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VB.2015.00093 • VG ZH VB.2015.00093 KI-generiert

Property Owner Appeal Against Road Project Expropriation Dismissed

Geschäftsnummer VB.2015.00093
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A property owner challenged the officially approved plan for a road project, specifically a planned bus stop with a pedestrian crossing and central island, which required the expropriation of their undeveloped land, arguing the location was not expedient or in the public interest of local residents. The court dismissed the appeal, finding no violation of the right to be heard because anticipating the evidence sufficiently justified dispensing with an on-site inspection, and ruled that expropriation claims were not the proper subject of the planning appeal; the chosen location served a demonstrable public interest by improving access to the hillside area and ensuring safe crossing for a designated hiking trail, an interest which outweighed the property owner's undeveloped property rights, as the project did not prevent sensible future development.

Legislator-Regeste

Amtlich

Festsetzung Strassenprojekt | Festsetzung Strassenprojekt Für die Erstellung der geplanten Bushaltestelle mit Fussgängerübergang mit Mittelinsel müsste Grundeigentum des Beschwerdeführers enteignet werden. Der Beschwerdeführer bemängelt die Wahl des Standorts als nicht zweckmässig und nicht im öffentlichen Interesse der Bewohner des umliegenden Gebiets liegend. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn antizipierte Beweiswürdigung zum Verzicht eines Augenscheines führt (E. 2). Enteignungsrechtliche Forderungen sind nicht Verfahrensgegenstand (E. 5.3). Wahl des Standorts der Bushaltestelle entspricht einem öffentlichen Interesse, da damit eine bessere Erschliessung des Gebiets an einer Hanglage erreicht wird. Zudem dient der Fussgängerübergang auch einem im Richtplan eingetragenem Wanderweg zur sicheren Strassenüberquerung (E. 7.3). Das öffentliche Interesse überwiegt die Interessen des Beschwerdeführers, dessen Parzelle noch unbebaut ist. Durch das Strassenprojekt wird eine sinnvolle Überbauung ausserdem nicht verhindert (E. 7.6). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Enteignungsplan Zutrittsrecht im Sachenrecht Planauflage Zufahrtsstrasse Bauträger Mehrbelastung einer Dienstbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00093

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00093 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.06.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.04.2016 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Festsetzung Strassenprojekt · Festsetzung Strassenprojekt Für die Erstellung der geplanten Bushaltestelle mit Fussgängerübergang mit Mittelinsel müsste Grundeigentum des Beschwerdeführers enteignet werden.

Der Beschwerdeführer bemängelt die Wahl des Standorts als nicht zweckmässig und nicht im öffentlichen Interesse der Bewohner des umliegenden Gebiets liegend. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn antizipierte Beweiswürdigung zum Verzicht eines Augenscheines führt (E. 2). Enteignungsrechtliche Forderungen sind nicht Verfahrensgegenstand (E. 5.3). Wahl des Standorts der Bushaltestelle entspricht einem öffentlichen Interesse, da damit eine bessere Erschliessung des Gebiets an einer Hanglage erreicht wird. Zudem dient der Fussgängerübergang auch einem im Richtplan eingetragenem Wanderweg zur sicheren Strassenüberquerung (E. 7.3).

Das öffentliche Interesse überwiegt die Interessen des Beschwerdeführers, dessen Parzelle noch unbebaut ist. Durch das Strassenprojekt wird eine sinnvolle Überbauung ausserdem nicht verhindert (E. 7.6). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG AUGENSCHEIN BUSHALTESTELLE ENTEIGNUNG ERSCHLIESSUNG ERSCHLIESSUNG, RÜCKWÄRTIGE FESTSETZUNG FUSSGÄNGER FUSSGÄNGERSTREIFEN GEHÖRSVERLETZUNG GRUNDEIGENTÜMER MITTELINSEL ÖFFENTLICHES INTERESSE PLANUNG PLANUNGSGRUNDSATZ RECHTLICHES GEHÖR STRASSENBAU STRASSENGESETZ STRASSENPROJEKT TOPOGRAFIE ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT WANDERWEGE · Rechtsnormen:

· § 32 AbtrG Art. 29 Abs. 2 BV Art. 104 Abs. 3 KV § 240 Abs. 3 PBG Art. 3 Abs. 3 RPG § 12 StrassG § 14 StrassG § 15 Abs. 1 StrassG § 21 StrassG § 20 VRG § 50 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3