Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2015.00070 • VG ZH VB.2015.00070 KI-generiert

Classification Dispute and Back Pay Claim Dismissed

Geschäftsnummer VB.2015.00070
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a complaint concerning the reclassification of a position to a higher level and a demand for back pay. The court reasoned that the original classification of the position was legally binding and that a retroactive reclassification would require a return to the original decision. Such a return is only permissible in exceptional cases of severe substantive errors, which were not demonstrated here. Therefore, without grounds for reconsideration, the original classification could not be reviewed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Neueinreihung/Lohnnachzahlung | [Neuplatzierung einer Stelle in einer höheren Funktionsstufe] Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Neueinreihung ihrer Stelle in einer höheren Funktionsstufe lasse darauf schliessen, dass die ursprüngliche Platzierung ihrer Stelle rechtsfehlerhaft gewesen sei. Die ursprüngliche Zuweisung der Stelle ist formell rechtskräftig. Die von der Beschwerdeführerin anbegehrte rückwirkende Gewährung der Höhereinreihung ihrer Stelle setzte daher mit Bezug auf die frühere Einreihungsverfügung einen Rückkommensanspruch voraus (E. 2.1 f.). Eine unrichtige Rechtsanwendung ist grundsätzlich im Anschluss an die Verfügung durch das Ergreifen ordentlicher Rechtsmittel zu rügen und rechtfertigt nur dann ganz ausnahmsweise ein Rückkommen auf die Verfügung, wenn dieser schwerwiegende materielle Fehler anhaften. Solche schwerwiegenden Mängel werden zu Recht nicht geltend gemacht (E. 2.4). Mangels eines Rückkommensgrunds besteht kein Anspruch auf Überprüfung der ursprünglichen Platzierung der Stelle (E. 2.5). Abweisung.

Schlagwörter

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materielle Rechtsfehler Vergeltungskündigung Rückzug der Zivilklage Lohnkasseneinstufung Revisionsgrund Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 BV

Cited as the legal basis for the principle that legal errors must be challenged through ordinary legal remedies, allowing for exceptional review only in cases of severe substantive defects, which were not demonstrated in this case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00070

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00070 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.09.2015 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Neueinreihung/Lohnnachzahlung · [Neuplatzierung einer Stelle in einer höheren Funktionsstufe] Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Neueinreihung ihrer Stelle in einer höheren Funktionsstufe lasse darauf schliessen, dass die ursprüngliche Platzierung ihrer Stelle rechtsfehlerhaft gewesen sei.

Die ursprüngliche Zuweisung der Stelle ist formell rechtskräftig. Die von der Beschwerdeführerin anbegehrte rückwirkende Gewährung der Höhereinreihung ihrer Stelle setzte daher mit Bezug auf die frühere Einreihungsverfügung einen Rückkommensanspruch voraus (E. 2.1 f.). Eine unrichtige Rechtsanwendung ist grundsätzlich im Anschluss an die Verfügung durch das Ergreifen ordentlicher Rechtsmittel zu rügen und rechtfertigt nur dann ganz ausnahmsweise ein Rückkommen auf die Verfügung, wenn dieser schwerwiegende materielle Fehler anhaften.

Solche schwerwiegenden Mängel werden zu Recht nicht geltend gemacht (E. 2.4). Mangels eines Rückkommensgrunds besteht kein Anspruch auf Überprüfung der ursprünglichen Platzierung der Stelle (E. 2.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · RÜCKKOMMENSGRUND WIEDERERWÄGUNG · Rechtsnormen: · Art. 29 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4