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VB.2015.00077 • VG ZH VB.2015.00077 KI-generiert

Protective Order Extension Upheld Against Domestic Abuser

Geschäftsnummer VB.2015.00077
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A court upheld the extension of protective orders, specifically contact and proximity bans, issued against an individual following domestic violence concerning his estranged wife. The court reasoned that it lacked jurisdiction to issue protective measures against the wife's new partner, and affirmed the initial judge's finding of domestic violence based on an overall assessment. Furthermore, the court found the continued threat to the wife to be credible and dismissed the argument that the existing protective orders unduly burdened the appellant's visitation rights with his daughter, concluding that such logistical issues did not justify lifting the measures protecting the wife.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS150018 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Beschwerde gegen die Verlängerung des Kontakt- und der Rayonverbote betreffend die getrennt lebende Ehefrau. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer um die Anordnung von Schutzmassnahmen gegenüber dem neuen Partner der Beschwerdegegnerin ersucht (E. 1.2). In einer Gesamtbetrachtung durfte der Haftrichter auf einen Fall von häuslicher Gewalt schliessen (E. 5.2). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin für glaubhaft hielt (E. 5.3). Dass das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdeführerin und das Rayonverbot betreffend deren Wohnsitz zu "logistischen" Problemen des Beschwerdeführers bei der Ausübung des Besuchsrechts zu seiner Tochter führen, kann zwar nicht von der Hand gewiesen werden, rechtfertigt es jedoch nicht, die die Beschwerdegegnerin betreffenden Schutzmassnahmen aufzuheben (E. 5.4). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Häusliche Gewalt Eheschutzverfahren verfügbarer staatlicher Schutz Zulassung der Zwangsvollstreckung Obhut Verlängerung der Untersuchungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6 Abs. I GSG

This provision governs the conditions under which protective measures can be ordered, which was central to affirming the initial decision.

Art. 10 Abs. I GSG

This provision pertains to the extension of protective measures, which was the subject of the appeal.

§ 50 Abs. II VRG

This procedural norm was applied regarding the inadmissibility of the request concerning protective measures against a third party.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00077

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00077 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.03.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.04.2015 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS150018 · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Beschwerde gegen die Verlängerung des Kontakt- und der Rayonverbote betreffend die getrennt lebende Ehefrau.

Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer um die Anordnung von Schutzmassnahmen gegenüber dem neuen Partner der Beschwerdegegnerin ersucht (E. 1.2). In einer Gesamtbetrachtung durfte der Haftrichter auf einen Fall von häuslicher Gewalt schliessen (E. 5.2). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin für glaubhaft hielt (E. 5.3). Dass das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdeführerin und das Rayonverbot betreffend deren Wohnsitz zu "logistischen" Problemen des Beschwerdeführers bei der Ausübung des Besuchsrechts zu seiner Tochter führen, kann zwar nicht von der Hand gewiesen werden, rechtfertigt es jedoch nicht, die die Beschwerdegegnerin betreffenden Schutzmassnahmen aufzuheben (E. 5.4).

Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTMACHUNG KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERLÄNGERUNG ZEUGENEINVERNAHME · Rechtsnormen: · Art. 6 Abs. I GSG Art. 10 Abs. I GSG § 50 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4