Childcare Facility Permit Approval Upheld Against Zoning and Disturbance Claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld the approval of a building permit for a childcare facility, finding that the proposed use was compliant with residential zoning regulations and that the requirements of a newly effective provision generally privileging such facilities without needing proof of local need were met. The court reasoned that traffic impact was not substantially different from previous conditions, allowing for increased access norm limits due to dense development and good public transport access, and determined that noise from the children, with a maximum of 29 spots and controlled outdoor use, would only cause minimal disturbance considered customary in a quiet residential area, thus negating the need for additional precautionary measures at the time of the decision.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Die zu beurteilende Kinderkrippe ist in der Wohnzone zonenkonform (E. 2.5). Die Voraussetzungen für die Anwendung des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Art. 6 Abs. 4bis BZO sind vorliegend erfüllt (E.3.3). Art. 6 Abs. 4bis BZO ist als vorbehaltslose Privilegierung der Kinderbetreuungseinrichtungen, welche für die Bewilligung keinen Bedarfsnachweis im Quartier verlangt, zu verstehen. Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Wohnanteils gemäss Art. 6 Abs. 4bis BZO sind vorliegend erfüllt (E. 3.4). In verkehrsmässiger Hinsicht wird nicht wesentlich von den bisherigen Verhältnissen abgewichen, womit § 233 Abs. 1 PBG vorliegend nicht zur Anwendung kommt (E. 4.2). Das Baugrundstück erfüllt das Erfordernis der dichten Bebauung und der guten Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, weshalb die Grenzwerte gemäss § 6 Abs. 2 der Zugangsnormalien erhöht werden durften (E. 4.3). Kinderlärm wird von der Mehrheit der Bevölkerung, auch in einer ruhigen Wohnzone, als ortsüblich und weniger als störend empfunden. Gemäss Angaben der Krippenbetreiberin gehen die einzelnen Gruppen aus Sicherheitsgründen und zur Vermeidung von Lärmemissionen getrennt nach draussen. Bei ordnungsgemässem Betrieb und einer maximalen Anzahl von 29 Krippenplätzen wirkt sich die Kinderkrippe höchstens geringfügig störend aus (E. 5.3). Auch im Rahmen der Vorsorge ist von zusätzlichen Massnahmen abzusehen. Sollte sich die angegebene Häufigkeit und Intensität der Nutzung des Gartens ändern, besteht zu gegebenem Zeitpunkt die Möglichkeit entsprechender Anordnungen (E. 5.6). Abweisung.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00001
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2015.00001 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.08.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.08.2016 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Die zu beurteilende Kinderkrippe ist in der Wohnzone zonenkonform (E. 2.5). Die Voraussetzungen für die Anwendung des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Art. 6 Abs. 4bis BZO sind vorliegend erfüllt (E.3.3).
Art. 6 Abs. 4bis BZO ist als vorbehaltslose Privilegierung der Kinderbetreuungseinrichtungen, welche für die Bewilligung keinen Bedarfsnachweis im Quartier verlangt, zu verstehen. Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Wohnanteils gemäss Art. 6 Abs. 4bis BZO sind vorliegend erfüllt (E. 3.4). In verkehrsmässiger Hinsicht wird nicht wesentlich von den bisherigen Verhältnissen abgewichen, womit § 233 Abs. 1 PBG vorliegend nicht zur Anwendung kommt (E. 4.2). Das Baugrundstück erfüllt das Erfordernis der dichten Bebauung und der guten Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, weshalb die Grenzwerte gemäss § 6 Abs. 2 der Zugangsnormalien erhöht werden durften (E. 4.3).
Kinderlärm wird von der Mehrheit der Bevölkerung, auch in einer ruhigen Wohnzone, als ortsüblich und weniger als störend empfunden. Gemäss Angaben der Krippenbetreiberin gehen die einzelnen Gruppen aus Sicherheitsgründen und zur Vermeidung von Lärmemissionen getrennt nach draussen. Bei ordnungsgemässem Betrieb und einer maximalen Anzahl von 29 Krippenplätzen wirkt sich die Kinderkrippe höchstens geringfügig störend aus (E. 5.3). Auch im Rahmen der Vorsorge ist von zusätzlichen Massnahmen abzusehen. Sollte sich die angegebene Häufigkeit und Intensität der Nutzung des Gartens ändern, besteht zu gegebenem Zeitpunkt die Möglichkeit entsprechender Anordnungen (E. 5.6).
Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG KINDERKRIPPE LÄRM NUTZUNGSÄNDERUNG RECHTSÄNDERUNG ZONENKONFORMITÄT ZUGANGSNORMALIEN · Rechtsnormen: · Art. 40 Abs. III LSV § 52 PBG § 220 PBG § 233 PBG § 237 PBG Art. 11 USG Art. 15 USG Art. 23 USG Art. 6 BZO Zürich Art. 16 Abs. I BZO Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3