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VB.2015.00046 • VG ZH VB.2015.00046 KI-generiert

Appeal Regarding Building Permit Modification and Right to be Heard

Geschäftsnummer VB.2015.00046
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal concerned a building permit modification, where the appealing parties claimed a violation of their right to be heard because they were denied full access to the files during the appeal proceedings, and alleged bias on the part of the administrative officials due to the swift handling of the project change. The court ruled that the right to be heard was subsequently cured by granting access during the appeal itself, rendering a remand unnecessary, and that the brief processing time was justified by the nature of the notification procedure and the minor scope of the change; furthermore, the court reasoned that the modification posed no greater risk to the neighboring property than already assessed in the main building permit proceedings, where adequate safety measures were already imposed, thus rejecting the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Die Beschwerdeführenden erhielten im Beschwerdeverfahren Einsicht in die Akten. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist als im Beschwerdeverfahren geheilt zu betrachten. Eine Rückweisung an die Vorinstanz erweist sich nicht als notwendig (E. 5). Rechtliche Fehlleistungen können auf eine Befangenheit schliessen lassen, wenn es sich um besonders krasse und wiederholte Irrtümer handelt, die gleichzeitig eine Amtspflichtverletzung darstellen und sich einseitig zulasten einer Partei auswirken. Vorliegend lässt sich die kurze Behandlungsdauer der umstrittenen Projektänderung mit den Besonderheiten des Anzeigeverfahrens und der untergeordneten Natur der Projektänderung erklären. Aus der Führung des Bauverfahrens kann nicht auf die Befangenheit der beteiligten Amtspersonen geschlossen werden (E. 6). Mit der zu beurteilenden Projektänderung ist für das Nachbargrundstück keine weitere als die bereits im Rechtsmittelverfahren gegen die Stammbaubewilligung beurteilte Gefährdung verbunden. Es kann auf die rechtskräftige Beurteilung im Stammbaubewilligungsverfahren verwiesen werden. Die notwendigen Anordnungen zur Verhinderung der Gefährdung von Personen und Sachen wurden bereits im Stammbaubewilligungsverfahren getroffen und haben weiterhin Geltung. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die erforderliche Überprüfung der Projektänderung gestützt auf die Baueingabepläne nicht möglich ist (E. 7.3). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Änderung der Baubewilligung Anspruch auf rechtliches Gehör Zutrittsrecht im Sachenrecht Verletzung von Bewilligungsauflagen Verletzung von Parteirechten Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

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Art. 3 Abs. I BVV

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Art. 5 BVV

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§ 310 Abs. I PBG

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§ 320 PBG

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§ 5a Abs. I VRG

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00046

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00046 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.10.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.03.2016 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Die Beschwerdeführenden erhielten im Beschwerdeverfahren Einsicht in die Akten. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist als im Beschwerdeverfahren geheilt zu betrachten.

Eine Rückweisung an die Vorinstanz erweist sich nicht als notwendig (E. 5). Rechtliche Fehlleistungen können auf eine Befangenheit schliessen lassen, wenn es sich um besonders krasse und wiederholte Irrtümer handelt, die gleichzeitig eine Amtspflichtverletzung darstellen und sich einseitig zulasten einer Partei auswirken. Vorliegend lässt sich die kurze Behandlungsdauer der umstrittenen Projektänderung mit den Besonderheiten des Anzeigeverfahrens und der untergeordneten Natur der Projektänderung erklären. Aus der Führung des Bauverfahrens kann nicht auf die Befangenheit der beteiligten Amtspersonen geschlossen werden (E. 6).

Mit der zu beurteilenden Projektänderung ist für das Nachbargrundstück keine weitere als die bereits im Rechtsmittelverfahren gegen die Stammbaubewilligung beurteilte Gefährdung verbunden. Es kann auf die rechtskräftige Beurteilung im Stammbaubewilligungsverfahren verwiesen werden. Die notwendigen Anordnungen zur Verhinderung der Gefährdung von Personen und Sachen wurden bereits im Stammbaubewilligungsverfahren getroffen und haben weiterhin Geltung. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die erforderliche Überprüfung der Projektänderung gestützt auf die Baueingabepläne nicht möglich ist (E. 7.3).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSSTAND BAUAUSFÜHRUNG BAUBEWILLIGUNG PLÄNE PROJEKTÄNDERUNGSBEWILLIGUNG RECHTLICHES GEHÖR · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 3 Abs. I BVV Art. 5 BVV § 310 Abs. I PBG § 320 PBG § 5a Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3