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VB.2015.00005 • VG ZH VB.2015.00005 KI-generiert

Demonstration Permit Denial Upheld for Lack of Cooperation

Geschäftsnummer VB.2015.00005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a request to hold a demonstration in a residential street because the applicant failed to cooperate with the permitting process by not disclosing the purpose of the demonstration, thus preventing an assessment of interests. The court found the rejection proportionate, especially since the applicant also anticipated disruptions, and affirmed the applicant's standing to appeal despite the demonstration's proposed date having passed, as the issue could recur. The court also confirmed that the demonstration, as an intensified public use of public land, is protected by fundamental rights and that the local police ordinance provided a sufficient legal basis for regulation, deeming comparisons with other municipalities irrelevant.

Legislator-Regeste

Amtlich

Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken | Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken: Kundgebung in einem Wohnquartier. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung einer Kundgebung in einer Quartierstrasse wurde vom Gemeinderat mangels Mitwirkung im Bewilligungsverfahren abgewiesen, nachdem er um Mitteilung des Grundes der Kundgebung gebeten wurde, diesen jedoch nicht mitteilte. Somit konnte keine Interessenabwägung vorgenommen werden. Es wäre dem Beschwerdeführer jedoch möglich gewesen, sein Begehren zu präzisieren. Die Ablehnung des Gesuchs erweist sich als verhältnismässig, zumal auch der Beschwerdeführer selber Störaktionen befürchtete. Beschwerdelegitimation gegeben, obwohl Kundgebungszeitpunkt bereits verstrichen ist. Anordnung, die sich jederzeit wiederholen könnte und sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe (E. 1.2). Rechtsgrundlagen zum grundrechtlichen Schutz von Demonstrationen als gesteigerter Gemeingebrauch öffentlichen Grundes (E. 3). Genügende gesetzliche Grundlage in der Polizeiverordnung (E. 4.1). Ein Vergleich mit Bewilligungen in anderen Gemeinden ist nicht von Belang, da es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (E. 4.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Polizeibewilligung Grundstücksnutzung Demonstrationsfreiheit Legitimation gegen Baubewilligung Verwendungsrecht Schutz des öffentlichen Interesses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 16 BV
Cited as a legal basis for the protection of demonstrations as an intensified public use of public land.
Art. 22 BV
Cited as a legal basis for the protection of demonstrations as an intensified public use of public land.
Art. 10 EMRK
Cited as a legal basis for the protection of demonstrations as an intensified public use of public land.
Art. 11 EMRK
Cited as a legal basis for the protection of demonstrations as an intensified public use of public land.
§ 74 GemeindeG
Cited as a legal basis for the prohibition/regulation of the use of public land.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 16 BV

Cited as a legal basis for the protection of demonstrations as an intensified public use of public land.

Art. 22 BV

Cited as a legal basis for the protection of demonstrations as an intensified public use of public land.

Art. 10 EMRK

Cited as a legal basis for the protection of demonstrations as an intensified public use of public land.

Art. 11 EMRK

Cited as a legal basis for the protection of demonstrations as an intensified public use of public land.

§ 74 GemeindeG

Cited as a legal basis for the prohibition/regulation of the use of public land.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00005

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00005 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.09.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.01.2016 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken · Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken:

Kundgebung in einem Wohnquartier. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung einer Kundgebung in einer Quartierstrasse wurde vom Gemeinderat mangels Mitwirkung im Bewilligungsverfahren abgewiesen, nachdem er um Mitteilung des Grundes der Kundgebung gebeten wurde, diesen jedoch nicht mitteilte. Somit konnte keine Interessenabwägung vorgenommen werden. Es wäre dem Beschwerdeführer jedoch möglich gewesen, sein Begehren zu präzisieren. Die Ablehnung des Gesuchs erweist sich als verhältnismässig, zumal auch der Beschwerdeführer selber Störaktionen befürchtete.

Beschwerdelegitimation gegeben, obwohl Kundgebungszeitpunkt bereits verstrichen ist. Anordnung, die sich jederzeit wiederholen könnte und sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe (E. 1.2). Rechtsgrundlagen zum grundrechtlichen Schutz von Demonstrationen als gesteigerter Gemeingebrauch öffentlichen Grundes (E. 3). Genügende gesetzliche Grundlage in der Polizeiverordnung (E. 4.1). Ein Vergleich mit Bewilligungen in anderen Gemeinden ist nicht von Belang, da es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (E. 4.2).

Abweisung. · --- · Stichworte: · BEWILLIGUNG GEMEINGEBRAUCH GESTEIGERTER GEMEINGEBRAUCH INTERESSENABWÄGUNG KUNDGEBUNG ÖFFENTLICHE INTERESSEN ÖFFENTLICHER GRUND POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTSSCHUTZINTERESSE SICHERHEIT SONDERZWECK · Rechtsnormen: · Art. 16 BV Art. 22 BV Art. 10 EMRK Art. 11 EMRK § 74 GemeindeG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3