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VB.2015.00010 • VG ZH VB.2015.00010 KI-generiert

Building Permit Access and Road Division Adequacy

Geschäftsnummer VB.2015.00010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered an appeal regarding a building permit for an apartment building, specifically addressing the adequacy of access and road division. The court affirmed that when deviations from access standards are considered, the primary criteria are whether the access is safe for all users and if the road can be divided into functional sections. The court also clarified that interpolations for topographical features are permissible within a range of acceptable assumptions, and judicial intervention is warranted only if an interpolation is clearly unreasonable, finding the prior decision's interpolation to be acceptable.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Bau eines Mehrfamilienhauses: Bedeutung der Zugangsnormalien, Unterteilung einer Strasse in einzelne funktionale Abschnitte. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Abweichen von den Zugangsnormalien zulässig ist oder nicht, hat sich die Bewilligungsbehörde neben den in § 11 ZN exemplarisch umschriebenen Tatbeständen vor allem an § 237 Abs. 2 Satz 1 PBG zu orientieren: Nach dieser Bestimmung müssen Zufahrten für jedermann verkehrssicher sein. Bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit ist insbesondere der Strassenausbaustandard, das Verkehrsaufkommen (Zubringer- und Durchgangsverkehr) sowie die Übersichtlichkeit der Streckenführung zu berücksichtigen (E. 2.3). Vorliegend sind die Voraussetzungen für ein Abweichen von den Zugangsnormalien erfüllt (E. 2.4). Es ist zulässig, eine Strasse in einzelne funktionelle Abschnitte zu unterteilen (E. 3.2). Bei komplexen topographischen Verhältnissen bestehen regelmässig keine sicheren Erkenntnisse über den Verlauf der Höhenkurven. Ebenso wenig existiert eine allgemeine anerkannte und damit verbindliche Interpolationsmethode. Vielmehr müssen mehr oder weniger genaue Annahmen über die dreidimensionale Ausgestaltung des Geländes getroffen werden. Dies wiederum hat zur Folge, dass es nicht eine einzig richtige, sondern bloss eine Bandbreite zulässiger Interpolationen geben kann. Das Verwaltungsgericht greift in eine Interpolation bloss dann ein, wenn diese unvertretbar ist (E. 4.3). Vorliegend ist die durch die Vorinstanz vorgenommene Interpolation nicht zu beanstanden (E. 4.4). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Baubewilligung Zufahrtsstrasse Angemessenheitsentscheidung Überschreitung der Gebäudehöhe Baukontrolle Bau- und Zonenordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 237 Abs. II PBG

This provision requires that access roads must be safe for everyone and forms the basis for assessing deviations from access standards.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00010

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00010 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.06.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Bau eines Mehrfamilienhauses: Bedeutung der Zugangsnormalien, Unterteilung einer Strasse in einzelne funktionale Abschnitte. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Abweichen von den Zugangsnormalien zulässig ist oder nicht, hat sich die Bewilligungsbehörde neben den in § 11 ZN exemplarisch umschriebenen Tatbeständen vor allem an § 237 Abs. 2 Satz 1 PBG zu orientieren:

Nach dieser Bestimmung müssen Zufahrten für jedermann verkehrssicher sein. Bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit ist insbesondere der Strassenausbaustandard, das Verkehrsaufkommen (Zubringer- und Durchgangsverkehr) sowie die Übersichtlichkeit der Streckenführung zu berücksichtigen (E. 2.3). Vorliegend sind die Voraussetzungen für ein Abweichen von den Zugangsnormalien erfüllt (E. 2.4). Es ist zulässig, eine Strasse in einzelne funktionelle Abschnitte zu unterteilen (E. 3.2). Bei komplexen topographischen Verhältnissen bestehen regelmässig keine sicheren Erkenntnisse über den Verlauf der Höhenkurven.

Ebenso wenig existiert eine allgemeine anerkannte und damit verbindliche Interpolationsmethode. Vielmehr müssen mehr oder weniger genaue Annahmen über die dreidimensionale Ausgestaltung des Geländes getroffen werden. Dies wiederum hat zur Folge, dass es nicht eine einzig richtige, sondern bloss eine Bandbreite zulässiger Interpolationen geben kann. Das Verwaltungsgericht greift in eine Interpolation bloss dann ein, wenn diese unvertretbar ist (E. 4.3). Vorliegend ist die durch die Vorinstanz vorgenommene Interpolation nicht zu beanstanden (E. 4.4).

Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ERSCHLIESSUNG GENÜGENDE ZUGÄNGLICHKEIT INTERPOLATION SIEDLUNGSENTWICKLUNG NACH INNEN STRASSENABSTAND VERKEHRSSICHERHEIT WÄRMEPUMPE ZUFAHRTSNORMALIEN · Rechtsnormen: · § 5 Abs. I ABV § 236 Abs. I PBG § 237 Abs. II PBG § 265 Abs. I PBG § 280 Abs. I PBG § 360 Abs. III PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3