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VB.2015.00081 • VG ZH VB.2015.00081 KI-generiert

Correction of Calculation Error Leading to Unlawful Price Reduction in Public Tender

Geschäftsnummer VB.2015.00081
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a public works tender, a situation arose where an involved party pointed out that its bid contained an obvious calculation error, specifically a price entered tenfold too high, which the awarding authority subsequently corrected during the bid cleaning process, as correcting obvious calculation or writing errors is permissible under procurement law (§ 29 Abs. 2 SubmV). The court ruled that while correcting an obvious error is allowed, this correction, by keeping a fixed lump-sum discount unchanged, effectively increased the discount by four percentage points, leading to an impermissible price reduction known as underbidding (Art. 11 lit. c IVöB, § 31 SubmV), and since the resulting uncertainty about the true intended discount must weigh against the bidder who made the error, the decision awarding the contract was overturned and remanded for a new award decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Vergabe von Bauarbeiten: Fehlerkorrektur nach Offertöffnung. Angebote dürfen nach Ablauf der Frist nicht mehr geändert werden (§ 24 Abs. 4 SubmV). Zulässig ist einzig die Berichtigung offensichtlicher Rechnungs- und Schreibfehler (§ 29 Abs. 2 SubmV). Beim zehnfach zu hoch eingetragenen Preis handelt es sich um einen offensichtlichen Fehler. Der Mitbeteiligten musste es gestattet sein, die Vergabebehörde auf ihren Fehler aufmerksam zu machen, und diese musste ihrerseits die Möglichkeit haben, diesen im Rahmen der Offertbereinigung zu berichtigen (E. 4.1.1). Die Korrektur eines offensichtlichen Rechen- oder Schreibfehlers darf indes nicht dazu führen, dass der Preis in Kenntnis der Angebote der Mitbietenden optimiert wird. Dies würde einem unzulässigen Abgebot im Sinn von Art. 11 lit. c IVöB und § 31 SubmV gleichkommen (E. 4.2). Der betraglich unveränderte Pauschalrabatt im korrigierten Angebot führt dazu, dass sich dieser faktisch um 4 % erhöht. Es muss davon ausgegangen werden, dass bei einer von vornherein korrekt berechneten Bruttosumme ein betraglich tieferer Pauschalrabatt gewährt worden wäre. Wie hoch der gesamte Rabatt im konkreten Fall ausgefallen wäre, bleibt im Ungewissen. Da jeder Bieter für den Inhalt seines Angebots selbst verantwortlich ist, muss sich diese Ungewissheit zu Lasten der Mitbeteiligten auswirken (4.2.1). Gutheissung und Rückweisung zur Zuschlagserteilung.

Schlagwörter

KI-generiert
Rechnungsfehler Ausschreibung im öffentlichen Beschaffungswesen fester Preis Vertragspartei Öffentliche Arbeiten Submissionsabsprache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 11 lit. c IVöB
Cited in the reasoning regarding the prohibition of unauthorized price optimization after bid opening, which is deemed equivalent to an impermissible reduction of the bid.
§ 31 SubmV
Cited in the reasoning regarding the prohibition of unauthorized price optimization after bid opening, which is deemed equivalent to an impermissible reduction of the bid.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 11 lit. c IVöB

Cited in the reasoning regarding the prohibition of unauthorized price optimization after bid opening, which is deemed equivalent to an impermissible reduction of the bid.

§ 31 SubmV

Cited in the reasoning regarding the prohibition of unauthorized price optimization after bid opening, which is deemed equivalent to an impermissible reduction of the bid.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00081

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00081 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.05.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Vergabe von Bauarbeiten: Fehlerkorrektur nach Offertöffnung. Angebote dürfen nach Ablauf der Frist nicht mehr geändert werden (§ 24 Abs. 4 SubmV). Zulässig ist einzig die Berichtigung offensichtlicher Rechnungs- und Schreibfehler (§ 29 Abs. 2 SubmV). Beim zehnfach zu hoch eingetragenen Preis handelt es sich um einen offensichtlichen Fehler.

Der Mitbeteiligten musste es gestattet sein, die Vergabebehörde auf ihren Fehler aufmerksam zu machen, und diese musste ihrerseits die Möglichkeit haben, diesen im Rahmen der Offertbereinigung zu berichtigen (E. 4.1.1). Die Korrektur eines offensichtlichen Rechen- oder Schreibfehlers darf indes nicht dazu führen, dass der Preis in Kenntnis der Angebote der Mitbietenden optimiert wird. Dies würde einem unzulässigen Abgebot im Sinn von Art. 11 lit. c IVöB und § 31 SubmV gleichkommen (E. 4.2). Der betraglich unveränderte Pauschalrabatt im korrigierten Angebot führt dazu, dass sich dieser faktisch um 4 % erhöht.

Es muss davon ausgegangen werden, dass bei einer von vornherein korrekt berechneten Bruttosumme ein betraglich tieferer Pauschalrabatt gewährt worden wäre. Wie hoch der gesamte Rabatt im konkreten Fall ausgefallen wäre, bleibt im Ungewissen. Da jeder Bieter für den Inhalt seines Angebots selbst verantwortlich ist, muss sich diese Ungewissheit zu Lasten der Mitbeteiligten auswirken (4.2.1). Gutheissung und Rückweisung zur Zuschlagserteilung. · --- · Stichworte: · ABGEBOT KORREKTUR OFFENSICHTLICHER FEHLER SCHREIBFEHLER SUBMISSIONSRECHT · Rechtsnormen:

· Art. 11 lit. c IVöB § 24 Abs. IV SubmV § 29 Abs. II SubmV § 31 SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2