Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2015.00088 • VG ZH VB.2015.00088 KI-generiert

Repayment of Erroneous Social Assistance Overpayment

Geschäftsnummer VB.2015.00088
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A recipient of social assistance was erroneously overpaid by the social welfare office, which the recipient subsequently spent, before receiving the correct supplementary benefits from another authority, prompting the social welfare office to demand repayment of the mistaken sum. The court reasoned that the erroneous payment did not fit the recipient's existing system of benefits, indicating a lack of genuine need for that specific amount, and rejected the recipient's claim of good faith, finding it unsubstantiated by the circumstances, thereby upholding the demand for repayment by analogously applying the rules on unjust enrichment from the Code of Obligations, though granting a waiver of court costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Dem wirtschaftlich unterstützten Beschwerdeführer wurde irrtümlicherweise von der Sozialbehörde ein Betrag überwiesen, den er in der Folge für Zahlungen verbrauchte. Kurz darauf erhielt er denselben Betrag, der den von ihm bezogenen Zusatzleistungen entsprach, vom Amt für Zusatzleistungen überwiesen. Die Sozialbehörde verlangte die Rückerstattung. Die irrtümlicherweise erfolgte Zahlung passte weder vom Betrag noch vom Zeitpunkt her in das Bezugssystem des Beschwerdeführers. Im Umfang dieses Betrages bestand auch keine Notlage, weshalb diese Zahlung zu Unrecht erfolgte. Der Beschwerdeführer beruft sich jedoch darauf, in gutem Glauben gewesen zu sein, welcher jedoch aufgrund der Umstände nicht bejaht werden kann. Analoge Anwendung von Art. 62 ff. OR im öffentlichen Recht (E. 2.4). Kein guter Glaube, nur weil eine weitere Rückmeldung des Sozialarbeiters unterblieb (E. 3.2). Abweisung. Gewährung UP.

Schlagwörter

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Sozialhilfebezüger ungerechtfertigte Bereicherung unrechtmässiger Arbeitslosentaggeldbezug Loyalitätspflicht Veruntreuung von Geldern Rückzahlung des Darlehens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 OR

Applied analogously to the public law context regarding unjustified enrichment to justify the demand for reimbursement.

Art. 16 Abs. 1 VRG

Cited in the legal norms section, suggesting it relates to the procedural outcome or cost aspect of the final decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00088

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00088 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.06.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 05.11.2015 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Dem wirtschaftlich unterstützten Beschwerdeführer wurde irrtümlicherweise von der Sozialbehörde ein Betrag überwiesen, den er in der Folge für Zahlungen verbrauchte. Kurz darauf erhielt er denselben Betrag, der den von ihm bezogenen Zusatzleistungen entsprach, vom Amt für Zusatzleistungen überwiesen.

Die Sozialbehörde verlangte die Rückerstattung. Die irrtümlicherweise erfolgte Zahlung passte weder vom Betrag noch vom Zeitpunkt her in das Bezugssystem des Beschwerdeführers. Im Umfang dieses Betrages bestand auch keine Notlage, weshalb diese Zahlung zu Unrecht erfolgte. Der Beschwerdeführer beruft sich jedoch darauf, in gutem Glauben gewesen zu sein, welcher jedoch aufgrund der Umstände nicht bejaht werden kann. Analoge Anwendung von Art. 62 ff. OR im öffentlichen Recht (E. 2.4). Kein guter Glaube, nur weil eine weitere Rückmeldung des Sozialarbeiters unterblieb (E. 3.2).

Abweisung. Gewährung UP. · --- · Stichworte: · GUTER GLAUBE IRRTUM NOTLAGE RÜCKERSTATTUNG RÜCKFORDERUNG SOZIALHILFE UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) VERSEHEN WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUSATZLEISTUNGEN (AHV/IV) · Rechtsnormen: · Art. 62 OR § 14 SHG § 26 SHG § 27 SHG § 16 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4