Appeal Regarding Increased Penalty for Insufficient Following Distance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal against a decision that increased the administrative penalty for driving with insufficient distance, escalating the license suspension from two to three months by classifying the offense as a serious violation of traffic law, contrary to the initial finding. The court reasoned that while a *reformatio in peius* (making the situation worse for the appellant) is generally permissible in appeal proceedings if announced and the appellant is offered the chance to withdraw the appeal, the procedural fairness requirement necessitated explicitly informing the appellant of the withdrawal option, although this was excused here due to legal representation suggesting presumed knowledge. The court ultimately upheld the increased penalty, finding that maintaining a following distance equivalent to only 0.38 seconds at 100 km/h, which translated to a mere 6-10 meters, constituted a massive breach of the required safe distance ("half the speedometer" rule) and qualified as a serious violation under traffic law.
Legislator-Regeste
AmtlichEntzug des Führerausweises | Führerausweisentzug wegen ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren / reformatio in peius im Rekursverfahren Die Sicherheitsdirektion erhöhte die vom Strassenverkehrsamt verfügte Dauer des Führerausweisentzugs von zwei auf drei Monate und ging - abweichend vom Strassenverkehrsamt - von einer schweren Widerhandlung gegen das SVG aus. Eine reformatio in peius im Rekursverfahren ist gestützt auf § 27 VRG grds. zulässig, sofern die rekurrierende Partei vorgängig über die beabsichtigte Schlechterstellung informiert und ihr Gelegenheit eingeräumt wird, hierzu Stellung zu nehmen (vgl. Art. 29 II BV). Aus dem Fairnessgebot (Art. 29 I BV) folgt zudem die Verpflichtung der Behörde, die von der Schlechterstellung bedrohte Partei ausdrücklich auf die Möglichkeit des Rückzugs des Rechtsmittels hinzuweisen (E. 2.1). Zwar wurde die reformatio in peius vorliegend angekündigt; ein entsprechender Hinweis auf die Rückzugsmöglichkeit ist hingegen unterblieben. Eine Rückweisung zur Behebung dieses Verfahrensmangels kann unterbleiben, war die BFin doch bereits im Rekursverfahren anwaltlich vertreten, weshalb die Kenntnis über die Rückzugsmöglichkeit als bekannt vorausgesetzt werden kann (E. 2.2). Abgrenzung mittelschwere/schwere Widerhandlung gegen das SVG (E. 3.2.1). Gem. Art. 34 IV SVG haben Automobilisten namentlich beim Hintereinanderfahren ausreichenden Abstand gegenüber anderen Strassenbenützern zu wahren. Indem die BFin bloss einen Nachfahrabstand von 0.38 Sekunden einhielt und bei einem Tempo von 100km/h den erforderlichen Mindestabstand von ca. 50 m ("halber Tacho"/1,8 Sekunden-Regel) mit einem effektiven Abstand von 6-10 m massiv unterschritten hat, hat sie eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begangen (E. 3.2.2 ff.). Berücksichtigung des Verfahrensfehlers der VI bei den Kosten (E. 5). Abweisung.
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KI-generiertThe court determined that the appellant committed a serious offense under this provision by massively undershooting the required distance while driving behind another vehicle.
The court considered the requirement derived from the principle of fairness (Fairnessgebot) regarding the notification of the possibility to withdraw the appeal before imposing a worse outcome.
The court referenced this article concerning the requirement to inform the appealing party about the intended worsening of the decision (reformatio in peius) before imposing it.
This procedural rule was cited as the basis allowing a reformatio in peius in appellate proceedings, provided certain conditions were met.
This article establishes the duty of motorists to maintain an adequate distance when driving behind another vehicle, which was the core issue of the case.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00009
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00009 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.09.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Entzug des Führerausweises · Führerausweisentzug wegen ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren / reformatio in peius im Rekursverfahren Die Sicherheitsdirektion erhöhte die vom Strassenverkehrsamt verfügte Dauer des Führerausweisentzugs von zwei auf drei Monate und ging - abweichend vom Strassenverkehrsamt - von einer schweren Widerhandlung gegen das SVG aus.
Eine reformatio in peius im Rekursverfahren ist gestützt auf § 27 VRG grds. zulässig, sofern die rekurrierende Partei vorgängig über die beabsichtigte Schlechterstellung informiert und ihr Gelegenheit eingeräumt wird, hierzu Stellung zu nehmen (vgl. Art. 29 II BV). Aus dem Fairnessgebot (Art. 29 I BV) folgt zudem die Verpflichtung der Behörde, die von der Schlechterstellung bedrohte Partei ausdrücklich auf die Möglichkeit des Rückzugs des Rechtsmittels hinzuweisen (E. 2.1). Zwar wurde die reformatio in peius vorliegend angekündigt; ein entsprechender Hinweis auf die Rückzugsmöglichkeit ist hingegen unterblieben.
Eine Rückweisung zur Behebung dieses Verfahrensmangels kann unterbleiben, war die BFin doch bereits im Rekursverfahren anwaltlich vertreten, weshalb die Kenntnis über die Rückzugsmöglichkeit als bekannt vorausgesetzt werden kann (E. 2.2). Abgrenzung mittelschwere/schwere Widerhandlung gegen das SVG (E. 3.2.1). Gem. Art. 34 IV SVG haben Automobilisten namentlich beim Hintereinanderfahren ausreichenden Abstand gegenüber anderen Strassenbenützern zu wahren. Indem die BFin bloss einen Nachfahrabstand von 0.38 Sekunden einhielt und bei einem Tempo von 100km/h den erforderlichen Mindestabstand von ca. 50 m ("halber Tacho"/1,8 Sekunden-Regel) mit einem effektiven Abstand von 6-10 m massiv unterschritten hat, hat sie eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begangen (E. 3.2.2 ff.).
Berücksichtigung des Verfahrensfehlers der VI bei den Kosten (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSTANDSUNTERSCHREITUNG AUTOBAHN ENTZUGSDAUER FAIRNESSGEBOT FÜHRERAUSWEISENTZUG HALBER TACHO HINTEREINANDERFAHREN MITTELSCHWERE WIDERHANDLUNG GEGEN DAS SVG NACHFAHRABSTAND RECHTLICHES GEHÖR REFORMATIO IN PEIUS RÜCKZUGSMÖGLICHKEIT SCHLECHTERSTELLUNG SCHWERE WIDERHANDLUNG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV Art. 16 Abs. III SVG Art. 16b Abs. I lit. a SVG Art. 16c Abs. I lit. a SVG Art. 16c Abs. II lit. a SVG Art. 34 Abs. IV SVG Art. 90 Abs. II SVG · Publikationen:
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