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VB.2015.00096 • VG ZH VB.2015.00096 KI-generiert

Concealed Carry Permit Denial Upheld Despite Asylum Case History

Geschäftsnummer VB.2015.00096
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court rejected an appeal against the denial of a concealed carry permit, where the appellant argued that a former asylum case he handled posed a credible threat from that individual. The court reasoned that the lower authority's decision met the requirement for justification and did not violate the right to be heard, though it mildly infringed the prohibition against undue delay. Crucially, the appellant failed to credibly demonstrate an actual danger from the former asylum seeker and could not convincingly argue why only a firearm would suffice for defense, thus failing to meet the statutory requirement of needing a weapon for protection against a credible threat. The request for free legal aid was also denied due to the appeal's lack of prospects for success.

Legislator-Regeste

Amtlich

Waffentragbewilligung | Waffentragbewilligung [Der Beschwerdeführer begründet das Gesuch damit, dass der weggewiesene Asylbewerber E, dessen Dossier er anlässlich seiner früheren beruflichen Tätigkeit beim Migrationsamt betreut hat, eine Gefahr für ihn darstelle.] Der angefochtene Beschluss erfüllt die Begründungserfordernisse; keine Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens der Vorinstanz (E. 3.3). Die Vorinstanz hat – wenn auch nicht in schwerer Weise – das Rechtsverzögerungsverbot verletzt. Durch die Feststellung in den Erwägungen wird dem Genugtuungsaspekt gebührend Rechnung getragen (E. 4.3). Streitig ist allein, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzung von Art. 27 Abs. 2 lit. b WG erfüllt, wonach die gesuchstellende Person glaubhaft machen muss, dass sie eine Waffe benötigt, um sich selbst, andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen (E. 5.2). Der Beschwerdeführer konnte keine tatsächliche Gefährdung seitens von E glaubhaft machen. Auch konnte er nicht schlüssig darlegen, weshalb nur gerade eine Schusswaffe zur Abwehr einer allfälligen Bedrohung ausreichen soll (E. 7.2). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit (E. 8.2.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Verzögerung des Asylverfahrens Drohung gegen Behörden und Beamte Anspruch auf rechtliches Gehör ernsthafte Drohung unbefugter Waffenbesitz unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 27 Abs. II lit. b WG

This provision was the main subject of dispute regarding the applicant's need for a weapon for self-protection against an actual threat.

§ 138 Abs. I ZPO

This provision was cited in relation to the rejection of the request for free legal aid due to lack of prospects of success.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00096

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00096 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.05.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Waffentragbewilligung · Waffentragbewilligung [Der Beschwerdeführer begründet das Gesuch damit, dass der weggewiesene Asylbewerber E, dessen Dossier er anlässlich seiner früheren beruflichen Tätigkeit beim Migrationsamt betreut hat, eine Gefahr für ihn darstelle.] Der angefochtene Beschluss erfüllt die Begründungserfordernisse; keine Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens der Vorinstanz (E. 3.3).

Die Vorinstanz hat – wenn auch nicht in schwerer Weise – das Rechtsverzögerungsverbot verletzt. Durch die Feststellung in den Erwägungen wird dem Genugtuungsaspekt gebührend Rechnung getragen (E. 4.3). Streitig ist allein, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzung von Art. 27 Abs. 2 lit. b WG erfüllt, wonach die gesuchstellende Person glaubhaft machen muss, dass sie eine Waffe benötigt, um sich selbst, andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen (E. 5.2). Der Beschwerdeführer konnte keine tatsächliche Gefährdung seitens von E glaubhaft machen.

Auch konnte er nicht schlüssig darlegen, weshalb nur gerade eine Schusswaffe zur Abwehr einer allfälligen Bedrohung ausreichen soll (E. 7.2). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit (E. 8.2.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSICHTSLOSIGKEIT FEUERWAFFE GLAUBHAFTMACHUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTLICHES GEHÖR RECHTSVERZÖGERUNG SCHUSSWAFFE TATSÄCHLICHE GEFÄHRDUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) WAFFENTRAGBEWILLIGUNG ZUSTELLFIKTION · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV § 27c VRG Art. 27 Abs. II lit. b WG § 138 Abs. I ZPO · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3