Medical Transport Necessity in Compulsory Placement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld charges for medical transport necessitated by a compulsory placement for care, ruling that the attending emergency physician was authorized to determine the necessity of both the placement and the subsequent transport to the clinic, which was deemed proportionate given the subsequent dismissal of the appellant's challenge by a lower court and a subsequent decision by the child and adult protection authority ordering continued placement. Consequently, the court dismissed the request for free legal aid due to the lack of merit in the case and awarded costs to the opposing party.
Legislator-Regeste
AmtlichGebühren | Gebühren: Kosten für Sanitätstransport zwecks fürsorgerischer Unterbringung. Die Notfallärztin war befugt und befähigt, über die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung der Beschwerdeführerin und den damit verbundenen Transport in die Klinik zu entscheiden. Die Einweisung erweist sich auch im Nachhinein als verhältnismässig, nachdem eine von der Beschwerdeführerin gegen die Unterbringung erhobene Beschwerde vom Bezirksgericht abgewiesen worden war und später eine Beurteilung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erfolgte, die die weitere Unterbringung anordnete. Die Kosten für den Transport entsprechen dem Rettungsdiensttarif der Stadt Zürich und sind ebenfalls nicht zu beanstanden (E. 2.1 f.). Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit (E. 3.2). Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG (E. 3.3). Abweisung, soweit Eintreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the dispositive for awarding party compensation to the respondent.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00023
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00023 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.03.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.05.2015 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Gebühren · Gebühren: Kosten für Sanitätstransport zwecks fürsorgerischer Unterbringung. Die Notfallärztin war befugt und befähigt, über die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung der Beschwerdeführerin und den damit verbundenen Transport in die Klinik zu entscheiden.
Die Einweisung erweist sich auch im Nachhinein als verhältnismässig, nachdem eine von der Beschwerdeführerin gegen die Unterbringung erhobene Beschwerde vom Bezirksgericht abgewiesen worden war und später eine Beurteilung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erfolgte, die die weitere Unterbringung anordnete. Die Kosten für den Transport entsprechen dem Rettungsdiensttarif der Stadt Zürich und sind ebenfalls nicht zu beanstanden (E. 2.1 f.). Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit (E. 3.2).
Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG (E. 3.3). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS FÜRSORGERISCHE UNTERBRINGUNG GEBÜHREN RECHTLICHES GEHÖR RETTUNGSEINSATZ SANITÄTSTRANSPORT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 2 Abs. I VRG § 17 Abs. II lit. b VRG Art. 439 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4