Domestic Violence Protection: Contact Through Lawyer Allowed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court partially granted an appeal against the extension of domestic violence protection measures. The court reasoned that while the continuation of most measures was justified, a complete ban on contact, including through third parties, was disproportionate because it prevented the appellant from arranging separation details with the respondent via legal counsel. The court modified the order to allow contact through a lawyer, finding this necessary and proportionate while upholding the other protective measures.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS150007 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Beschwerde gegen die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei auf den Kontakt mit dem Beschwerdegegner angewiesen, um mit Hilfe eines Anwalts die Trennungsmodalitäten zu regeln, beschlägt das Ausmass des Kontaktverbots und damit dessen Verhältnismässigkeit. Gemäss § 3 Abs. 1 GSG darf die Polizei nur die notwendigen Massnahmen treffen. Eine konsequente Einhaltung des von der Vorinstanz als verhältnismässig erachteten Kontaktverbots, welches gemäss dem Wortlaut der Verfügung der Stadtpolizei ein Kontaktverbot "auch über Drittpersonen" erfasst, würde es der Beschwerdeführerin verunmöglichen, über einen Anwalt mit dem Beschwerdegegner in Kontakt zu treten. Die Beschwerdeführerin hat jedoch ein berechtigtes Interesse daran, die Trennungsmodalitäten - vermutlich im Rahmen eines Eheschutzverfahrens - mit Unterstützung eines Anwalts zu regeln. In Bezug auf die Kontaktaufnahme mittels Drittpersonen ist das Kontaktverbot demnach mangels Verhältnismässigkeit aufzuheben (E. 4.6). Im Übrigen erweist sich die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen als rechtmässig (E. 4.8). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the court to annul the contact prohibition as disproportionate, because the police may only take necessary measures.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00043
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00043 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.02.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 30.03.2015 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS150007 · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Beschwerde gegen die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei auf den Kontakt mit dem Beschwerdegegner angewiesen, um mit Hilfe eines Anwalts die Trennungsmodalitäten zu regeln, beschlägt das Ausmass des Kontaktverbots und damit dessen Verhältnismässigkeit.
Gemäss § 3 Abs. 1 GSG darf die Polizei nur die notwendigen Massnahmen treffen. Eine konsequente Einhaltung des von der Vorinstanz als verhältnismässig erachteten Kontaktverbots, welches gemäss dem Wortlaut der Verfügung der Stadtpolizei ein Kontaktverbot "auch über Drittpersonen" erfasst, würde es der Beschwerdeführerin verunmöglichen, über einen Anwalt mit dem Beschwerdegegner in Kontakt zu treten. Die Beschwerdeführerin hat jedoch ein berechtigtes Interesse daran, die Trennungsmodalitäten - vermutlich im Rahmen eines Eheschutzverfahrens - mit Unterstützung eines Anwalts zu regeln.
In Bezug auf die Kontaktaufnahme mittels Drittpersonen ist das Kontaktverbot demnach mangels Verhältnismässigkeit aufzuheben (E. 4.6). Im Übrigen erweist sich die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen als rechtmässig (E. 4.8). Teilweise Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · GEFÄHRDUNGSFORTBESTAND GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTMACHUNG KONTAKTVERBOT NOTWENDIGKEIT STRAFBEFEHL VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZWANGSMASSNAHMEN · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. I lit. a GSG Art. 3 Abs. I GSG Art. 7 Abs. II GSG Art. 10 Abs. I GSG · Publikationen:
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