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VB.2015.00057 • VG ZH VB.2015.00057 KI-generiert

Right to Individual Notification in Building Protection Cases

Geschäftsnummer VB.2015.00057
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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This case concerns the protection of a building, where the court found that while official publication of protection orders is permissible, individual notification is not excluded and can be legally required. The court determined that the appellant was a materially involved party in the proceedings and, as such, was entitled to individual notification under § 10 Abs. 3 lit. a VRG. This individual service complements official publication, particularly when the potentially aggrieved party is clearly identifiable from the proceedings. The court granted the appeal and remanded the case to the lower instance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Unterschutzstellung eines Gebäudes | Bei Schutzanordnungen und Inventarentlassungen ist eine amtliche Publikation zulässig. Eine individuelle Zustellung solcher Anordnungen ist jedoch nicht ausgeschlossen bzw. überflüssig. Besteht die Verpflichtung zu einer individuellen Eröffnung, entfaltet die Amtspublikation insoweit keine Rechtswirkungen (E. 3.1). Vorliegend musste der Beschwerdeführer von der Gemeinde aufgrund der gesamten Umstände als materiell am Verfahren Beteiligter betrachtet werden. Für solche potenziell rechtsmittelbefugte Personen besteht aufgrund von § 10 Abs. 3 lit. a VRG ein individueller Eröffnungsanspruch (E. 3.3). Die individuelle Zustellung ergänzt die amtliche Publikation lediglich in besonderen Fällen, vorab dann, wenn die potenziell rechtsmittelberechtigte Person aufgrund der gesamten Umstände des Verfahrens klar bekannt ist (E. 3.4). Gutheissung und Rückweisung an die Vorinstanz.

Schlagwörter

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Benachrichtigungspflichten Privatbereich Leistungsschutz Ediktalzustellung Mieterschutz Meldung der Adressänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 10 Abs. 3 lit. a VRG

Establishes an individual right to notification for parties potentially entitled to appeal in administrative proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00057

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00057 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.05.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Unterschutzstellung eines Gebäudes · Bei Schutzanordnungen und Inventarentlassungen ist eine amtliche Publikation zulässig. Eine individuelle Zustellung solcher Anordnungen ist jedoch nicht ausgeschlossen bzw. überflüssig. Besteht die Verpflichtung zu einer individuellen Eröffnung, entfaltet die Amtspublikation insoweit keine Rechtswirkungen (E. 3.1).

Vorliegend musste der Beschwerdeführer von der Gemeinde aufgrund der gesamten Umstände als materiell am Verfahren Beteiligter betrachtet werden. Für solche potenziell rechtsmittelbefugte Personen besteht aufgrund von § 10 Abs. 3 lit. a VRG ein individueller Eröffnungsanspruch (E. 3.3). Die individuelle Zustellung ergänzt die amtliche Publikation lediglich in besonderen Fällen, vorab dann, wenn die potenziell rechtsmittelberechtigte Person aufgrund der gesamten Umstände des Verfahrens klar bekannt ist (E. 3.4). Gutheissung und Rückweisung an die Vorinstanz.

· --- · Stichworte: · AMTLICHE PUBLIKATION BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN ERÖFFNUNG SCHUTZANORDNUNG UNTERSCHUTZSTELLUNG VERURSACHERPRINZIP ZUSTELLUNG · Rechtsnormen: · § 10 Abs. III VRG § 10 Abs. IV VRG § 13 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3