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VB.2015.00003 • VG ZH VB.2015.00003 KI-generiert

Mother's Move Does Not Change Child's Residence; Reimbursement Ordered

Geschäftsnummer VB.2015.00003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that a mother who moved municipalities but left her child with grandparents in the original municipality did not change the child's legal residence, which remained with her due to her sole custody. The court reasoned that the child's residence is determined by the parent with custody, and merely receiving mail in a new municipality does not establish a legal residence. Consequently, the mother's failure to inform the relevant authority of her move meant she was liable for the reimbursement of overpaid child support. The court also found a violation of the right to be heard due to the non-disclosure of a case note.

Legislator-Regeste

Amtlich

Alimentenbevorschussung | Alimentenbevorschussung: Wohnsitz des Kindes. Die Beschwerdeführerin wechselte ihren Wohnsitz in eine andere Gemeinde, ihr Kind blieb jedoch in der bisherigen Wohnsitzgemeinde bei den Grosseltern wohnen. Als Wohnsitzgemeinde im Sinn des Kinder- und Jugendehilfegesetzes (KJHG) gilt die Gemeinde, in welcher die im Gesetz genannte Person gemäss Art. 23-26 ZGB ihren Wohnsitz hat. Da die Beschwerdeführerin alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ist, bestimmt sich der Wohnsitz des Kindes nach dem Ihrigen. Kein anderer Wohnsitz im Sinn der übrigen Fälle gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ZGB. Die Ausstellung eines Schriftenempfangsscheins begründet überdies keinen zivilrechtlichen Wohnsitz. Da die Beschwerdeführerin die für die Alimentenbevorschussung zuständige Behörde nicht über ihren Umzug informierte, ist die Rückerstattungsforderung von zu viel bevorschussten Alimenten rechtmässig (E. 4 und 5). Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, da diese eine Aktennotiz, welche Eingang in die Erwägungen fand, der Beschwerdeführerin nicht vorgängig zustellte (E. 2). Kostenauflage je zu einem Drittel an die Parteien sowie die Vorinstanz (E. 6). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Aufenthaltswechsel Kindesunterhalt gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes Verbleiberecht Zuweisung der Familienwohnung Familienwanderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 25 Abs. 1 ZGB

Determines the child's domicile based on the custodial parent's domicile, which was central to the decision on alimentenbevorschussung.

Art. 23 ZGB

Defines domicile, relevant for establishing the child's residence for alimentenbevorschussung purposes.

Art. 24 ZGB

Defines domicile, relevant for establishing the child's residence for alimentenbevorschussung purposes.

§ 13 Abs. 2 VRG

Cited in relation to the violation of the right to be heard, as an action by the lower court that led to the appeal.

§ 50 VRG

Cited regarding the costs of the proceedings, as it dictates the allocation of costs.

§ 65a Abs. 2 VRG

Cited regarding the costs of the proceedings, as it dictates the allocation of costs.

Art. 8 ZGB

Mentioned in the context of determining domicile.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00003

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00003 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.04.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.07.2015 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Alimentenbevorschussung · Alimentenbevorschussung: Wohnsitz des Kindes. Die Beschwerdeführerin wechselte ihren Wohnsitz in eine andere Gemeinde, ihr Kind blieb jedoch in der bisherigen Wohnsitzgemeinde bei den Grosseltern wohnen.

Als Wohnsitzgemeinde im Sinn des Kinder- und Jugendehilfegesetzes (KJHG) gilt die Gemeinde, in welcher die im Gesetz genannte Person gemäss Art. 23-26 ZGB ihren Wohnsitz hat. Da die Beschwerdeführerin alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ist, bestimmt sich der Wohnsitz des Kindes nach dem Ihrigen. Kein anderer Wohnsitz im Sinn der übrigen Fälle gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ZGB. Die Ausstellung eines Schriftenempfangsscheins begründet überdies keinen zivilrechtlichen Wohnsitz. Da die Beschwerdeführerin die für die Alimentenbevorschussung zuständige Behörde nicht über ihren Umzug informierte, ist die Rückerstattungsforderung von zu viel bevorschussten Alimenten rechtmässig (E. 4 und 5).

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, da diese eine Aktennotiz, welche Eingang in die Erwägungen fand, der Beschwerdeführerin nicht vorgängig zustellte (E. 2). Kostenauflage je zu einem Drittel an die Parteien sowie die Vorinstanz (E. 6). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AKTENNOTIZ ALIMENTE ALIMENTENBEVORSCHUSSUNG AUSNAHME ELTERLICHE SORGE ELTERN ELTERNTEIL JUGENDHILFE OBHUT OBHUTS- UND SORGERECHT RECHTLICHES GEHÖR SORGERECHT TREU UND GLAUBEN UNTERHALTSBEITRÄGE WOHNSITZ ZIVILGESETZBUCH · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. 3 BV Art. 9 BV § 32 GemeindeG Art./§ 4 KJHG Art./§ 23 Abs. 1 KJHG Art./§ 27 Abs. 1 KJHG Art./§ 27 Abs. 2 KJHG § 13 Abs. 2 VRG § 50 VRG § 65a Abs. 2 VRG Art. 8 ZGB Art. 23 ZGB Art. 24 ZGB Art. 25 Abs. 1 ZGB · Publikationen:

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