Zus. 23 SHV § 17 Abs. 2 VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3