Mother's Move Does Not Change Child's Residence; Reimbursement Ordered
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that a mother who moved municipalities but left her child with grandparents in the original municipality did not change the child's legal residence, which remained with her due to her sole custody. The court reasoned that the child's residence is determined by the parent with custody, and merely receiving mail in a new municipality does not establish a legal residence. Consequently, the mother's failure to inform the relevant authority of her move meant she was liable for the reimbursement of overpaid child support. The court also found a violation of the right to be heard due to the non-disclosure of a case note.
Legislator-Regeste
AmtlichAlimentenbevorschussung | Alimentenbevorschussung: Wohnsitz des Kindes. Die Beschwerdeführerin wechselte ihren Wohnsitz in eine andere Gemeinde, ihr Kind blieb jedoch in der bisherigen Wohnsitzgemeinde bei den Grosseltern wohnen. Als Wohnsitzgemeinde im Sinn des Kinder- und Jugendehilfegesetzes (KJHG) gilt die Gemeinde, in welcher die im Gesetz genannte Person gemäss Art. 23-26 ZGB ihren Wohnsitz hat. Da die Beschwerdeführerin alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ist, bestimmt sich der Wohnsitz des Kindes nach dem Ihrigen. Kein anderer Wohnsitz im Sinn der übrigen Fälle gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ZGB. Die Ausstellung eines Schriftenempfangsscheins begründet überdies keinen zivilrechtlichen Wohnsitz. Da die Beschwerdeführerin die für die Alimentenbevorschussung zuständige Behörde nicht über ihren Umzug informierte, ist die Rückerstattungsforderung von zu viel bevorschussten Alimenten rechtmässig (E. 4 und 5). Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, da diese eine Aktennotiz, welche Eingang in die Erwägungen fand, der Beschwerdeführerin nicht vorgängig zustellte (E. 2). Kostenauflage je zu einem Drittel an die Parteien sowie die Vorinstanz (E. 6). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertDetermines the child's domicile based on the custodial parent's domicile, which was central to the decision on alimentenbevorschussung.
Defines domicile, relevant for establishing the child's residence for alimentenbevorschussung purposes.
Defines domicile, relevant for establishing the child's residence for alimentenbevorschussung purposes.
Cited in relation to the violation of the right to be heard, as an action by the lower court that led to the appeal.
Cited regarding the costs of the proceedings, as it dictates the allocation of costs.
Cited regarding the costs of the proceedings, as it dictates the allocation of costs.
Mentioned in the context of determining domicile.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00003
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00003 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.04.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.07.2015 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Alimentenbevorschussung · Alimentenbevorschussung: Wohnsitz des Kindes. Die Beschwerdeführerin wechselte ihren Wohnsitz in eine andere Gemeinde, ihr Kind blieb jedoch in der bisherigen Wohnsitzgemeinde bei den Grosseltern wohnen.
Als Wohnsitzgemeinde im Sinn des Kinder- und Jugendehilfegesetzes (KJHG) gilt die Gemeinde, in welcher die im Gesetz genannte Person gemäss Art. 23-26 ZGB ihren Wohnsitz hat. Da die Beschwerdeführerin alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ist, bestimmt sich der Wohnsitz des Kindes nach dem Ihrigen. Kein anderer Wohnsitz im Sinn der übrigen Fälle gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ZGB. Die Ausstellung eines Schriftenempfangsscheins begründet überdies keinen zivilrechtlichen Wohnsitz. Da die Beschwerdeführerin die für die Alimentenbevorschussung zuständige Behörde nicht über ihren Umzug informierte, ist die Rückerstattungsforderung von zu viel bevorschussten Alimenten rechtmässig (E. 4 und 5).
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, da diese eine Aktennotiz, welche Eingang in die Erwägungen fand, der Beschwerdeführerin nicht vorgängig zustellte (E. 2). Kostenauflage je zu einem Drittel an die Parteien sowie die Vorinstanz (E. 6). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AKTENNOTIZ ALIMENTE ALIMENTENBEVORSCHUSSUNG AUSNAHME ELTERLICHE SORGE ELTERN ELTERNTEIL JUGENDHILFE OBHUT OBHUTS- UND SORGERECHT RECHTLICHES GEHÖR SORGERECHT TREU UND GLAUBEN UNTERHALTSBEITRÄGE WOHNSITZ ZIVILGESETZBUCH · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. 3 BV Art. 9 BV § 32 GemeindeG Art./§ 4 KJHG Art./§ 23 Abs. 1 KJHG Art./§ 27 Abs. 1 KJHG Art./§ 27 Abs. 2 KJHG § 13 Abs. 2 VRG § 50 VRG § 65a Abs. 2 VRG Art. 8 ZGB Art. 23 ZGB Art. 24 ZGB Art. 25 Abs. 1 ZGB · Publikationen:
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