Inconsistent Awarding Procedure Declares Contract Unlawful
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a situation where an award was challenged due to missing documentation and a late submission. The court ruled that while late submissions are generally disregarded, the principle of investigation allows for their consideration when supplementing previous arguments. The court found that the awarding authority acted inconsistently by requesting a confirmation of conditions while not asking for a missing project timeline. This omission, concerning a non-essential element, constituted an overly formalistic and bad-faith act, as the missing document could have been easily supplied. Although the contract was already awarded, the court declared the award unlawful due to this procedural error.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission (BAV 80475 SA Mühlebach) | Fehlende Beilage: Verspätete Replik. Überspitzter Formalismus. Feststellung der Rechtswidrigkeit. Eine verspätete Eingabe hat grundsätzlich deren Unbeachtlichkeit zur Folge. Als Ausfluss des Untersuchungsprinzips (§ 7 Abs. 1 VRG) steht es jedoch im Ermessen des Verwaltungsgerichts, auch verspätete Parteivorbringen zu berücksichtigen. Dies ist vorliegend soweit sinnvoll, als die Replik die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum nach Eingang der Replik beigezogenen Bewertungsblatt ergänzt (E. 2.2). Fehlen bei einem Angebot Unterlagen, besteht ein Ermessensspielraum der Vergabebehörde, ob sie diese nachträglich einholen will. Sie muss jedoch vermeiden, dass mit der nachträglichen Behebung des Mangels eine Ungleichbehandlung oder Bevorzugung einzelner Anbietender entsteht und hat sich zudem stets ohne Willkür und nach Treu und Glauben zu verhalten (E. 3.5.1). Vorliegend betrifft die Unvollständigkeit der Offerte keinen wesentlichen Punkt, der sich massgeblich auf das Preis-Leistungs-Verhältnis der Offerte auswirken würde. Der Beschwerdeführer hätte das Terminprogramm auch ohne Weiteres umgehend nachreichen können (E. 5.3.2). Indem die Vergabebehörde eine umfassende Bestätigung über die Einhaltung der Bedingungen nachforderte, jedoch auf eine Aufforderung, die aus ihrer Sicht fehlenden Beilage nachzureichen verzichtete, verhielt sie sich widersprüchlich (E. 5.3.3). Unter diesen Umständen wäre die Vergabebehörde verpflichtet gewesen, das fehlende Terminprogramm beim Beschwerdeführer nachzufordern. Der Verzicht darauf erweist sich als überspitzt formalistisch und treuwidrig (E. 5.3.4). Der unzulässige Verzicht auf die Nachforderung hat sich vorliegend massgeblich auf den Zuschlagsentscheid ausgewirkt. Nachdem die Vergabebehörde den Vertrag mit der Mitbeteiligten jedoch erlaubterweise bereits abgeschlossen hat, kann lediglich noch festgestellt werden, dass der angefochtene Zuschlag rechtswidrig ist (E. 4). Gutheissung.
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KI-generiertCited in the dispositive, referring to the principle of good faith and prohibition of arbitrary conduct.
Cited in the dispositive, likely related to the requirements for an offer in public procurement.
Cited in the dispositive, likely related to the review and decision-making process in public procurement.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00082
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00082 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.10.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission (BAV 80475 SA Mühlebach) · Fehlende Beilage: Verspätete Replik. Überspitzter Formalismus. Feststellung der Rechtswidrigkeit. Eine verspätete Eingabe hat grundsätzlich deren Unbeachtlichkeit zur Folge. Als Ausfluss des Untersuchungsprinzips (§ 7 Abs. 1 VRG) steht es jedoch im Ermessen des Verwaltungsgerichts, auch verspätete Parteivorbringen zu berücksichtigen.
Dies ist vorliegend soweit sinnvoll, als die Replik die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum nach Eingang der Replik beigezogenen Bewertungsblatt ergänzt (E. 2.2). Fehlen bei einem Angebot Unterlagen, besteht ein Ermessensspielraum der Vergabebehörde, ob sie diese nachträglich einholen will. Sie muss jedoch vermeiden, dass mit der nachträglichen Behebung des Mangels eine Ungleichbehandlung oder Bevorzugung einzelner Anbietender entsteht und hat sich zudem stets ohne Willkür und nach Treu und Glauben zu verhalten (E. 3.5.1). Vorliegend betrifft die Unvollständigkeit der Offerte keinen wesentlichen Punkt, der sich massgeblich auf das Preis-Leistungs-Verhältnis der Offerte auswirken würde.
Der Beschwerdeführer hätte das Terminprogramm auch ohne Weiteres umgehend nachreichen können (E. 5.3.2). Indem die Vergabebehörde eine umfassende Bestätigung über die Einhaltung der Bedingungen nachforderte, jedoch auf eine Aufforderung, die aus ihrer Sicht fehlenden Beilage nachzureichen verzichtete, verhielt sie sich widersprüchlich (E. 5.3.3). Unter diesen Umständen wäre die Vergabebehörde verpflichtet gewesen, das fehlende Terminprogramm beim Beschwerdeführer nachzufordern. Der Verzicht darauf erweist sich als überspitzt formalistisch und treuwidrig (E. 5.3.4).
Der unzulässige Verzicht auf die Nachforderung hat sich vorliegend massgeblich auf den Zuschlagsentscheid ausgewirkt. Nachdem die Vergabebehörde den Vertrag mit der Mitbeteiligten jedoch erlaubterweise bereits abgeschlossen hat, kann lediglich noch festgestellt werden, dass der angefochtene Zuschlag rechtswidrig ist (E. 4). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ERKUNDIGUNG FEHLENDE UNTERLAGEN FESTSTELLUNG FRISTVERSÄUMNIS NACHREICHUNG RECHTSWIDRIGKEIT SUBMISSIONSRECHT TERMINPLAN TREU UND GLAUBEN TREUWIDRIGKEIT ÜBERSPITZTER FORMALISMUS UNVOLLSTÄNDIGES ANGEBOT UNVOLLSTÄNDIGKEIT VERTRAGSSCHLUSS WIDERSPRÜCHLICHES VERHALTEN ZUSCHLAGSKRITERIUM · Rechtsnormen:
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