Noise Protection Berm Extension Permit Denial Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed an appeal challenging the denial of a permit for an unauthorized extension of a noise protection berm in a recreational zone, determining that cantonal authorities were competent to rule on the building permit outside of the settlement area. The court reasoned that the terrain modification primarily served to protect neighboring properties in the building zone from noise, rather than fulfilling the zone's purpose of enabling natural outdoor recreational activities, thus failing the requirement for location-bound necessity under exception permit criteria, and rejected claims of a violation of the right to be heard and the need for an on-site inspection, ultimately affirming that the demolition order was proportionate.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung und Ausnahmebewilligung | Verweigerung der nachträglichen Bau- bzw. Ausnahmebewilligung für eine eigenmächtig vorgenommene Verlängerung eines Lärmschutzwalls in der Erholungszone. Zuständigkeit der kantonalen Behörde für die Baubewilligung in der Erholungszone ausserhalb des Siedlungsgebiets (E. 2.). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem sich die Vorinstanz nicht mit dem Vorsorgeprinzip und dem Lärmgutachten auseinandergesetzt hat (E. 3). Keine Notwendigkeit, einen Augenschein durchzuführen (E. 4). Auf der Parzelle ist bisher keine dem Zonenzweck (Bauten und Anlagen für naturverbundene Freizeitaktivitäten und Sport im Freien) dienende Nutzung realisiert worden. Die Terrainveränderung dient demnach nicht einer zonenkonformen Nutzung, sondern hat vorwiegend den Zweck, die in der benachbarten Bauzone liegenden Liegenschaften vor Lärmbeeinträchtigungen zu schützen. Ein blosses Planungsziel reicht nicht, um eine zum heutigen Zeitpunkt nicht erforderliche Terrainveränderung als zonenkonform einzustufen (E. 6.4). Die Baudirektion hat die Bewilligungsfähigkeit des Lärmschutzwalls in der angefochtenen Verfügung soweit anerkannt, als er für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte auf den benachbarten Liegenschaften notwendig war. Ob dies zu Recht erfolgt ist, kann vorliegend offenbleiben, da dieser Abschnitt des Lärmschutzwalls nicht Streitgegenstand bildet. Im übrigen Umfang ist sie zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24 RPG nicht erfüllt sind. Ein ausserhalb der Bauzone liegender Lärmschutzwall, der der blossen Optimierung des Lärmschutzes in der Bauzone dient, erfüllt die Voraussetzungen der Standortgebundenheit nicht. Daran ändert auch das in Art. 11 Abs. 2 USG verankerte Vorsorgeprinzip nichts (E. 7.3). Es besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (E. 7.5). Der Abbruchbefehl ist verhältnismässig (E. 8). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertThe court found that the requirements for an exception permit based on this article were not met for the extent of the noise barrier in question.
The court explicitly addressed the relevance of this precautionary principle regarding the construction outside the building zone.
This provision relates to the right to be heard, which the court found not to be violated.
This provision is typically cited for imposing court costs, which is implied by the dismissal of the appeal, although the final disposition is missing in the provided text.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00040
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00040 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.07.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung und Ausnahmebewilligung · Verweigerung der nachträglichen Bau- bzw. Ausnahmebewilligung für eine eigenmächtig vorgenommene Verlängerung eines Lärmschutzwalls in der Erholungszone.
Zuständigkeit der kantonalen Behörde für die Baubewilligung in der Erholungszone ausserhalb des Siedlungsgebiets (E. 2.). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem sich die Vorinstanz nicht mit dem Vorsorgeprinzip und dem Lärmgutachten auseinandergesetzt hat (E. 3). Keine Notwendigkeit, einen Augenschein durchzuführen (E. 4). Auf der Parzelle ist bisher keine dem Zonenzweck (Bauten und Anlagen für naturverbundene Freizeitaktivitäten und Sport im Freien) dienende Nutzung realisiert worden. Die Terrainveränderung dient demnach nicht einer zonenkonformen Nutzung, sondern hat vorwiegend den Zweck, die in der benachbarten Bauzone liegenden Liegenschaften vor Lärmbeeinträchtigungen zu schützen.
Ein blosses Planungsziel reicht nicht, um eine zum heutigen Zeitpunkt nicht erforderliche Terrainveränderung als zonenkonform einzustufen (E. 6.4). Die Baudirektion hat die Bewilligungsfähigkeit des Lärmschutzwalls in der angefochtenen Verfügung soweit anerkannt, als er für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte auf den benachbarten Liegenschaften notwendig war. Ob dies zu Recht erfolgt ist, kann vorliegend offenbleiben, da dieser Abschnitt des Lärmschutzwalls nicht Streitgegenstand bildet. Im übrigen Umfang ist sie zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24 RPG nicht erfüllt sind.
Ein ausserhalb der Bauzone liegender Lärmschutzwall, der der blossen Optimierung des Lärmschutzes in der Bauzone dient, erfüllt die Voraussetzungen der Standortgebundenheit nicht. Daran ändert auch das in Art. 11 Abs. 2 USG verankerte Vorsorgeprinzip nichts (E. 7.3). Es besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (E. 7.5). Der Abbruchbefehl ist verhältnismässig (E. 8).
Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ABBRUCHBEFEHL AUGENSCHEIN AUSNAHMEBEWILLIGUNG BAUBEWILLIGUNGSBEHÖRDE BAUBEWILLIGUNGSPFLICHT ERDWALL ERHOLUNGSZONE GLEICHBEHANDLUNG IM UNRECHT IMMISSIONSGRENZWERTE IMMISSIONSSCHUTZ INTERESSENABWÄGUNG LÄRMGUTACHTEN LÄRMSCHUTZ LÄRMSCHUTZWAND NACHTRÄGLICHE BAUBEWILLIGUNG RECHTLICHES GEHÖR SIEDLUNGSGEBIET STANDORTGEBUNDENHEIT TERRAINVERÄNDERUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP VERTRAUENSSCHUTZ VORSORGEPRINZIP ZONENKONFORMITÄT ZONENZWECK · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 62 Abs. II PBG § 341 PBG Art. 22 Abs. II lit. a RPG Art. 24 RPG Art. 25 Abs. II RPG Art. 11 Abs. II USG § 10 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3