Municipality Appeal Regarding Employee Transfer and Salary Entitlement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an appeal by a municipality against a decision that favored a former employee regarding her claim arising from an employment relationship, specifically following her transfer from a manager role to that of a tram driver. The court found that while transfers based on personal deficiencies might generally be permissible as a milder alternative to dismissal, such a measure requires that the employee has been afforded a reasonable probationary period to improve performance, which was not the case here. Furthermore, the court ruled that a contractual agreement allowing for the termination of the manager role if the employee achieved only a certain qualification level was unlawful, leading to the conclusion that the employee was entitled to the higher salary associated with the fully qualified manager position.
Legislator-Regeste
AmtlichForderung aus Arbeitsverhältnis | [Versetzung von der Funktion der Serviceleiterin in die Funktion der Tramführerin - Beschwerde der Stadt Zürich nach Gutheissung durch den Bezirksrat] Beschwerdelegitimation (E. 1.2). Kammerzuständigkeit (E. 1.4). Offengelassen, ob Versetzungen aus Gründen, die in der Person der Angestellten liegen, von Art. 34 PR erfasst werden. Solche Versetzungen sind auch ohne gesetzliche Grundlage im Sinn einer gegenüber der Kündigung milderen Massnahme grundsätzlich zulässig. Dabei müssen die formellen Anforderungen an die Kündigung erfüllt sein, und es muss ein Kündigungsgrund vorliegen (E. 3.1). Eine Versetzung wegen mangelhafter Leistung ist erst zulässig, wenn Angestellte ihre Leistung auch während einer angemessenen Bewährungsfrist nicht verbessern konnten (E. 3.2). Der Beschwerdegegnerin wurde keine Bewährungsfrist eingeräumt (E. 3.3). Die Vereinbarung, dass der Einsatz der Beschwerdegegnerin als Serviceleiterin abgebrochen werde, wenn diese nur die Qualifikation D oder tiefer erreiche, ist rechtswidrig (E. 4). Die Beschwerdegegnerin hat Anspruch auf den (höheren) Lohn einer ausgebildeten Serviceleiterin (E. 5). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the facts summary, suggesting its relevance to the discussion on dismissals/transfers, although the specific ruling outcome is not detailed here (the final order must be checked for the actual application).
Cited in the facts summary, indicating it was considered in the case.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00034
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00034 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.01.2016 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Forderung aus Arbeitsverhältnis · [Versetzung von der Funktion der Serviceleiterin in die Funktion der Tramführerin - Beschwerde der Stadt Zürich nach Gutheissung durch den Bezirksrat] Beschwerdelegitimation (E. 1.2). Kammerzuständigkeit (E. 1.4). Offengelassen, ob Versetzungen aus Gründen, die in der Person der Angestellten liegen, von Art. 34 PR erfasst werden.
Solche Versetzungen sind auch ohne gesetzliche Grundlage im Sinn einer gegenüber der Kündigung milderen Massnahme grundsätzlich zulässig. Dabei müssen die formellen Anforderungen an die Kündigung erfüllt sein, und es muss ein Kündigungsgrund vorliegen (E. 3.1). Eine Versetzung wegen mangelhafter Leistung ist erst zulässig, wenn Angestellte ihre Leistung auch während einer angemessenen Bewährungsfrist nicht verbessern konnten (E. 3.2). Der Beschwerdegegnerin wurde keine Bewährungsfrist eingeräumt (E. 3.3). Die Vereinbarung, dass der Einsatz der Beschwerdegegnerin als Serviceleiterin abgebrochen werde, wenn diese nur die Qualifikation D oder tiefer erreiche, ist rechtswidrig (E. 4).
Die Beschwerdegegnerin hat Anspruch auf den (höheren) Lohn einer ausgebildeten Serviceleiterin (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEWÄHRUNGSFRIST MANGELHAFTE LEISTUNG VERSETZUNG VERTRAGLICHE VEREINBARUNG · Rechtsnormen: · Art. 17 Abs. 3 lit. b PR Zürich Art. 18 Abs. 2 PR Zürich Art. 34 Abs. 1 PR Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2