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VB.2015.00038 • VG ZH VB.2015.00038 KI-generiert

Social Assistance Recoupment Contradictory Agency Conduct

Geschäftsnummer VB.2015.00038
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court addressed a social assistance case concerning the refusal to cover the costs of a second education and maintenance while the claimant sought employment. The court reasoned that the assessment of future prospects falls under factual determination, not discretionary review, and found the career counselor's positive assessment persuasive, justifying exceptional support for the second education given the specific circumstances. Crucially, the court determined that the social assistance authority's final rejection contradicted its prior repeated approval of part-time self-employment coupled with job search obligations, which had even been encouraged by the authority's own career coaching, thus constituting contradictory behavior and an incorrect factual determination requiring a remand of the case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Strittige Nichtübernahme von Ausbildungs- und Unterhaltskosten. Rechtliche Grundlagen betreffend Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung (E. 3.2). Die Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die selbständige Erwerbstätigkeit im Nebenerwerb verbunden mit der Verpflichtung, intensiv eine Anstellung zu suchen, während Jahren immer wieder bewilligt (E. 4.2). Richtig besehen betrifft die Beurteilung von Prognosen nicht die Ermessenskognition, sondern die Tatsachenkognition, da sie sich auf die Sachverhaltsermittlung bezieht. Die vom Laufbahnberater als Fachperson vorgenommene positive Einschätzung erscheint im Vergleich zu derjenigen der Vorinstanzen als korrekt und begründet (E. 4.4). Aufgrund der genannten sehr speziellen Verhältnisse liegt somit ein Fall vor, wonach es sich ausnahmsweise rechtfertigt, die Zweitausbildung zu unterstützen. Angesichts der Vorgeschichte und insbesondere der Tatsache, dass die Studienaufnahme des Beschwerdeführers gerade auf das Coaching des Laufbahnzentrums der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin zurückgeht bzw. von dort unterstützt wird, worüber die Sozialbehörde im Vorfeld informiert wurde, kommt der nunmehr abweisende Entscheid vom 7. August 2014 einem widersprüchlichen, rechtsverletzenden Verhalten im Sinn von § 20 Abs. 1 lit. a VRG gleich und basiert zudem auf einer unrichtigen bzw. ungenügenden Feststellung des Sachverhalts gemäss § 20 Abs. 1 lit. b VRG (E. 4.5). Sprungrückweisung (E. 4.6). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Sozialhilfebehörde Verwaltungsbehörde ausserordentliche Umstände Unterhaltspflicht sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Vorleben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 20 Abs. I lit. a VRG

The decision was based on the finding that the denial of support constituted contradictory behavior on the part of the social authority.

§ 20 Abs. I lit. b VRG

The decision was based on the finding that the denial of support was based on incorrect or insufficient factual findings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00038

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00038 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.03.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Strittige Nichtübernahme von Ausbildungs- und Unterhaltskosten. Rechtliche Grundlagen betreffend Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung (E. 3.2). Die Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die selbständige Erwerbstätigkeit im Nebenerwerb verbunden mit der Verpflichtung, intensiv eine Anstellung zu suchen, während Jahren immer wieder bewilligt (E. 4.2).

Richtig besehen betrifft die Beurteilung von Prognosen nicht die Ermessenskognition, sondern die Tatsachenkognition, da sie sich auf die Sachverhaltsermittlung bezieht. Die vom Laufbahnberater als Fachperson vorgenommene positive Einschätzung erscheint im Vergleich zu derjenigen der Vorinstanzen als korrekt und begründet (E. 4.4). Aufgrund der genannten sehr speziellen Verhältnisse liegt somit ein Fall vor, wonach es sich ausnahmsweise rechtfertigt, die Zweitausbildung zu unterstützen. Angesichts der Vorgeschichte und insbesondere der Tatsache, dass die Studienaufnahme des Beschwerdeführers gerade auf das Coaching des Laufbahnzentrums der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin zurückgeht bzw. von dort unterstützt wird, worüber die Sozialbehörde im Vorfeld informiert wurde, kommt der nunmehr abweisende Entscheid vom 7.

August 2014 einem widersprüchlichen, rechtsverletzenden Verhalten im Sinn von § 20 Abs. 1 lit. a VRG gleich und basiert zudem auf einer unrichtigen bzw. ungenügenden Feststellung des Sachverhalts gemäss § 20 Abs. 1 lit. b VRG (E. 4.5). Sprungrückweisung (E. 4.6). Teilweise Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSBILDUNGSKOSTEN EINSTELLUNG GLEICHBEHANDLUNG GLEICHBEHANDLUNGSGRUNDSATZ KÜRZUNG LEBENSHALTUNGSKOSTEN LEISTUNGSEINSTELLUNG LEISTUNGSKÜRZUNG SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT TREU UND GLAUBEN WIDERSPRÜCHLICHES VERHALTEN WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZWEITAUSBILDUNG · Rechtsnormen:

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