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VB.2015.00016 • VG ZH VB.2015.00016 KI-generiert

Residence Permit Revocation Appeal Deadline and Service Fiction Validity

Geschäftsnummer VB.2015.00016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a matter concerning a residence permit revocation where the central issue was whether the appeal deadline had been met, relying on the validity of the service fiction for registered mail. The court reasoned that while service fiction generally applies seven days after a failed delivery attempt if a party must expect service, the presumption of proper mail delivery cannot stand if there is a significant probability to the contrary. In this specific case, repeated delivery mix-ups occurred between the appellant and neighbors with very similar surnames, creating an elevated probability that the collection notice for the administrative decision was never properly delivered to the appellant's mailbox, thereby preventing the service fiction from taking effect and confirming the appeal was filed on time, leading to the acceptance of the appeal and remittance for substantive review.

Legislator-Regeste

Amtlich

Niederlassungsbewilligung | Entkräftung der Zustellungsfiktion Nach der Zustellungsfiktion gilt eine eingeschriebene Sendung als am siebten Tag nach dem missglückten Zustellversuch als erfolgt, sofern die Person – aufgrund eines Prozessrechtsverhältnisses – mit der Zustellung rechnen musste (§ 71 VRG i.V.m. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Beweislast für die Zustellung der Verfügung trifft vorliegend das Migrationsamt, wobei davon ausgegangen werden kann, dass in der Schweiz die Postzustellung korrekt funktioniert. Auf die Vermutung, dass die Abholungseinladung durch die Post ordnungsgemäss in den Briefkasten des Empfängers gelegt wurde, kann jedoch nicht abgestellt werden, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dagegen spricht. Vorliegend kam es mehrfach zu Verwechslungen bei der Postzustellung, da der BF und seine Nachbarn über sehr ähnliche Nachnamen verfügen. In diesem Einzelfall besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass dem BF keine Abholungseinladung für die Verfügung des Migrationsamts in den Briefkasten gelegt wurde. Die Zustellfiktion greift daher nicht. Daraus folgt, dass der BF den Rekurs rechtzeitig erhoben hat. Gutheissung und Rückweisung zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Gültigkeit der Zustellung Aufenthaltsbewilligung Beschwerdelegitimation Zustellungsfiktion Wohnsitzwechsel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 22 Abs. I VRG

This provision is cited in the context of the main issue concerning the withdrawal of the settlement permit, which forms the basis for accepting the appeal.

§ 22 Abs. II VRG

This provision is cited in the context of the main issue concerning the withdrawal of the settlement permit, which forms the basis for accepting the appeal.

§ 138 Abs. III lit. a ZPO

This procedural rule is cited as the basis for establishing the presumption regarding the notification/delivery fiction, which was central to determining the timeliness of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00016

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00016 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.05.2015 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung · Entkräftung der Zustellungsfiktion

Nach der Zustellungsfiktion gilt eine eingeschriebene Sendung als am siebten Tag nach dem missglückten Zustellversuch als erfolgt, sofern die Person – aufgrund eines Prozessrechtsverhältnisses – mit der Zustellung rechnen musste (§ 71 VRG i.V.m. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Beweislast für die Zustellung der Verfügung trifft vorliegend das Migrationsamt, wobei davon ausgegangen werden kann, dass in der Schweiz die Postzustellung korrekt funktioniert. Auf die Vermutung, dass die Abholungseinladung durch die Post ordnungsgemäss in den Briefkasten des Empfängers gelegt wurde, kann jedoch nicht abgestellt werden, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dagegen spricht.

Vorliegend kam es mehrfach zu Verwechslungen bei der Postzustellung, da der BF und seine Nachbarn über sehr ähnliche Nachnamen verfügen. In diesem Einzelfall besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass dem BF keine Abholungseinladung für die Verfügung des Migrationsamts in den Briefkasten gelegt wurde. Die Zustellfiktion greift daher nicht. Daraus folgt, dass der BF den Rekurs rechtzeitig erhoben hat. Gutheissung und Rückweisung zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz. · --- · Stichworte: · ABHOLUNGSEINLADUNG GUTHEISSUNG REKURSFRIST VERMUTUNG WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG ZUSTELLFIKTION · Rechtsnormen:

· § 22 Abs. I VRG § 22 Abs. II VRG § 138 Abs. III lit. a ZPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3