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VB.2015.00054 • VG ZH VB.2015.00054 KI-generiert

Procurement Bidder Exclusion Due to Unproven Notice Delivery and Procedural Fairness

Geschäftsnummer VB.2015.00054
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A bidder challenged their exclusion from a procurement process for fruit and vegetable supply after allegedly not receiving the initial email invitation to submit an offer, despite later being asked to submit one by phone after the deadline passed. The court reasoned that the authority bears the burden of proof for proper delivery of its notices, and since delivery of the initial invitation could not be proven with sufficient certainty, the bidder could not be held to the original deadline due to principles of procedural fairness and equal treatment. Furthermore, the court found that the bidder was entitled to appeal the award decision even though the authority only informed the co-involved party of the successful bid, and since no contract conclusion was reported to the court, the decision was upheld in favor of the appellant, remanding the case for a new award decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Vergabe Früchte- und Gemüselieferung: Anfechtungsobjekt; Zustellnachweis; Mitteilung Vertragsschluss. Der Bf bringt vor, er habe die E-Mail mit der Einladung zur Offertstellung nicht erhalten. Nach Ablauf der Eingabefrist ist er telefonisch aufgefordert worden, eine Offerte nachzureichen, wurde in der Folge jedoch wegen verspäteter Eingabe vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SubmV kann die Mitteilung im freihändigen Verfahren formlos erfolgen, was den Umkehrschluss zulässt, dass im Einladungsverfahren eine formlose Einladung ausgeschlossen ist (E. 2.2). Die Beweislast für die Zustellung ihrer Anordnungen trägt im Verwaltungsverfahrensrecht grds. die Behörde. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt einzig für den Fall, dass die Behörde auf anderem Weg plausibel machen, dass die Verfügung dem Betroffenen mit hinreichender Gewissheit zuging. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Regeln im Submissionsverfahren keine Gültigkeit haben sollten (E. 2.3). Die Zustellung der ursprünglichen Einladung konnte vorliegend nicht mit hinreichender Gewissheit nachgewiesen werden, weshalb sie als nicht zugestellt gilt. Da der Bf erst nach Ablauf der ursprünglich angesetzten Frist zur Angebotseinreichung eingeladen wurde, wäre es mit den Grundsätzen der Verfahrensfairness und der Gleichbehandlung nicht zu vereinbaren, ihn auf die ursprünglich angesetzte Eingabefrist zu behaften (3.1). Der Bf war zu einer selbständigen Anfechtung des Zuschlags nicht in der Lage, da die Behörde lediglich der Mitbeteiligten mitteilte, dass sie den Zuschlag erhalte. Aufgrund dieser besonderen Ausgangslage hat die genannte Mitteilung als mitangefochten zu gelten (E. 3.3). Da die Behörde dem Gericht keinen Vertragsschluss mit der Mitbeteiligten angezeigt hat und sich auch letztere nicht vernehmen liess, ist davon auszugehen, dass der Vertrag noch nicht abgeschlossen wurde (E. 4.1). Gutheissung und Rückweisung zur Zuschlagserteilung.

Schlagwörter

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Ausschluss eines Anbieters Vertragspartei gesetzliche Verfahrensfrist Ablauf der Vergabeverfahren Vergabe öffentlicher Aufträge Antisubventionsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 11 Abs. II SubmV
Cited as the legal basis regarding the form of notification in the informal procedure, leading to the conclusion that a formal invitation is required in the invitation procedure.
§ 4a Abs. I lit. b IVöB-BeitrittsG
Cited in the context of the merits, though the dispositive is not fully visible, it is listed as a relevant legal norm accompanying the decision.
§ 11 Abs. I SubmV
Cited as a relevant legal norm accompanying the decision, concerning the invitation procedure.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 11 Abs. II SubmV

Cited as the legal basis regarding the form of notification in the informal procedure, leading to the conclusion that a formal invitation is required in the invitation procedure.

§ 4a Abs. I lit. b IVöB-BeitrittsG

Cited in the context of the merits, though the dispositive is not fully visible, it is listed as a relevant legal norm accompanying the decision.

§ 11 Abs. I SubmV

Cited as a relevant legal norm accompanying the decision, concerning the invitation procedure.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00054

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00054 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.07.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Vergabe Früchte- und Gemüselieferung: Anfechtungsobjekt; Zustellnachweis; Mitteilung Vertragsschluss. Der Bf bringt vor, er habe die E-Mail mit der Einladung zur Offertstellung nicht erhalten. Nach Ablauf der Eingabefrist ist er telefonisch aufgefordert worden, eine Offerte nachzureichen, wurde in der Folge jedoch wegen verspäteter Eingabe vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.

Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SubmV kann die Mitteilung im freihändigen Verfahren formlos erfolgen, was den Umkehrschluss zulässt, dass im Einladungsverfahren eine formlose Einladung ausgeschlossen ist (E. 2.2). Die Beweislast für die Zustellung ihrer Anordnungen trägt im Verwaltungsverfahrensrecht grds. die Behörde. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt einzig für den Fall, dass die Behörde auf anderem Weg plausibel machen, dass die Verfügung dem Betroffenen mit hinreichender Gewissheit zuging. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Regeln im Submissionsverfahren keine Gültigkeit haben sollten (E. 2.3).

Die Zustellung der ursprünglichen Einladung konnte vorliegend nicht mit hinreichender Gewissheit nachgewiesen werden, weshalb sie als nicht zugestellt gilt. Da der Bf erst nach Ablauf der ursprünglich angesetzten Frist zur Angebotseinreichung eingeladen wurde, wäre es mit den Grundsätzen der Verfahrensfairness und der Gleichbehandlung nicht zu vereinbaren, ihn auf die ursprünglich angesetzte Eingabefrist zu behaften (3.1). Der Bf war zu einer selbständigen Anfechtung des Zuschlags nicht in der Lage, da die Behörde lediglich der Mitbeteiligten mitteilte, dass sie den Zuschlag erhalte.

Aufgrund dieser besonderen Ausgangslage hat die genannte Mitteilung als mitangefochten zu gelten (E. 3.3). Da die Behörde dem Gericht keinen Vertragsschluss mit der Mitbeteiligten angezeigt hat und sich auch letztere nicht vernehmen liess, ist davon auszugehen, dass der Vertrag noch nicht abgeschlossen wurde (E. 4.1). Gutheissung und Rückweisung zur Zuschlagserteilung. · --- · Stichworte: · ANFECHTUNGSOBJEKT AUSSCHLUSS BESCHWERDEBEFUGNIS BEWEISLAST EINGABEFRIST EINLADUNGSVERFAHREN E-MAIL FORM MITTEILUNG NACHTRÄGLICHE EINLADUNG SUBMISSIONSRECHT VERSPÄTETE EINGABE VERTRAGSSCHLUSS ZUSCHLAG ZUSTELLNACHWEIS ZUSTELLUNG · Rechtsnormen:

· § 4a Abs. I lit. b IVöB-BeitrittsG § 11 Abs. I SubmV § 11 Abs. II SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2